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Wer ist IHK-Mitglied und wann beginnt die Beitragspflicht?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Gem. § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Potsdam, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Potsdam haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

Beginn der IHK-Mitgliedschaft

Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

Beitragspflicht

Gemäß § 3 Abs. 2 ff. des IHKG ist mit der IHK-Mitgliedschaft auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung geregelt, die die Vollversammlung jährlich beschließt. Die allgemeinen Grundsätze der Beitragspflicht sind in der Beitragsordnung geregelt.
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.