Handels- und Gesellschaftsrecht

Gründung einer GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Was ist GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) und die Unternehmergesellschaft (im Folgenden: UG (haftungsbeschränkt)) sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Reform des GmbH-Rechts im Jahr 2008 hat die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bewirkt. Diese ist eine Variante der GmbH, jedoch keine eigene Rechtsform. Daher findet das Recht der GmbH auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung.
Im Folgenden wird das für beide Gesellschaftsformen geltende Recht erläutert. Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG (haftungsbeschränkt) dargestellt sind, gelten die Ausführungen zur GmbH auch für die UG (haftungsbeschränkt). Sonderregelungen für die UG (haftungsbeschränkt) finden sich in § 5a GmbHG und betreffen im Wesentlichen die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) treten – vertreten durch die Geschäftsführung – selbständig im Geschäftsverkehr auf, können selbst klagen und verklagt werden, sie können Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie sind eigenständig steuerpflichtig. Die eigenen Rechte und Pflichten der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer

Wie unterscheiden sich GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?

Sowohl die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro als auch die UG (haftungsbeschränkt) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH für Unternehmen, insbesondere Existenzgründungen mit geringer Kapitalausstattung.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 Euro.
Die UG (haftungsbeschränkt) bietet eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital, bei denen sich der Existenzgründer unbekannten ausländischen Rechtsvorschriften unterwerfen muss (z. B. die irische Limited). Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine unterkapitalisierte Gesellschaft betriebswirtschaftlich und haftungsrechtlich riskant ist.
Bis auf den Unterschied im Stammkapital gleicht die UG (haftungsbeschränkt) weitgehend der
GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) kann sich jedoch zur GmbH heraufarbeiten. Die UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich des Verlustvortrags aus dem Vorjahr) in die Rücklagen einzustellen. Wenn diese Rücklagen das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht haben, kann sie über eine Kapitalerhöhung ohne Rechtsformwechsel zur GmbH werden.

Warum greift die Haftungsbeschränkung?

Mit der Eintragung der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten. Klarzustellen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals).
Ein Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung stellen z.B. die typischen Missbrauchsfälle oder die Insolvenzverschleppung sowie Nichtzahlung der Sozialabgaben dar. In diesen Fällen können die Gesellschafter und Geschäftsführer privat in Anspruch genommen werden.

Wie gründe ich eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt)?

Die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur GmbH oder zur UG (haftungsbeschränkt) ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.

Gesellschafter

Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftsvertrag ab, stellen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital zur Verfügung und können entsprechend des Nennbetrages ihres Geschäftsanteils an der Gewinnausschüttung teilnehmen bzw. über den Gewinn entscheiden. Die Gesellschafter bestellen auch den Geschäftsführer. Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann durch einen Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (siehe unten für ausländische Geschäftsführer).

Gründungsmöglichkeiten

Die Gesellschafter können sowohl für die GmbH als auch für die UG (haftungsbeschränkt) zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen. Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gründungsvertrag gründen.
Das kostengünstigere Gründungsprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich zwingend vorgeschriebene Inhalt des Musterprotokolls für die Gründung genügt. In der individuellen, notariell beurkundeten Satzung können die Gesellschafter darüber hinausgehende Regelungen treffen.

Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll

Die Gesellschafter können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) über die Verwendung des vorgegebenen Gründungsprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden.
Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung an das Amtsgericht (Registergericht) erfolgt über den Notar.
Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen - Gesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonen - Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Verwendung des GründungsprotokollsDie Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer nur wählen,- wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.- wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.- wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen).Die Gründung ist ausschließlich als Bargründung möglich. Eine Sachgründung ist im Rahmen einer Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.Achtung: Verkauf der Anteile an Fremde jederzeit möglich!Jeder Geschäftsanteil kann an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen, notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.

Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann auch individuell auf die Bedürfnisse der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zugeschnitten und durch den Notar beurkundet werden. Anschließend wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit der Satzung an das Amtsgericht (Registergericht) muss über den Notar erfolgen.
Gründe für eine individuelle, notarielle Gründung:
  • Bei der Gründung einer GmbH mit mehr als drei Gesellschaftern ist eine individuelle, notariell beurkundete Gründung obligatorisch.
  • Durch einen individuellen notariellen Gründungsvertrag können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, anders als bei der Gründung mittels Gründungsprotokoll (siehe oben).
  • In einem individuellen Gründungsvertrag kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
  • Insichgeschäfte können ausgeschlossen werden.
  • Eine individuelle notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden; kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden; können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.
  • Eine individuelle Gründung ist sinnvoll, wenn ein erhöhter Beratungsbedarf durch den Notar besteht.

Was muss alles im Gesellschaftsvertrag geregelt sein?

Ein Gesellschaftsvertag muss folgenden Mindestinhalt haben:

Firma

Die Firma der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des/der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH“ oder falls die Einstiegsvariante gewählt wurde, den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ enthält. Zur Vermeidung von Irrtümern darf die Firma einer Unternehmergesellschaft das Kürzel „GmbH“ nicht enthalten.
Hinweis: Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, die Firma mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzusprechen. Dazu können Sie unser Firmenvoranfrageformular verwenden.
Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem Sitz können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.

