Merkblatt Datenschutz
Allgemeine Informationen zum Datenschutz
Personenbezogene Daten
Jedes Unternehmen, das Kundendaten, Lieferantendaten und/oder Arbeitnehmerdaten nutzt, verarbeitet damit zugleich personenbezogene Daten und muss die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzen. Verstöße gegen das Datenschutzrecht werden seit Inkrafttreten der DSGVO noch härter geahndet. Jeder Mensch hat das Recht auf Privatheit (vor der DSGVO: Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Er darf damit frei entscheiden, ob und wie seine persönlichen Daten genutzt werden. So dürfen Unternehmen nur die Daten erheben, die zur Abwicklung eines Auftrages erforderlich sind (z.B. Namen, Adresse und Telefonnummer). Nach Abschluss des Geschäftes sind die Daten grundsätzlich zu löschen, sofern sie nicht gespeichert werden müssen, weil gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten (z. B. steuerrelevante Unterlagen für zehn Jahre, Geschäftsbriefe für sechs Jahre) dies vorsehen.
Wollen Unternehmen mehr Daten erheben, als für die Durchführung des Geschäfts erforderlich, ist die Einwilligung des Vertragspartners für jede weitere Datenerfassung (z. B. Geburtsdatum des Kunden, um diesem jährlich eine Geburtstagskarte zu senden) nötig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Hierauf ist der Vertragspartner hinzuweisen. Datenschutz ist für jedes Unternehmen ein zentrales Thema, das sich durch alle Abteilungen zieht.
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick, welche Punkte Sie als Unternehmer beachten müssen, um datenschutzkonform zu sein.
© daviles/fotolia
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Datenschutz – Abmahnung vermeiden
Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist die Grundlage für Abmahnungen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Soweit die Voraussetzungen nach dem UKlaG vorliegen, können jetzt auch Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen den Datenschutz kostenpflichtig abmahnen.
Unser Merkblatt "Datenschutz - Abmahnung vermeiden" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 212 KB)soll Ihnen erste Hinweise geben, wie Sie solche Abmahnungen vermeiden können. Wir erklären die wichtigsten Begriffe des Datenschutzrechts wie z. B. „personenbezogene Daten“ oder „Double-Opt-In“ und geben Ihnen Empfehlungen zur rechtssicheren Werbung per E-Mail und zur Datenschutzerklärung.
Die Aufsichtsbehörde
Auch die brandenburgische Aufsichtsbehörde, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, hat viele Informationen auf Ihrer Internetseite. Bitte beachten Sie insbesondere die Kurzpapiere der Datenschutzkonferenz. Dort finden Sie auch entsprechende Muster zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten.
Weitere Informationen und Muster finden Sie im rechten Downloadbereich.