Handels- und Gesellschaftsrecht

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG

Was ist eine KG?

Die KG gehört zu den Personengesellschaften. Gesetzlich geregelt ist sie in den §§ 161 ff. HGB. Ihr prägendes Merkmal ist, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt: die Kommanditisten und die Komplementäre.
§ 161 Abs. 1 HGB definiert die KG wie folgt:Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nennt man Komplementäre.

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist als Unterform der KG auch eine Personengesellschaft. Komplementär dieser KG ist jedoch eine GmbH, also eine juristische Person. Der entscheidende Vorteil liegt hierbei in der kompletten Haftungsbeschränkung, da die GmbH haftungsbeschränkt ist (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und somit trotz der Stellung des persönlich haftenden Komplementärs die Gesellschafter der GmbH eben nicht persönlich haften.
(Siehe dazu auch unseren Artikel zur Gründung der GmbH)

Was sind die Voraussetzungen für die Gründung?

Gesellschafter

Es bedarf mindestens 2 Gesellschafter für die Gründung: einen Komplementär und einen Kommanditisten.
Komplementäre und Kommanditisten der KG können sowohl natürliche als auch juristische Personen (etwa andere KG, oHG, GbR, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) sein. Sobald jedoch eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) Komplementärin wird, liegt eine GmbH & Co. KG bzw. eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vor.

Kapital

Für die Gründung der KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter können die Höhe des Kapitals bzw. die Form der Einlagen (Bar- oder Sacheinlage) selbst bestimmen. Wichtig ist nur, dass im Gesellschaftsvertrag steht, wer welche Einlage eingebracht hat. Werden keine Einlagen eingebracht, muss mindestens die Haftsumme des Kommanditisten vertraglich festgehalten werden.

Gegenstand

Gegenstand der KG muss der Betrieb eines Handelsgewerbes, also ein vollkaufmännischer Gewerbebetrieb sein. Ein Gewerbe liegt nach Handelsrecht dann vor, wenn es sich um eine selbständige, nach außen hin erkennbare, legale Tätigkeit handelt, die auf Dauer und mit dem Zweck der Gewinnerzielung angelegt ist. In der Beurteilung eines Unternehmens, ob es kaufmännisch geführt wird, ist insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahmen, Geschäftsräume, Beschäftigtenzahl, Art der Buchführung, etc. abzustellen.
Seit dem 1. Januar 2024 ist es zudem auch Freiberuflern möglich, die Rechtsform der KG zu wählen, wenn kein berufsrechtlicher Zulassungsvorbehalt besteht.

Firma

Die Firma ist der Name der KG. Dieser kann aus Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiezusätzen bestehen. Wichtig ist, dass er Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt und den Firmierungszusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ enthält.
Beispiele:
  • Mustermann KG
  • MuMa Kommanditgesellschaft
Darüber hinaus muss sich die Firma deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde unterscheiden.
Hinweis: Es empfiehlt sich, rechtzeitig die Firma mit Ihrer Industrie- und Handelskammer abzustimmen. Dazu können Sie unser Firmenvoranfrageformular, verwenden.

Die IHK prüft insoweit, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen besteht und die Firma den Grundsätzen der Firmenwahrheit (z. B. keine Täuschung über die ausgeübte Tätigkeit) und Firmenklarheit entspricht.
Für die GmbH & Co. KG ist folglich zu beachten, dass sich die Firma der GmbH und die der KG auch unterscheiden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind. Hierzu reicht es aus, wenn ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär-GmbH eingebaut wird.Beispiel: ABC Verwaltungs-GmbH für die ABC GmbH & Co. KG

GmbH & Co. KG

Für die Gründung der GmbH & Co. KG muss die Komplementär-GmbH vorher bereits existieren oder vorher gegründet werden.

Wie erfolgt die Gründung?

1. Schritt: Gesellschaftsvertrag

Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Es ist jedoch dringend zum Abschuss eines schriftlichen Vertrages aufgrund der Rechtssicherheit zu raten. Diesen müssen alle Gesellschafter unterschreiben.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Er muss zwingend die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten, sowie die Firma enthalten. Ferner muss auch geregelt werden, wer Kommanditist und wer Komplementär ist, sowie die Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist.
Grundsätzlich vertraglich zu regeln sind folgende Punkte: Kündigung, Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, Grundstücke u.ä., ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie auch ggf. eine Schiedsgerichtsklausel.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das HGB.

GmbH & Co. KGFür die Gründung der GmbH & Co. KG sind zwei Gesellschaftsverträge erforderlich, nämlich ein KG-Gesellschaftsvertrag und ein GmbH-Gesellschaftsvertrag, da zwei Gesellschaften gegründet werden müssen. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Eine notariell beglaubigte Vollmacht erlaubt auch eine Vertretung bei der Unterschriftsleistung.

