Selber Ausbilden
Informationen für Ausbilder und Ausbilderinnen
Wer kann als Ausbilder eingesetzt werden?
Wenn für ein Unternehmen die Eignung zur Ausbildung ein einem bestimmten Beruf festgestellt wurde, muss in diesem Zusammenhang auch geklärt werden, wer der Ausbilder bzw. die Ausbilderin sein wird.
Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, Filialen oder Niederlassungen muss der Ausbilder dort tätig sein, wo auch die Ausbildung überwiegend stattfindet.
Formal liegt gemäß § 29 f. BBiG die Eignung eines Ausbilders vor, wenn die persönliche, die fachliche und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen werden kann.
- Die persönliche Eignung im engeren Sinne liegt vor, wenn für die Person kein Verbot besteht, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten und keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz vorgelegen haben. Im weiteren Sinne sollte ein Ausbilder aber auch Spaß daran haben, sein Wissen weiter zu geben sowie die nötige Geduld, das vorbildliche und konsequente Handeln sowie das Verständnis und Einfühlungsvermögen mitbringen, welches im Umgang mit jungen Menschen gefragt ist.
- Die fachliche Eignung lässt sich am einfachsten durch einen Berufs- oder Studienabschluss in der Richtung des Ausbildungsberufes nachweisen. Darüber hinaus sind mehrere Jahre Berufserfahrung erforderlich. In einzelnen Fällen sind auch andere Nachweise möglich. Sollten Sie unsicher sein, ob die fachliche Eignung gegeben ist, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Ausbildungsberater.
- Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist Teil der fachlichen Eignung und gem. Ausbildereignungsverordung (AEVO) im Regelfall durch eine Prüfung nachzuweisen. Im Einzelfall können auch andere Nachweise erbracht und die Befreiung von der Prüfung beantragt werden. Sind alle anderen Voraussetzungen gegeben, kann ein Ausbilder befristet für maximal ein Jahr auch ohne Ausbildereignungsprüfung eingetragen werden. Ausbilder, die insbesondere zwischen 2003 und 2009 (Aussetzung der AEVO), auch ohne diese Prüfung eingetragen waren und aktiv ausgebildet haben, sind gem. § 7 AEVO vom Nachweis befreit.
Wie wird ein neuer Ausbilder benannt?
Spätestens mit dem Einreichen des Ausbildungsvertrages müssen auch die Unterlagen des Ausbilders eingereicht werden. Das sind
- Datenblatt „Ausbilderkarte / Ausbildernachweis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB)“
- Zeugniskopien u.a. (z.B. Lebenslauf, Arbeitszeugnisse) zum Nachweis der der fachlichen Eignung
- Zeugnis über die bestandene Ausbildereignungsprüfung oder Bestätigung einer anderen zuständigen Stelle (IHK, HWK o.a.) über die Eintragung als Ausbilder (sofern vorhanden)
Was ist zu beachten, wenn ein Ausbilder das Unternehmen verlässt oder für einen längeren Zeitraum ausfällt?
In beiden Fällen muss ein neuer Ausbilder schriftlich benannt werden. Da es sich um eine wesentliche Änderung des Ausbildungsvertrages handelt, ist auch der Auszubildende schriftlich zu informieren.
Fällt der Ausbilder/die Ausbilderin befristet aus (z.B. Elternzeit), kann für diesen Zeitraum ein Ausbilder auch ohne Ausbildereignungsprüfung eingetragen werden.
Wo bekommt ein Ausbilder Hilfe und Unterstützung?
Auch hier ist der zuständige Ausbildungsberater - oder bei prüfungsrelevanten Fragestellungen der jeweilige Prüfungssachbearbeiter der erste Ansprechpartner. Wir stehen Ihnen gern bei allen Fragen zur Seite.
Darüber hinaus gibt es auch im Internet Hilfe. Das Projekt „Stark für Ausbildung“ hat viele Praxisfragen und die Antworten dazu gesammelt und aufbereitet.
Das Ausbildungsmanagement der IHK Potsdam organisiert verschiedene Workshops für Ausbilder. Und auch die Berufsschulen laden zu Ausbildertreffen ein und haben für individuelle Fragen ein offenes Ohr.