Recht und Gesetz

Neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit

Zum Schutz der Verbraucher gelten ab 13. Dezember 2024 vor allem für Online-Händler weitere Anforderungen im Bereich Produktsicherheit. Die entsprechende EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit gilt seit 2023 und löst die alte Richtlinie 2001/95/EG ab. Sie muss in allen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden.

Für wen gilt die EU-Verordnung zur allgemeinen Produktsicherheit?

Alle Wirtschaftsakteure dürfen laut dieser Verordnung 2023/988 in der EU nur sichere Verbraucherprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Darunter fallen die Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte herstellen oder bereitstellen.
Sie gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte, wenn im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte existieren, zum Beispiel CE-Richtlinien, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
Die Verordnung schließt folgende Produktbereiche aus:
  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Was ist neu?

Es gibt sechs neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten:
  • die Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • die Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • die Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • das Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkt verleitet Kinder zum Verzehr)
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen
Neben den schon in der vorangegangenen Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Pflichten müssen die Hersteller nun für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden (Artikel 9).

Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde der Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur. Dieser taucht bereits im Marktüberwachungsrecht und dem Produktsicherheitsgesetz auf. Allerdings legt die Verordnung 2023/988 keine spezifischen Pflichten des Fulfillment-Dienstleisters fest.
Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden nun in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen (Artikel 22), z.B. Registrierung beim Safety-Gate-Portal und Benennung einer Kontaktstelle für Verbraucherfragen zur Produktsicherheit. Anfragen müssen durch Online-Marktplätze innerhalb weniger Tage beantwortet werden.

Spezielle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen (Artikel 18).
Dieses System umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Weg, anhand dessen das Produkt, seine Komponenten oder die an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftakteure identifiziert.

Wesentliche Veränderung eines Produkts

Wer ein Produkt relevant verändert, gilt als Hersteller und muss alle Vorschriften für Hersteller erfüllen.
In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide der EU wurde auch der Punkt der wesentlichen Veränderung in die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen (Artikel 13). Dabei wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt und
  • durch diese Änderung das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war.
  • aufgrund der Änderung, sich die Art der Gefahr geändert, eine neue Gefahr entstanden oder sich das Risikoniveau erhöht hat.
  • die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Pflichten im Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):
  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und die Email-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann.
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person.
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Identifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind.

Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen

Der Wirtschaftsakteur hat im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten (Artikel 37).
Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen muss der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Maßnahmen anbieten:
  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und Qualität).
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht

Was müssen Anbieter von Online-Marktplätzen beachten?

  • Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate Portal registrieren und dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen .
  • Außerdem müssen solche Firmen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen (Artikel 22).
  • Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt werden können und unverzüglich benachrichtigt werden.
  • Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, sollen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen nutzen. Rückrufanzeigen erfolgen hier einer nach Artikel 36 definierten Form.