Einzelhandel

Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln


Arzneimittel dürfen im Einzelhandel normalerweise nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen sind für so genannte freiverkäufliche Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der ausgewiesenen Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Person oder des mit dem Verkauf der Arzneimittel befassten Mitarbeiters. Die Sachkenntnis soll durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Sachkenntnis - VO). Wer vor dem 1. Januar 1978 aufgrund einer entsprechenden Einzelhandelserlaubnis bzw. der Anzeige eines "Drogenschrankes" berechtigt war, freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken in Verkehr zu bringen, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang auch weiterhin ausüben, ohne einen Sachkenntnisnachweis vorzulegen. Eine vor dem 1. Januar 1978 erstattete Anzeige eines "Drogenschrankes" berechtigt im Rahmen der Übergangsbestimmungen aber keinesfalls zum Feilhalten von Arzneimitteln in Selbstbedienung. Hierfür muss stets eine fachkundige Person zur Verfügung stehen.
Folgende Prüfungen und Nachweise werden u. a. als Sachkenntnisnachweis anerkannt, so dass eine Prüfung entfallen kann:
  • Staatliche Prüfung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Nachweis der Gleichwertigkeit
  • Abgeschlossenes Pharmaziestudium
  • Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist
  • Abschlussprüfung zur Apothekenhelferin
  • Abschlussprüfung als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellte(r)
Auch wer vor dem 1. Januar 1978 folgende Voraussetzungen erfüllt hat, ist von der Sachkundeprüfung befreit:
  • nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine praktische Tätigkeit in einem Handelsbetrieb mit freiverkäuflichen Arzneimitteln von mindestens drei Jahren
  • Fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon mindestens zwei Jahre eine leitende Tätigkeit, mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (z.B. in einer Drogerie, nicht jedoch in einem Einzelhandelsfachgeschäft mit Drogenschrank)
Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, regeln die Paragraphen 43 und 44 des Arzneimittelgesetzes, die Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und die Verordnung über den Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken. Da die Freiverkäuflichkeit im Einzelfall nicht immer leicht festzustellen ist, kann sich ein erster Anhaltspunkt aus dem Fehlen der Vermerke "verschreibungspflichtig" oder "apothekenpflichtig" auf den Arzneimittelpackungen ergeben.

Folgende Arzneimittel können ohne einen besonderen Sachkenntnisnachweis verkauft werden:
  • Fertigarzneimittel mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet,
  • in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie
  • Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst;
  • Heilwasser und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen;
  • zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bestimmte Fertigarzneimittel;
  • flüssige Verbandsstoffe, die zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind
  • Ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel;
  • Ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmte Fertigarzneimittel.
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln:
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt.
(2) Im einzelnen ist festzustellen, ob
  • der Prüfungsteilnehmer das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
  • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
  • Offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
  • Freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
  • Über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Verpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Sachkenntnisse verfügt,
  • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt und
  • die für die freiverkäuflichen Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt
Die Kenntnis der für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften umfasst insbesondere die folgenden gesetzlichen Regeln:
  • §§ 1 - 5, 8 - 11, 13, 21, 38, 43 - 52, 55, 60, 64 - 69, 84, 94, 95 - 98 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24.08.1976 (BGBI.I, S. 2448), in der Fassung vom 17.02.1986 (BGBl. I, S. 1296).
  • Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24.11.1988 (BGBl. I, S. 2150), in der Fassung vom 17.02.1989 (BGBl. I, S. 254).
  • Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 25.06.1978 (BGBl. I, S. 753).
  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens i. d. F. vom 18.10.1978 (BGBl. I, S. 1678), i. d. F. vom 16.08.1986 (BGBl. I, S. 1296).
Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist der Besuch eines Lehrganges empfehlenswert. Er wird für die Ablegung der Prüfung jedoch nicht vorausgesetzt. Eine Übersicht (Auszug) der uns bekannten Schulungsträger entnehmen Sie bitte dem Anhang. Der Prüfungsstoff kann auch autodidaktisch erarbeitet werden. Die dafür geeignete Literatur entnehmen Sie bitte der Liste im Anhang.
Ihre Ansprechpartnerin in der IHK Potsdam zur Ablegung der Prüfung: Frau Dana Liedtke, Tel. 0331 2786-671, Mail: dana.liedtke@ihk-potsdam.de
Die Prüfungsgebühr beträgt 75,00 €.
Anbieter von Vorbereitungskursen die in Berlin und im Land Brandenburg angeboten werden (Auszug):
Apothekerin Frau Christa Kade
Herr Alexander Kade
Grünberger Str. 8
10243 Berlin
Tel.: 030 69207073
Mobil: 0163 6368669
eMail: a.kade@hotmail.com
Consulting/Personalentwicklung
Herr Karl-Uwe Eggert
Hauptstraße 85
33647 Bielefeld-Brackwede
Tel.: 0521 441346
DCB Seminare
Frau Hartwig
Ringstr. 5 b
04720 Ebersbach
Tel.: 03431 617942
Dipl.-Med.-Päd. Gabriele Sperlich
Lassallestr. 9 a
12621 Berlin
Tel.: 030 5678736
GeBiS -
Gesellschaft für Bildung und Sachkenntnis

Frau König
Schönwalde-Siedlung
Am Südhang 35
14621 Schönwalde
Tel.: 03322 278730
eMail: post@gebis-info.de
Handlungsschulungen Joachim Zielke
Herr Joachim Zielke
Kirchstraße 22
10557 Berlin
Tel.: 030 3994168
S-C-D Seminar-Centrum
Herr Landau
Ikenstraße 66
40625 Düsseldorf
Tel. 0211 9292557


Literatur für die Erarbeitung des Prüfungsstoffes:

Fritz-E. Reuter: "Arzneimittel im Einzelhandel - ein Leitfaden für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln"
Friedrich Kiehl Verlag GmbH Ludwigshafen (Rhein) 1989
SBN 3 - 470 - 80195 - 9
Preis: – 18,00

DIHK "Freiverkäufliche Arzneimittel" - Fragen- und Antwortenkatalog, Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
11052 Berlin
Tel. 030 20308-0
Preis: – 13,00