Steuertipps

Grundzüge der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. GmbH, AG oder Europäische Gesellschaft), aber auch andere Personenvereinigungen (z. B. Vereine), soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, und Vermögensmassen (z. B. eine Stiftung). Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahres bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind die besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen.
Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann. Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn unterliegt bei ihr der Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person (Gesellschafter) ausgeschüttet, unterliegt er auf der Ebene des Gesellschafters der Einkommensteuer.
Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte (Welt)einkommen. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, haben.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit einheitlich 15 %. Hier wird der Solidaritätszuschlag hinzugerechnet, so dass sich der Gesamtsteuersatz auf 15,825 % beläuft. Die Formel: „zu versteuerndes Einkommen x 15,825 % = Körperschaftsteuer inkl. Soli“ hat somit allgemeine Gültigkeit.