2. Schritt: Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Eine neu gegründete KG ist beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister über einen Notar anzumelden. Dies ist das für den Ort des Sitzes der KG zuständige Amtsgericht. Die Anmeldung zum Handelsregister ist durch alle Gesellschafter vorzunehmen.
Sie muss
  • Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Gesellschafter,
  • die Firma der Gesellschaft, deren Sitz und den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft
  • sowie die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter und
  • die Höhe der Einlagen des Kommanditisten
enthalten.
Für die GmbH & Co. KG müssen sowohl die GmbH als auch die KG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Wichtig ist, dass sich die Firmen voneinander unterscheiden, wenn sie am gleichen Ort ansässig sind (siehe II.4.).Bevor die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind, haften sie noch nicht beschränkt.

Wie erfolgen Geschäftsführung und Vertretung?

Sowohl bei der KG als auch bei der GmbH & Co. KG sind Geschäftsführung und Vertretung Aufgaben jeden Komplementärs, also der persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der GmbH & Co. KG bedeutet das im Ergebnis, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Gesellschaft tätig wird. Auch eine „gesellschaftsfremde“ Person kann Geschäftsführer sein bzw. die Gesellschaft vertreten, da sie nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdgeschäftsführung). Kommanditisten haben ein Widerspruchsrecht für Geschäfte, die über Alltagsgeschäfte der KG/ GmbH & Co. KG hinausgehen.

Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht des Komplementärs

Der Komplementär, der als Geschäftsführer bestellt wurde, ist grundsätzlich einzelgeschäftsführungsbefugt und einzelvertretungsermächtigt. Das heißt, er kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter wirksam im Namen der KG/ GmbH & Co. KG handeln. Ausgenommen davon sind jedoch sog. Grundlagengeschäfte, für die ein Zustimmungsvorbehalt vorgesehen ist. Für Geschäfte wie die Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters oder Übertragung des gesamten Vermögens an einen Dritten, also Geschäfte die die grundlegende Struktur der Gesellschaft betreffen, ist die Zustimmung aller Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss einzuholen.
Mithin kann auch Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung durch mehrere oder alle Komplementäre im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Ebenso möglich wäre eine gemischte Gesamtvertretung, sodass ein Gesellschafter nur mit beispielsweise einem bestellten Prokuristen zum Handeln befugt ist.
Wichtig ist, dass lediglich der Ausschluss einzelner Komplementäre von der Geschäftsführung sowie von der Vertretung zulässig ist, nicht jedoch der Ausschluss aller Komplementäre.

Befugnisse des Kommanditisten

Kommanditisten sind von der Geschäftsführung in der Regel ausgeschlossen. Davon kann vertraglich abgewichen werden. Auch ein Kommanditist kann zum Geschäftsführer bestellt werden. Um den Kommanditisten zur Vertretung zu ermächtigen, muss eine Prokura oder Generalvollmacht erteilt werden.
Derjenige (Nicht-)Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt und vertretungsermächtigt sein soll, muss ins Handelsregister eingetragen werden. Ansonsten ist die wirksame Geschäftsvornahme nicht möglich.

Beirat

Der Gesellschaftsvertrag der KG kann einen Beirat vorsehen. Kompetenzen des Beirats sind die Kontrolle und Beratung der geschäftsführenden Gesellschafter sowie die Entscheidung über Maßnahmen, bei denen den geschäftsführenden Gesellschaftern die Entscheidungsgewalt entzogen worden ist.

Wie haften die Gesellschafter einer KG?

Komplementär

Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der KG persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Auch gegenüber Dritten findet keine Haftungsbegrenzung statt. Der Gläubiger kann die Leistung ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern.
Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH Komplementärin. Die Gesellschafter einer GmbH haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht persönlich. Daraus folgt eine Haftungsbeschränkung trotz der Komplementärstellung.

Kommanditist

Kommanditisten haften nur bis zu der im Vertrag geregelten Haftsumme (Höhe der Einlage), also beschränkt und nicht persönlich. Voraussetzung dafür ist, dass die Einlage eingebracht wurde und die Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Ansonsten kann es doch zur persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen bis zur Haftsumme kommen.
Eine Ausnahme von der beschränkten Haftung besteht auch dann, wenn eine noch nicht ins Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister aufnimmt. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt wie ein Komplementär.

Allgemein

Wer sich an einer KG/ GmbH & Co. KG beteiligt, haftet auch für die vor dem Zeitpunkt seines Eintritts begründeten Verbindlichkeiten. Für ausgeschiedene Gesellschafter gilt eine Nachhaftung über einen Zeitraum von 5 Jahren für die bei dem Austritt bestehenden Verbindlichkeiten.

Sind die KG und GmbH & Co. KG zur Buchführung verpflichtet?