Gegenstand des Unternehmens

Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht mehr bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

Betrag des Stammkapitals bei der GmbH

Das gesetzliche Mindestkapital einer GmbH, auch Stammkapital genannt, beträgt 25.000 Euro. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen. Nur muss die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Bar- oder Sacheinlagen: Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Es handelt sich hierbei um eine offene Forderung der GmbH an die Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Amtsgericht Nachweise verlangen, z. B. einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der GmbH.Sollen Sacheinlagen geleistet werden – also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, z. B. Pkws oder Unternehmen – so bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Insoweit kann eine Bargründung einfacher sein.

Betrag des Stammkapitals bei der UG (haftungsbeschränkt)

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens einen Euro betragen. Es muss vor der Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es nur die Gründung mit Geld. Sacheinlagen sind bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich.
Besonderheit beim Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt): Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur dazu verwendet werden, das Stammkapital zu erhöhen. Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den Rechtsformbestandteil – beibehalten. Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen. Achtung bei einem Stammkapital von 1 Euro! Bei einem extrem geringen Stammkapital ist das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung.

Die Zahl und die Beträge der Geschäftsanteile, die von jedem Gesellschafter als Einlage übernommen werden

Der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jeden Gesellschafters sind mit dem Nennbetrag seines/seiner Geschäftsanteils/Geschäftsanteile einzeln aufzuführen. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) müssen auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile gleicher oder unterschiedlicher Höhe besitzen. Die Summe der Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital identisch sein.

Vertretungsregelung

In der Satzung muss festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Im notariellen Gründungsvertrag wird festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.

Wer bestellt den oder die Geschäftsführer und welche Mehrheit ist dafür erforderlich?

Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft müssen die Gesellschafter der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ihren oder ihre Geschäftsführer bestellen. Dies geschieht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss für die Geschäftsführerbestellung bedarf der einfachen Mehrheit der Gesellschafter und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des oder der Geschäftsführer.

Wer kann Geschäftsführer werden?

Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Zum Geschäftsführer kann sowohl ein außenstehender Dritter als auch ein Gesellschafter berufen werden. Bei der Ein- Personen-GmbH bzw. bei der Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer. Auch Ausländer können grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Erfolgt die Geschäftsführung von Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis bzw. die Streichung des Gewerbesperrvermerks zu achten. Erfolgt sie vom Ausland aus, sind die jeweiligen ausländerrechtlichen Bestimmungen und die problemlose Einreisemöglichkeit zu berücksichtigen. U. U. kann die Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführers im Inland erforderlich werden. Als Vertretungsorgan der GmbH haben die Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche Pflichten sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten zu beachten. Bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen trifft die Geschäftsführer ein persönliches Haftungsrisiko.
Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder eine Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung
  • wegen Insolvenzverschleppung
  • wegen falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG
  • wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG
  • Verurteilung nach §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB wegen einer Betrugsstraftat
Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, führen ebenfalls zum Ausschluss des Geschäftsführers.

Welche Gründungskosten fallen an?

Es fallen Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €, die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung, den Entwurf der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister nebst Beglaubigung der Unterschrift und die Anfertigung der Gesellschafterliste an. Hierbei entstehen Gebühren in Höhe von ungefähr 600 € zuzüglich Auslagen für Telekommunikation und Schreibauslagen. Berechnungsbeispiele für die Notarkosten finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesnotarkammer unter
Darüber hinaus fallen für die Eintragung in das Handelsregister weitere Gebühren an. Die Eintragungsgebühr vonseiten des Registergerichts beträgt für eine Bargründung ca. 150 € und eine Sachgründung ca. 240 €.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister?

Nach Einzahlung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch den oder die Geschäftsführer anzumelden. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister schriftlich versichern, dass keine Umstände (Ausschlussgründe siehe oben) vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Daneben ist auch zu erklären, ob die in der Satzung vereinbarten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt wurden und ob sich das Stammkapital endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.

Welche Gründungsphasen gibt es bis zur Eintragung im Handelsregister?

Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Phase der Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft (auch bezeichnet als Vor-GmbH, GmbH in Gründung oder GmbH i. G.).
Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn rechtsverbindliche Vereinbarungen der Gründer mit dem Ziel, einen GmbH-Vertrag oder eine UG-Satzung miteinander abzuschließen, bestehen. Eine Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, die für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen wurden. Eine Haftungsfreistellung müsste ausdrücklich mit den Vertragspartnern vereinbart werden.
Von einer Vor-GmbH spricht man, wenn der GmbH-Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Die Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. So ist die Vor-GmbH beispielsweise namens- und firmenfähig. Daher darf die Vor-GmbH schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss sie dann den Zusatz "in Gründung" oder "i. G." führen, da sonst ein unzulässiger Firmengebrauch vorliegen würde. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese sog. „Handelndenhaftung“ endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.