Import aus Drittländern

Einstiegsinformationen Import

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den vergangenen Jahren müssen im Handel mit nicht EU-Ländern (Drittländern), nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden.
Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert. (INCOTERMS® 2020 )

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich.
Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA in Hamburg). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Statistische Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Das Warenverzeichnis ist abschnittweise hier abrufbar!

Einfuhrabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Die Zollverwaltung bietet den Elektronischen Zolltarif (EZT) als EZT-online über das Internet an. Der EZT enthält z.B. auch Informationen zu Einfuhrumsatz- und Verbrauchssteuern.

Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 Internet: www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 404-0, Internet: www.bafa.de zuständig.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung (Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738): Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine schriftliche Zollanmeldung abgeben. Hierfür kann auch das elektronische Verfahren genutzt werden (www.zoll.de).
  • Zollwertanmeldung D.V.1.: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000 Euro pro Sendung.
  • Beantragung der Zollnummer/EORI-Nummer bei der Zollverwaltung
  • Deutsche Einfuhrbestimmungen - bei Ihrer IHK zu erfragen (Konsulats- und Mustervorschriften)
  • seit 1. Januar 2011 sind Vorabanmeldungen Pflicht!
in Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse, (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen beispielsweise im Textilbereich)
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen, wie vorweg beschrieben.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen / Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
zur Zollersparnis:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED, Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Abhängig vom Warenwert sind Vereinfachungen möglich (z. B. Warenmuster unter einem Wert von 50,00 Euro). Alle gängigen Formulare erhalten Sie bei der IHK Potsdam. Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Importierte Waren müssen den deutschen und europäischen Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Die Einfuhrbestimmungen (Konsulats- und Mustervorschriften) erhalten Sie bei der IHK Potsdam.

Seminarreihe Außenwirtschaft

Die Seminarreihe Außenwirtschaft im Bildungszentrum der IHK Potsdam bietet Einsteigern und Fortgeschrittenen verschiedene Seminare rund um Ihr Im- und Exportgeschäft und qualifiziert Sie für die erfolgreiche Abwicklung Ihrer Geschäfte. Auch diverse Sprachkurse werden durch das Bildungszentrum angeboten.