Umweltrecht

Neue Batterieverordnung 2024

Die neue EU-Batterieverordnung trat am 18. August 2024 stufenweise in Kraft. Sie zielt darauf ab, den Einsatz von Batterien umweltfreundlicher und sicherer zu gestalten. Für betroffene Unternehmen ist es daher unerlässlich, die neuen Pflichten zu kennen, um den Geschäftsbetrieb zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was änderte sich im August 2024?

  • Blei-Gehalt in Batterien: Nach Artikel 6 des Gesetzes darf der Massenanteil an Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % betragen. Für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 18. August 2028.
  • Angaben zu Leistungsdaten: Artikel 10 verlangt, dass für wiederaufladbare Industriebatterien (ab 2 kWh), Batterien für leichte Fahrzeuge (LV-Batterien, z. B. E-Bikes) und Batterien für Elektrofahrzeuge detaillierte Angaben zu Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV gemacht werden müssen.
  • Sicherheitsinformationen: Artikel 12 erfordert, dass in den technischen Unterlagen von stationären Batterie-Energiespeichersystemen umfassende Sicherheitsinformationen enthalten sind, wie in Anhang V beschrieben.
  • Batteriemanagementsysteme: Artikel 14 schreibt vor, dass Batteriemanagementsysteme von stationären Batterie-Energiespeichersystemen sowie von LV- und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zur Bestimmung des Alterungszustands und der Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII bereitstellen müssen.
  • Konformitätsbewertung: Gemäß den Artikeln 17 und 18 ist eine Konformitätsbewertung notwendig, die in einer Konformitätserklärung mündet und schließlich zur CE-Kennzeichnung führt.

Was sind die Pflichten für Unternehmen?

Die Verordnung legt ab Artikel 38 die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure fest:
  • Erzeuger: Unternehmen, die Batterien entwickeln, herstellen oder unter eigenem Namen vermarkten, müssen strenge Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllen.
  • Zulieferer: Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen sind verpflichtet, den Erzeugern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Einführer/Importeure: Einführer müssen sicherstellen, dass alle Anforderungen der Verordnung eingehalten werden, einschließlich der Bereitstellung von Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten.
  • Händler: Händler müssen überprüfen, ob die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht ist und ob alle erforderlichen Unterlagen, wie Betriebsanleitungen und Sicherheitsanweisungen, den Batterien beigefügt sind.
  • Fulfilment-Dienstleister: Auch Fulfilment-Dienstleister werden in Artikel 43 zur Einhaltung bestimmter Pflichten verpflichtet.
  • Wirtschaftsakteure im Bereich Wiederverwendung und Umnutzung: Artikel 45 richtet sich an Unternehmen, die Batterien wiederverwenden oder umnutzen und diese erneut in Verkehr bringen.
  • Datenaufbewahrung: Alle Wirtschaftsakteure müssen gemäß Artikel 46 ihre Lieferanten- und Kundendaten, einschließlich verkaufter Batteriemodelle und -mengen, für zehn Jahre speichern.

Wie geht es weiter?

Die EU-Batterieverordnung wird in den kommenden Jahren weitere Pflichten mit sich bringen, die ab dem 18. August 2025 in Kraft treten. Unternehmen sollten sich kontinuierlich über die neuesten Entwicklungen informieren und sicherstellen, dass sie den aktuellen Anforderungen gerecht werden. Weitere Informationen finden sich im veröffentlichten Text der Verordnung im EU-Amtsblatt.
Formularbeginn
Formularende