Unternehmen in der Krise

Insolvenzverfahren - Ablauf für Schuldner und Gläubiger

Die Pflichten bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gehören zum Basiswissen jeden Geschäftsführers oder Vorstands, um die Sanierung bei einer Insolvenz einzuleiten.
Es passiert nicht selten, dass ein Betrieb zahlungsunfähig wird und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Nicht immer sind unternehmerische Fehlentscheidungen der Grund. Hat ein Unternehmen nur wenige oder nur einen Auftraggeber, der wegbricht, fehlt schnell das Geld für den Geschäftsbetrieb. Ein anderer Punkt, der oft zu Problemen führt, sind Investitionen. Betriebe müssen investieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In wirtschaftlich guten Zeiten sind Investitionen auf Kredit keine Gefahr. Das kann sich schnell ändern, wenn sich die Auftragslage verschlechtert oder die Wirtschaft unter Krisen und Rezession leidet.

Was ist eine Insolvenz?

Die Betriebsinsolvenz steht für den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs. Das Unternehmen kann die Forderungen der Gläubiger nicht mehr befriedigen und somit seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob der Betrieb zu retten und die Schulden abzubauen sind, oder ob eine Schließung als einziger Ausweg bleibt.
Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens beim Insolvenzgericht gestellt wird. Bestimmte Unternehmen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Zu diesen Unternehmen gehören die GmbH, die Aktiengesellschaft, Genossenschaften, die GmbH&Co.KG, die OHG, kurz alle juristischen Personen.

Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträge die Gläubiger befriedigt werden können. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht. Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Einzelne Gläubiger haben keine Möglichkeit auf einzelne Vermögensgegenstände zu zugreifen. Damit ist ein „Wettlauf der Gläubiger“ im Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können der Unternehmer selbst (sogenannter Eigenantrag) oder seine Geschäftspartner, aber auch Banken, Finanzämter, Krankenkassen (sogenannter Fremdantrag) stellen. Der Antrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, wo der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat. Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare.
Bei juristischen Personen kann jeder gesetzliche Vertreter einen Antrag stellen. Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer/in derjenige, der antragsberechtigt ist. Geschäftsführer müssen rechtzeitig handeln, damit sie nicht haften.
Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Im Fall der so genannten Führungslosigkeit, wenn beispielsweise der Geschäftsführer abgetaucht ist, ist jeder Gesellschafter, bzw. bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats, zur Antragstellung berechtigt.
Der Fremdantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Der Antragsteller muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorlegen. Außerdem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation. Um missbräuchliche Insolvenzanträge zu verhindern, hat das Insolvenzgericht den Schuldner bei einem Gläubigerantrag grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann der Schuldner die Erklärungen des Gläubigers bestreiten, eine Gegenglaubhaftmachung oder Gegenbeweise vorlegen.

Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Der Insolvenzantrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist in der Regel der Geschäftssitz. Welches Insolvenzgericht für den Insolvenzantrag zuständig ist, steht im Gerichtsverzeichnis unter https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/
Hinweis: Für Unternehmer ist eine drohende Betriebsinsolvenz ein schreckliches Szenario. Immerhin fühlen sich Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter verantwortlich, und die finanzielle Schieflage des Betriebs wird oft als persönliches Versagen empfunden. Trotzdem sollten betroffene Unternehmer/innen den Tatsachen ins Auge sehen und die Insolvenz nicht verschleppen. Das hat negative Folgen und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Mit guter Planung und Beratung (z. B. durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht) bietet der Insolvenzantrag große Chancen, seine Verbindlichkeiten zu reduzieren und einen unbelasteten Neustart zu wagen. Die IHK Potsdam bietet ihren Mitgliedsunternehmen kostenfreie Insolvenzsprechstunden mit Fachanwälten für Insolvenzrecht an. Haben Sie Interesse? Dann melden Sie sich gern bei Annika Huhn, per E-Mail: annika.huhn@ihk-potsdam.de oder telefonisch unter 0331 2786 204.