Als kaufmännisches Unternehmen ist die KG verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diese ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Für die GmbH & Co. KG müssen zwei Jahresabschlüsse erstellt werden (für GmbH und KG). Die Bilanzierung erfolgt für die GmbH nach den Regelungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und für die KG gelten die Vorschriften für Personengesellschaften.Zudem müssen die Jahresabschlüsse der GmbH & Co. KG, die keine natürliche Person als Komplementärin hat, spätestens vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) eingereicht und offengelegt werden.

Wie werden die KG und ihre Gesellschafter besteuert?

Einkommensteuer

Die KG selbst ist nicht einkommenssteuerpflichtig. Vielmehr haben die Gesellschafter, die eine sog. Mitunternehmerschaft bilden, ihre durch den Betrieb der KG erzielten gewerblichen Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz zu versteuern. Für die Gesellschaft wird also eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorgenommen. Einheitlich bedeutet, dass zunächst der Gesamtgewinn ermittelt wird. Gesondert bedeutet, dass er anschließend gemäß dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) besteht für Personengesellschaften seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, § 1a KStG.

Gewerbesteuer

Die KG ist gewerbesteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Gesellschaftsgewinn.

Umsatzsteuer

Die KG ist umsatzsteuerpflichtig.

Wie werden die GmbH & Co. KG und ihre Gesellschafter besteuert?

Grundsätzlich wird die Komplementär-GmbH wie eine GmbH und die GmbH & Co. KG wie eine KG besteuert.

Körperschaftsteuer

Für die Komplementär-GmbH fällt Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent auf das Einkommen an.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt ebenfalls an.
Erzielt die Komplementär-GmbH lediglich Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG, kann die Gewerbesteuerzahlung vermieden werden, da Beteiligungseinkünfte gewerbesteuerlich von der Summe des Gewinns abgezogen werden können.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich wird die Komplementär-GmbH noch nicht durch die Übernahme der Geschäftsführung steuerpflichtig, weil dies ein Ausfluss ihrer Gesellschafterstellung ist. Anders aber wäre es dann, wenn sie ein unmittelbar mit der Geschäftsführungsleistung verknüpftes Entgelt erhält oder wenn sie neben der Geschäftsführungstätigkeit noch weiter eigene Geschäfte tätigt.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?

Ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft wird in der Regel durch Kündigung, Tod, Insolvenzeröffnung oder Gesellschafterbeschluss herbeigeführt. Es sollte in jedem Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führt nicht zu deren Auflösung.
Verstirbt beispielsweise der Kommanditist, so wird, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt wurde, die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt.
Wichtig ist, dass im Falle des Ausscheidens aller Kommanditisten, sodass nur noch Komplementäre verbleiben, aus der KG eine oHG wird. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so muss die Gesellschaft aufgelöst werden.

Wie erfolgt die Auflösung der Gesellschaft?

Die Auflösung führt noch nicht zum Erlöschen der Gesellschaft. Dies wird erst mit Beendigung erreicht.
Die Auflösung wird hervorgerufen durch beispielsweise:
  • einen Gesellschafterbeschluss,
  • durch zuvor vereinbarten Zeitablauf,
  • durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder
  • eine gerichtliche Entscheidung.
Als Folge der Auflösung beginnt die Abwicklung (Liquidation). Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (…), § 149 HGB. Erst wenn die Liquidation abgeschlossen ist, liegt die Beendigung der KG vor. Dann muss die Löschung aus dem Handelsregister angemeldet werden.

Was sind die Vor- und Nachteile der KG?

Vorteile

  • breite Kapitalbasis durch die Aufnahme von Kommanditisten
  • für Familiengesellschaften oft geeignete Rechtsform
  • Geschäftsführung verbleibt im Regelfall beim unbeschränkt Haftenden
  • hohe Kreditwürdigkeit
  • keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss der KG, wenn Komplementär eine natürliche Person ist
  • weitgehende Haftungsbeschränkung der Kommanditisten

Nachteile

  • voll unbeschränkte Haftung der Komplementäre
  • starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern erforderlich wegen der Einzelvertretungsmacht und der persönlichen Haftung der Komplementäre
  • Streitigkeiten zwischen den Komplementären können den Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme, falls Gesellschaftsvertrag nicht mit Testament übereinstimmt
  • Kommanditist kann trotz Haftungsbegrenzung wesentlichen Einfluss gewinnen

Was sind die Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG?

Vorteile

  • Haftungsbegrenzung der GmbH als Komplementärin führt zu einer kompletten Haftungsbeschränkung der Gesellschaft
  • Fremdgeschäftsführung möglich
  • Gewinne und Verluste können verrechnet werden

Nachteile

  • rechtlich komplexe Gesellschaftsstruktur
  • sehr hoher Gründungaufwand mit „doppelten“ Gründungskosten
  • Publizitätspflichten durch Offenlegung der Jahresabschlüsse