Gründen als

Pflegedienstleister

Damit der Schritt in die Selbstständigkeit gelingen kann, ist ein Überblick über das bestehende Angebot und den Bedarf besonders wichtig. Dabei übernehmen die IHKs die wichtige Aufgabe der umfassenden Beratung für Betriebe und Existenzgründer - auch im Bereich Pflege. Das Sozialgesetzbuch (SGB XI) unterscheidet hier grundsätzlich zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.   

Darauf müssen Sie achten!

Gemäß § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (GewSt) sind Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten in mind. 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Demnach sind diese Einrichtungen zur ambulanten Pflege in der Regel kein IHK-Mitglied.
Dennoch haben wir Ihnen nachstehend als Orientierung eine Zusammenstellung von hilfreichen Kontakten aufgeführt. Die rechtlichen Vorschriften sind im Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung (v.a. §§ 71 ff. SGB XI) und im Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) geregelt.
Bei Fragen zu den Vertragsbedingungen der Krankenkassen wenden Sie sich an den Verband der Ersatzkassen e.V. Zum Nachweis über die Meldung zur Berufsgenossenschaft ist für Pflegedienste die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. 
Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (stationärer Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Es regelt, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Hier greift das Zweite Pflegestärkungsgesetz, wonach ab dem Jahr 2017 die Pflegestufen von Pflegegraden abgelöst werden. Online verfügbare Pflegegradrechner (z.B Smart-Rechner.de) helfen Ihnen bei der Ermittlung des Pflegegrades.
Pflegekassen müssen nach dem Sicherstellungsauftrag (§12 Sozialgesetzbuch XI) im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb werden Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag schließen. 

Grundsätzliche Informationen zur Gründung

Angebot der IHK Potsdam für Gründer


Im Gründungsbereich unserer Homepage halten wir zahlreiche Informationen für Sie bereit, die Ihnen bereits bei Ihrer Recherche nützliche Hinweise für die Gründung geben. Dazu gehört unsere Broschüre "Gründen im Land Brandenburg – Der Leitfaden für Ihre Existenzgründung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2990 KB)" mit den wichtigsten Informationen kompakt für Sie zusammengefasst. Wer es lieber gedruckt mag, kann sich die Gründermappe bequem bestellen oder in unseren RegionalCentern abholen.

 

Beratung

Im Rahmen der Planung Ihrer Existenzgründung ist es wichtig, sich einen Überblick über das bestehende Angebot und den Bedarf zu verschaffen. Dabei übernehmen die Industrie- und Handelskammern die wichtige Aufgabe der umfassenden Beratung der Unternehmen und Existenzgründer. Inhalte der Beratung sind u. a. die Möglichkeiten der öffentlichen Finanzierungshilfen, Fragen des Gewerberechts, allgemeine Rechtsfragen, Markt- und Wettbewerbschancen, Standortfragen, etc.
Die IHK Potsdam bietet darüber hinaus angehenden und bestehenden Unternehmen vertiefende Beratungsgespräche an. Wünschen Sie einen Termin? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.