Merkblatt Arbeitsrecht

Mutterschutz und Elternzeit

Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was er nun alles beachten muss bzw. welche Rechte und Pflichten nun bestehen. Regelmäßig wird im Anschluss an den Mutterschutz auch Elternzeit genommen. Wir informieren Sie über die zu berücksichtigenden Regelungen für die Zeit des Mutterschutzes und in der Elternzeit.

Was bedeutet Mutterschutz – mit welchen Rechten und Pflichten?

Mutterschutz gilt für alle Personen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen und in einer Beschäftigung sind. Er gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen und Beschäftigte in Probezeit. Der Mutterschutz gilt auch für Auszubildende, Heimarbeiterinnen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
  • Mitteilung an den Arbeitgeber
Eine Schwangere soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald sie es weiß. Das gleiche gilt für stillende Frauen. Die Mitteilungspflicht ist in der Regel nicht rechtlich durchsetzbar. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei herausgehobenen Positionen, kann eine Mitteilungspflicht bestehen.
Wenn der Arbeitgeber es verlangt, soll die Schwangere ein ärztliches Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Die Kosten für diesen Nachweis trägt bei nicht gesetzlich Versicherten der Arbeitgeber.
  • Pflichten des Arbeitgebers bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin
Sobald der Arbeitgeber weiß, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, muss er das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit darüber informieren. Dies gilt auch für Stillende, sofern deren Schwangerschaft nicht bereits angezeigt worden ist. Soll die Schwangere in gesetzlich zulässigem Rahmen zwischen 20 und 22 Uhr sowie in Schichten oder an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, muss dies der Arbeitgeber ebenso mitteilen.
Für den Arbeitgeber gilt eine Verschwiegenheitspflicht über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin. Nur diejenigen Personen, die direkt mit den mutterschutzrechtlichen Vorschriften zu tun haben, dürfen informiert werden.
  • Gesundheitsschutz: Beschäftigung vor und nach der Entbindung
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass Schwangere sechs Wochen vor dem wahrscheinlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden. Ausnahme: Die Schwangere erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Diese Frist verlängert sich bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten auf zwölf Wochen. Auf Antrag der Frau verlängert sich die Frist auch, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt mitgeteilt wird, dass das Kind behindert ist.
Bei Frühgeburten verlängert sich die Frist um die Zeitspanne, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen
Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach einem ärztlichen Attest durch die Beschäftigung ihre eigene Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes gefährdet würde.
Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind für Schwangere verboten. Für Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr gibt es ein Genehmigungsverfahren.
Für die notwendigen Untersuchungen müssen Schwangere und Stillende freigestellt werden.
Zum Stillen muss Frauen in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung nach dem Mutterschutzgesetz die dafür notwendige Zeit eingeräumt werden. Das sind mindestens zwei halbe Stunden täglich oder eine Stunde täglich.
  • Gefahrenschutz für Schwangere
Der Arbeitsplatz muss nach dem Mutterschutzgesetz so gestaltet sein, dass Schwangere und ihre ungeborenen Kinder keiner Gefährdung ausgesetzt sind. In einem ersten Schritt muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so gestalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Gelingt dies nicht, muss er die Schwangere an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz versetzen. Wenn auch dies nicht gelingt, gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot.
  • Kündigungsschutz für Schwangere
Arbeitgeber dürfen Schwangeren ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht von der Schwangerschaft wusste. Die Mitarbeiterin muss die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung durch den Arbeitgeber bekanntgeben. Wird diese Frist versäumt, ist eine Kündigung trotzdem unwirksam, wenn der Grund für die Überschreitung der Frist nicht von der Mitarbeiterin zu vertreten war. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit.
Befristete Arbeitsverträge laufen auch in der Schwangerschaft normal aus.
  • Finanzielle Leistungen für Schwangere
Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro am Tag erhalten alle Schwangeren auf Antrag von der Krankenkasse, sofern sie gesetzlich versichert sind. Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind, erhalten auf Antrag von der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamtes 210 Euro.
Der Arbeitgeberzuschuss stockt diese Gelder zur Höhe des durchschnittlichen bisherigen Nettoverdienstes auf. Der Durchschnitt berechnet sich aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist.
Dürfen Schwangere nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber Mutterschutzlohn zahlen, der sich ebenfalls aus dem Durchschnittslohn aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist errechnet. Die Krankenkassen erstatten auf Antrag den Mutterschutzlohn.
  • Urlaub der Schwangeren und der Mütter
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs gelten die Ausfallzeiten während des Mutterschutzes als Beschäftigungszeit. Wird vor dem Mutterschutz der Urlaub nicht vollständig genommen, kann er nach Ende des Beschäftigungsverbotes im laufenden oder folgenden Jahr genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" sowie auch auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Wollen Mutter oder Vater ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Sie grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Für nach dem 30.06.2015 geborene Kinder kann (auch ohne Zustimmung) ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Zudem besteht für Eltern, deren Kind nach dem 30.06.2015 geboren wurde, Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Ausnahmsweise kann die Kündigung für zulässig erklärt werden.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternzeit und auf Verringerung der Arbeitszeit sowie zu sonstigen arbeitsrechtlichen Auswirkungen können Sie der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" des Bundesfamilienministeriums entnehmen.
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen sowie die Zustimmung zur Kündigung während Mutterschutz und Elternzeit ist für den Kammerbezirk der IHK Potsdam das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.