Versicherungen & Finanzdienstleister
Das Vermittlerregister der IHK-Organisation
Das öffentliche Vermittlerregister der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche führt und pflegt die IHK-Organisation. Gewerblich tätige Unternehmen können auf ihre Eintragung überprüft werden.
Versicherungsvermittler/-berater § 34 d GewO
Das Vermittlerregister wird von den Industrie- und Handelskammern geführt. Die zentrale Steuerung erfolgt über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit - vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen - die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Im Register werden gem. § 11 a Gewerbeordnung (GewO) folgende Angaben gespeichert: der Familienname und der Vorname sowie die Firmenbezeichnung
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO
- als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO,
- nach § 34 d Abs. 7 GewO als gebundenen Versicherungsvertreter,
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO als produktakzessorische Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO tätig wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der Registerbehörde (IHK),
- die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
- die Geschäftsanschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei juristischen Personen der/die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Versicherungsvermittler/-berater können im Register nur mit einer Tätigkeitsform aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die gleichzeitige Registrierung als Vermittler mit Erlaubnis und als „gebundener” Vermittler nach § 34 d. Abs. 7 GewO unzulässig ist. Strebt ein über das Versicherungsunternehmen zum Register gemeldeter gebundener Vermittler eine eigene Erlaubnis an, so ist die Eintragung erst dann möglich, wenn die Registrierung als gebundener Vermittler gelöscht wurde. Für die Eintragung und Änderung der Registerdaten erhebt die IHK Gebühren. Nähere Informationen erhalten Sie im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB).
Eine Registrierung der bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten ist nicht erforderlich.
- Hier gelangen Sie zum öffentlichen Register.
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Finanzanlagenvermittler § 34 f GewO/ Honorar-Finanzanlagenberater § 34 h GewO
Gewerblich tätige Finanzanlagenvermittler (seit 01.01.2013) und Honorar-Finanzanlagenberater (seit 01.08.2014) haben die Pflicht, sich mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO eintragen zu lassen. Voraussetzung für die Eintragung ist eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO oder § 34 h GewO. Im Land Brandenburg erfolgt die Antragstellung zur Eintragung in das Vermittlerregister über das zuständige Gewerbeamt. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Für die Eintragung und Änderung der Registerdaten erhebt die IHK Gebühren. Nähere Informationen erhalten Sie im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB).
Ausnahmen von der Eintragungspflicht
Unternehmen, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts vermittelnd oder beratend tätig werden, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Maßgeblich für die Befreiung ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in das öffentlich einsehbare Register eingetragen.
Eine gleichzeitige Registrierung als Finanzanlagenvermittler § 34 f GewO/ Honorar-Finanzanlagenberater § 34 h GewO im Vermittlerregister und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Abs. 10 S. 6 KWG) ist unzulässig.
Für mitwirkende Beschäftige von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlageberatern, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK eintragen zu lassen. Die Antragstellung erfolgt durch das Vermittlungsunternehmen.
Immobiliardarlehensvermittler/ -berater § 34 i GewO
Gewerblich tätige Immobiliardarlehensvermittler (seit 21.03.2016) haben die Pflicht, sich mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO eintragen zu lassen. Voraussetzung für die Eintragung ist eine Erlaubnis nach § 34 i GewO. Im Land Brandenburg erfolgt die Antragstellung zur Eintragung in das Vermittlerregister über das zuständige Gewerbeamt. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Für die Eintragung und Änderung der Registerdaten erhebt die IHK Gebühren. Nähere Informationen erhalten Sie im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB).
Für mitwirkende Beschäftige von Immobiliardarlehensvermittlern/ -beratern, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK eintragen zu lassen. Die Antragstellung erfolgt durch das Vermittlungsunternehmen.
- Hier finden Sie die erforderlichen Antragsformulare. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 278 KB)