Sach- und Fachkundeprüfungen
Gefahrgutbeauftragte
Seit 1991 ist in Deutschland die Schulung von Gefahrgutbeauftragten Pflicht. Die Europäische Union hat mit Richtlinie 96/35/EG (2008 aufgehobenen) ebenfalls Regelungen für die Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter aufgestellt; die entsprechenden Regelungen finden sich inzwischen im ADR, RID und ADNR. In Deutschland sind Einzelheiten durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt. Der Verkehrsträger Luft fällt nicht mehr in den Regelungsbereich der GbV.
Gefahrgutbeauftragte müssen sachkundig sein. Die Sachkunde erwerben sie erstmalig durch die Teilnahme an einem Grundlehrgang, der von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt sein muss. Die IHK Potsdam hat zurzeit einen Veranstalter anerkannt, der Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte im IHK-Bezirk Potsdam durchführt. Im Bezirk der IHK Berlin und der IHK Cottbus gibt es weitere anerkannte Veranstalter (für den Berliner und Brandenburger Raum). Informationen zu Terminen, Lehrgangskosten etc. erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Veranstaltern.
Nach dem Lehrgang ist eine Grundprüfung für den/die jeweiligen Verkehrsträger vor der IHK mit Erfolg abzulegen. Diese Prüfung kann einmal (ohne erneuten Lehrgang) wiederholt werden. Erst dann stellt die IHK den Schulungsnachweis aus, der fünf Jahre ab dem Prüfungsdatum gültig ist. Erweitert sich der Tätigkeitsbereich des Gefahrgutbeauftragten um einen weiteren Verkehrsträger, ist eine Schulung für diesen Verkehrsträger und eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Zur Verlängerung des Schulungsnachweises ist vor Ablauf der Gültigkeit eine Verlängerungsprüfung zu absolvieren.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die GbV gilt für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Der Verkehrsträger Luft unterliegt seit dem 01.09.2011 nicht mehr der GbV; es besteht keine Bestell- und Schulungspflicht mehr für den Luftverkehr. Zur Beförderung zählt, gefährliche Güter für Zwecke der Beförderung zu verpacken, zu beladen, zu befüllen oder zu entladen. Entscheidendes Merkmal ist hierbei die „Zuweisung von Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften“.
Betroffene Unternehmen (Beförderer, Verpacker/Händler, Belader, Befüller, Entlader) müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, z. B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Es kann ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten sind genau festzulegen. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Gefahrgutbeauftragten einschließlich der Schulung und Prüfung. Eine schriftliche Bestellung entfällt in diesem Fall. Über die Zahl der Gefahrgutbeauftragten entscheidet das Unternehmen eigenverantwortlich, sie ist u.a. abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter.
Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter ist das Vorliegen eines von der IHK ausgestellten Schulungsnachweises.
Befreiung von der Bestellungspflicht
Die Vorschriften der GbV gelten nicht für Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und See beschränken oder sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR beziehen oder ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen;
- die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind;
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind;
- die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gefahrgutbeauftragte umfangreiche Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. Neben der Beratungstätigkeit hat er geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger zu veranlassen. Er hat Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen bzw. der Geschäftsvorgänge zu führen sowie den Jahresbericht zu erstellen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorzulegen. Bei bestimmten Unfällen wird ein Bericht (nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN) zwingend erforderlich, der sich auf Unfälle während der Beförderung und auf Be- und Entladevorgänge bezieht, bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind. Die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten und die Pflichten des Unternehmers sind in den §§ 8 und 9 GbV geregelt.
Schulung der Gefahrgutbeauftragten
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Zur Erlangung des Schulungsnachweises ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie eine Prüfung vor einer IHK erforderlich. Die Lehrgänge werden von Veranstaltern angeboten und durchgeführt, die von der örtlich zuständigen IHK anerkannt sein müssen. Der Schulungsnachweis wird nach bestandener Grundprüfung ab dem Prüfungsdatum für fünf Jahre von der IHK ausgestellt.
Lehrgänge können aus Schulungen für folgende Verkehrsträger bestehen:
- Straße
- Schiene
- Binnenschiff
- Seeschiff
Der Grundlehrgang beträgt 30 Unterrichtseinheiten (UE) bzw. 22,5 Zeitstunden für einen Verkehrsträger. Bei Schulungen für weitere Verkehrsträger kommen 10 UE bzw. 7,5 Zeitstunden hinzu. Die Schulung darf pro Tag 7,5 Zeitstunden (10 UE) nicht überschreiten.
Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Gefahrgutbeauftragte vor Ablauf der Gültigkeit eine Verlängerungsprüfung vor einer IHK bestanden hat. Der vorherige Besuch eines Fortbildungslehrgangs ist freigestellt und liegt im Ermessen jedes einzelnen.
Anerkannte Lehrgangsveranstalter
Veranstalter/Schulungsstätte | Kontaktdaten |
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AFK-International GmbH Schulungsstätte: FAB Ludwigsfelde Fahrschule Axel Bernburg e. K. Str. der Jugend 15 14974 Ludwigsfelde |
Herr Schmid-Ellinghausen Tel. 030 76758090 (Zentrale) Mail: info@afk-international.de Internet: www.afk-international.de Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Seeschifffahrt |
Informationen zu Terminen, Lehrgangskosten etc. erhalten sie direkt beim Veranstalter.
Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
- Die IHK bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung, ggf. in Absprache mit den Lehrgangsveranstaltern bzw. Unternehmen. Gefahrgutbeauftragte können die IHK zur Ablegung der Prüfung frei wählen, unabhängig von ihrem Schulungs-, Wohn- oder Arbeitsort.
- Die Prüfung findet grundsätzlich schriftlich und in deutscher Sprache statt.
- Es gibt Grund-, Ergänzungs- und Verlängerungsprüfungen.
- Die Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für alle vier Verkehrsträger (bei Grund- und Verlängerungsprüfung) abgelegt werden.
- Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger und der Art der Prüfung.
- Die Dauer der Grundprüfung beträgt 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
- Die Dauer der Ergänzungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
- Die Dauer der Verlängerungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
- Die Prüfung sieht Aufgaben und Fragen vor, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Zugelassene Hilfsmittel (diese sind vom Teilnehmer mitzubringen) sind die einschlägigen Vorschriftentexte für die jeweiligen Verkehrsträger und ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner. Elektronische Medien sind nicht zugelassen.
- Die zu prüfenden Sachgebiete ergeben sich aus Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR. Prüfungsfragen/-aufgaben können dem Fragenkatalog (Fragenfundus) der DIHK entnommen werden. Dieser ist im Internet einzusehen und ist nebenstehend als externer Link aufgeführt.
- Eine Prüfung durch die IHK im Anschluss an einen Grundlehrgang ist möglich. Sinnvoll ist es jedoch, den Gefahrgutbeauftragten nach der Schulung hinreichend Zeit zu geben, sich mit den umfangreichen Gefahrgutvorschriften vertraut zu machen.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt sind.
- Die Grund- bzw. Ergänzungsprüfung darf einmalig ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Verlängerungsprüfung darf innerhalb der Gültigkeit des Schulungsnachweises unbegrenzt wiederholt werden.
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Grundprüfung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er/sie das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
Ergänzungsprüfung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den/die Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
Verlängerungsprüfung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.
Prüfungsgebühren
Nachfolgend der Auszug aus unserem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB):
Pos. | Art | Euro |
---|---|---|
3.3.4 | Prüfung einschließlich Ausstellung des Schulungsnachweises | |
3.3.4.1 | Grundprüfung für einen oder zwei Verkehrsträger, Ergänzungsprüfung oder Verlängerungsprüfung | 165,00 |
3.3.4.2 | Grundprüfung für drei oder vier Verkehrstarife | 210,00 |
3.3.4.3 | Umschreibung des Schulungsnachweises nach § 7 Abs. 3 GbV | 50,00 |
3.3.5 | Ersatzausstellung eines Schulungsnachweises | 30,00 |
Termine & Anmeldung zur Prüfung
Die Prüfung findet in der IHK Potsdam statt. Beginn ist jeweils um 10:00 Uhr. Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt ausschließlich online.
Prüfungstermine 2025 | Onlineanmeldung für Firmen |
Onlineanmeldung für Einzelpersonen |
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Januar | 08.01.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Februar | 05.02.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
März | 05.03.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
April | 02.04.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Mai | 07.05.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Juni | 04.06.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Juli | 02.07.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
August | 06.08.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
September | 03.09.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Oktober | 01.10.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
November | 05.11.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Dezember | 03.12.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte (Schulungsnachweis)
Nach erfolgreicher Grundprüfung stellt die IHK den Schulungsnachweis für den/die entsprechenden Verkehrsträger aus. Er gilt ab dem Tag der bestandenen Prüfung 5 Jahre. Der Schulungsnachweis für die Verkehrsträger Straße, Schiene, und Binnenschifffahrt gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, für den Verkehrsträger Seeverkehr nur in Deutschland.
Nach erfolgreicher Ergänzungsprüfung stellt die IHK einen um den/die ergänzten Verkehrsträger erweiterten Schulungsnachweis aus; die Gültigkeit bleibt unverändert.
Nach erfolgreicher Ergänzungsprüfung stellt die IHK einen um den/die ergänzten Verkehrsträger erweiterten Schulungsnachweis aus; die Gültigkeit bleibt unverändert.
Verlängerung der Bescheinigung
Zur Verlängerung der Gültigkeit seines Schulungsnachweises muss der Gefahrgutbeauftragte mit Erfolg an einer Verlängerungsprüfung teilnehmen. Die Bescheinigung wird um 5 Jahre verlängert, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Bescheinigung erfolgreich abgelegt wird. Erfolgt sie früher, wird sie ab dem Datum der bestandenen Verlängerungsprüfung berechnet.
Nach dem Ablauf der Gültigkeit ist keine Verlängerung des Schulungsnachweises möglich. In diesem Fall ist eine erneute Grundschulung mit Grundprüfung erforderlich.
Nach dem Ablauf der Gültigkeit ist keine Verlängerung des Schulungsnachweises möglich. In diesem Fall ist eine erneute Grundschulung mit Grundprüfung erforderlich.