Steuertipps

Grundzüge der Umsatzsteuer

Grundsätzlich unterliegt jede Dienstleistung und jede Warenlieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Auch die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke unterliegen der Umsatzsteuer, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften (siehe § 4 UStG) anzuwenden sind.
Der Regelsteuersatz ist in § 12 Abs. 1 UStG geregelt und beträgt seit dem 1.1.2007 19 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent (vgl. § 12 Abs. 2 UStG). Er gilt z.B. für fast alle Lebensmittel (ausgenommen Gaststättenumsätze), Getränke, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände sowie für einige weitere Waren.

Update:
Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Der ermäßigte Steuersatze von 7 Prozent für Speisen gilt bis zum 31.12.2023.

Update:
Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 17.03.2021 die ursprüngliche bis 30.6.2021 befristete Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31.12.2022 verlängert.

Update:
Achtung: Rückumstellung ab 1. Januar 2021 auf 19 % und 7 %!
Vom 01.07. bis 31.12.2020 gelten befristet abgesenkte Umsatzsteuersätze von 16% (statt 19%) bzw. 5% (statt 7%).
Besondere Herausforderungen ergeben sich für Unternehmen, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen. Hier gelten (wegen der vom 01.07. bis 30.06.2021 befristeten USt-Absenkung auf Speisen und der bis Ende 2020 befristeten allgemeinen USt-Senkung) innerhalb kurzer Zeit verschiedene Steuersätze:
  • bis 30. Juni 2020 19%,
  • vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5%,
  • vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 7%
  • ab 01. Juli 2021 wieder 19%.
Getränke sind von der Absenkung des Regelsteuersatzes auf den ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgenommen.
Gegenüber dem Finanzamt kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Beispiel: Sie haben in einem bestimmten Zeitraum Umsätze von 10.000 EUR getätigt. Dafür haben Sie Ihren Kunden 19% Umsatzsteuer, also 1.900 EUR, in Rechnung gestellt. Ihre Lieferanten haben in den Rechnungen Ihnen gegenüber Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 700 EUR ausgewiesen. An das Finanzamt sind also (1.900 EUR - 700 EUR =) 1.200 EUR abzuführen.
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Umsatzsteuervorauszahlung ist dabei durch den Unternehmer selbst zu ermitteln und entsprechend zu entrichten.
Genauere Informationen entnehmen Sie dem nebenstehenden Merkblatt.
Zu den Themen Kleinunternehmerregelung und Differenzbesteuerung beachten Sie bitte unsere diesbezüglichen Merkblätter unter Weitere Informationen.