Steuertipps

Grundzüge der Einkommensteuer

Der Einkommensteuer unterliegen alle natürlichen Personen, die bestimmte Einkünfte erzielen, während juristische Personen, also in erster Linie die Kapitalgesellschaften, nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden.
Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind, grundsätzlich unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen (auch deutsche Staatsangehörige) die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind prinzipiell nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, d. h. nur mit bestimmten inländischen Einkünften (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).
Die Besteuerung der Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) erfolgt nicht auf Ebene der Gesellschaft und diese unterliegen somit nicht der Körperschaftsteuer. Die in der Personengesellschaft erzielten Gewinne oder Verluste werden anhand der sogenannten "einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns" festgestellt und auf die Gesellschafter der Personengesellschaften verteilt. Dort werden die anteilig ermittelten Einkünfte einer entsprechenden Einkunftsart zugeordnet und der Einkommensteuer unterworfen.
Der Einkommensteuer unterliegen:
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. sonstige Einkünfte
Zur Ermittlung des Gewinns sieht das Steuerrecht entweder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Diese Gewinnermittlungsart steht Gewerbetreibenden jedoch nur dann zur Verfügung, wenn:
  1. der Jahresumsatz maximal 600.000 € beträgt und
  2. der Jahresgewinn bei maximal 60.000 € liegt und
  3. sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).
Die Lohnsteuer, erhoben auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, stellt weder eine gesonderte Steuerart dar, noch liegt eine gesonderte Einkunftsart vor. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Besteuerung der übrigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte lediglich in der Art der Steuererhebung. Sie wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt, während sonst die Besteuerung der anderen Einkünfte erst aufgrund der Steuererklärung des Steuerpflichtigen erfolgt (veranlagte Einkommensteuer).

Weitere Informationen zur Einkommensteuer entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.