Recht und Gesetz
Ferienjobs: Von Arbeitsschutz bis Mindestlohn
Potsdam, 29. Mai 2024 – Viele Studentinnen und Studenten, aber auch Schülerinnen und Schüler jobben in der Sommerzeit. Viele Betriebe stehen aktuell vor der Frage, was bei der Beschäftigung von jungen Leuten als Aushilfen zu beachten ist. Die IHK Potsdam hat die Möglichkeiten und Grenzen für Unternehmen in einem Merkblatt erläutert. Dabei werden insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte erläutert.
So dürfen Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also Personen vor ihrem 15. Geburtstag, in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel nicht beschäftigt werden. Jedoch gibt es Ausnahmen zum Beispiel in der Landwirtschaft, für Botengänge oder auch für nicht gewerbliche Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden. Wichtig ist, dass vor Einstellung für die Ferienarbeit unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die erforderlichen Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen, und dass die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und die Tätigkeit vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Da Studentinnen und Studenten in der Regel bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist deren Beschäftigung für die Arbeitgeber weniger problematisch. Jedoch gelten auch hier klar definierte Festlegungen. So sind Studentinnen und Studenten während des laufenden Semesters als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist.
Für die Beschäftigung von jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn. Soweit keine branchenbezogenen Sonderregelungen bestehen, sind diese Arbeitsverhältnisse mit mindestens 12,41 € je Stunde zu entlohnen.
Genauere Auskünfte erteilen das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) in Potsdam sowie die Minijobzentrale in Cottbus.