Finanzanlagenvermittler

Gold und Edelmetalle als Vermögensanlagen

Einstufung bestimmter Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern

Mit Artikel 3 des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) geändert. Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft.
Das Gesetz ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat zum 1. Juli 2021 im Wesentlichen in Kraft. Weitere Informationen können Sie den Verlauf des Gesetzgebungsvorgang entnehmen.
§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.

Geldähnliche Bedeutung relevant

Laut Gesetzesbegründung sollen folgende Grundsätze gelten:
  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbes. Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Betroffen sind Geschäftsmodelle von Edelmetallanbietern/-verwahrern, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden. Diese werden als Vermögensanlage eingestuft und unterfallen somit der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes und eines aufgrund dessen zu erstellenden Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB),
Klassische Verwahrverträge oder Sachan- und -verkäufe, die im Regelfall lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion erfüllen, sind nicht erfasst.

Erlaubnispflicht für Vermittlung von Edelmetallen erweitert

Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetzes unterfällt damit der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Gewerbetreibende, die diese Produkte vertreiben wollen, müssen sich an die zuständige Erlaubnisbehörde (in Brandenburg sind das die örtlichen Gewerbeämter) wenden und im Antragsverfahren die Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnisse, Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Darüber hinaus wurde auch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz vom 3. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 1568). Durch Artikel 19 des Gesetzes wird in § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) der Provisionsdeckel für die Vermittlung von Restschuldversicherungen eingeführt. Durch Artikel 22 wird § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO entsprechend ergänzt um § 50a VAG. Gemäß Artikel 30 Abs. 6 des Gesetzes traten die Änderungen am 1. Juli 2022 in Kraft.