Sachverständigenwesen

Fragen zum Sachverständigenwesen

1. Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter IHK-Sachverständiger?
  • Haben Sie Ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Potsdam?
  • Haben Sie bereits gutachterliche Erfahrung?
Wenn ja, dann
  • auf welchem Fachgebiet sind Sie der Meinung, besondere Sachkunde aufzuweisen?
Es gibt für die meisten Gebiete fachliche Bestellungsvoraussetzungen, die wir Ihnen nebst der Sachverständigenordnung der IHK Potsdam sowie weiterem Informationsmaterial übersenden können.

Folgende Unterlagen sind bei der IHK einzureichen:
  • der ausgefüllte Antrag,
  • Angaben zum beruflichen Werdegang (berufsbezogener Lebenslauf),
  • Liste der Referenzen (zum Nachweis Ihrer Kenntnisse auf dem benannten Sachgebiet oder Ihrer Fähigkeit, Gutachten zu erstatten),
  • Vorlage von Zeugnissen, Beschäftigungsnachweisen usw., die Ihre besondere Sachkunde belegen,
  • Vorlage von Gutachten neueren Datums, die Auskunft über Ihre persönliche Eignung und besondere Sachkunde geben können,
  • eigene Veröffentlichungen,
  • Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen im Sachverständigenwesen,
  • bei nebenberuflicher Tätigkeit, benötigen wir eine Freistellungserklärung Ihres Arbeitgebers,
  • Behördenführungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG,
  • Bescheinigung in Steuersachen.

2. Muss ich mich einer Prüfung unterziehen?
In der Regel hat sich jede/r Antragsteller/-in einer besonderen Überprüfung durch Sachverständigenausschuss und Fachgremium zu unterziehen. Der Sachverständigenausschuss ist mit Experten aus unterschiedlichen Fachgebieten besetzt und überprüft die persönliche Eignung des Antragstellers. Das Fachgremium ist mit Experten des jeweiligen Sachgebietes besetzt und prüft, ob der Bewerber über die gesetzlich geforderte besondere Sachkunde verfügt.

3. Ist das Bestellungsverfahren mit Kosten verbunden?
Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen erhebt die IHK Gebühren entsprechend ihrer Gebührenordnung. Für die Durchführung des Bestellungsverfahrens ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 1.000 bis 2.500 Euro zu entrichten (Bearbeitungsgebühr). Diese Gebühr wird fällig, wenn Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r bei uns stellen. Diese Gebühr kann auch dann nicht zurückerstattet werden, wenn es nicht zu einer öffentlichen Bestellung kommt. Im weiteren Bestellungsverfahren entstehen noch Kosten und Auslagen in Höhe von ca. 2.500 bis 4.000 Euro je nach Sachgebiet.

4. Können Sie mir sagen, wo ich Kurse oder Seminare hinsichtlich des Sachverständigenwesens besuchen könnte?
Sollten Sie Interesse haben, an Seminaren zur Sachverständigentätigkeit teilzunehmen, empfehlen wir Ihnen, sich u.a. an das
IfS – Institut für Sachverständigenwesen e.V.
Hohenzollernring 85-87, 50672 Köln
Telefon 0221 912771-0, Fax 0221 912 771-99
E-Mail: info@ifsforum.de
Internet: http://www.ifsforum.de
zu wenden.

5. Wie lange bin ich ö.b.u.v. Sachverständiger?
Die öffentliche Bestellung ist regelmäßig auf max. fünf Jahre befristet – es sind auch kürzere Befristungen möglich. Nach Ablauf der befristeten Bestellung ist eine erneute Bestellung auf Antrag möglich.

6. Unterliege ich einer Gebührenordnung als ö.b.u.v. Sachverständiger?
Als Sachverständiger für Gerichtsgutachten unterliegen Sie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Bei Privatgutachten kann das Honorar frei vereinbart werden – es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung.

7. Wie lange dauert ein Bestellungsverfahren?
Ein Bestellungsverfahren dauert unterschiedlich lange. Da die bereits genannten Verfahrensschritte alle erfolgreich absolviert werden müssen und teilweise eine Wiederholung der Überprüfung erforderlich wird. Regelmäßig dauert das Verfahren mehr als 12 Monate, gerechnet vom Tag der Antragsstellung bis hin zur Vereidigung.

8. Ich habe ein Haus geerbt; können Sie mir Sachverständige nennen?
Wir möchten Sie informieren, dass wir das Sachverständigenverzeichnis ins Internet gestellt haben. Hier können Sie selbstständig nach von der IHK Potsdam öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen suchen. Darüber hinaus können Sie auch im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis recherchieren.

9. Ich werde mit dem z.B. Vermieter, Verkäufer etc. nicht einig. Aus meinem Vertrag entnehme ich eine Schiedsgutachterklausel. Können Sie uns einen Gutachter benennen?
Um einen Antrag auf Benennung eines Schiedsgutachters bearbeiten zu können, benötigt die IHK:
  • einen Antrag – kurze Erläuterung; was ist zu begutachten?,
  • die ladungsfähigen Adressen der Parteien und
  • den gegenständlichen Vertrag – Schiedsgutachterklausel.
Zunächst ist es unsere Aufgabe, die Rechtsgrundlage zu prüfen. Sodann werden wir einen Sachverständigen ermitteln, der sich bereit erklärt, ein weisungsfreies und unparteiisches Schiedsgutachten zu erstellen.
Die Parteien werden angeschrieben und der Sachverständige wird als Schiedsgutachter von uns benannt.

10. Ich möchte mich über eine/n Sachverständige/n beschweren.
Zunächst prüfen Sie bitte, ob es ein/e von der IHK Potsdam bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r ist – es könnte auch ein/e Sachverständige/r der Handwerkskammer oder ein/e „freie/r Sachverständige/r” sein. Bitte reichen Sie uns Ihre Beschwerde schriftlich ein und tragen uns vor, welche Beanstandungen Sie erheben. Im Rahmen unserer Aufsicht werden wir prüfen, ob gegen Sachverständigenpflichten gemäß der Sachverständigenordnung verstoßen wurde.
Hinweis:
Das Beschwerdeaufsichtsverfahren ist ein verwaltungsinternes Verfahren, insoweit dürfen wir Ihnen zu den Einzelheiten keine Mitteilung machen.

11. Wir benötigen eine/n Sachverständige/n für handwerkliche Arbeiten.
Zwecks Benennung bitten wir Sie, sich zuständigkeitshalber an die Handwerkskammer Potsdam zu wenden.