Ausbildung
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Auszubildende (Azubis) haben während ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ausbildende (Betriebe) haben Azubis dazu anzuhalten und die Berichtshefte zu kontrollieren. Der ordnungsgemäß geführte und vollständige Ausbildungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
- § 14 Abs. 1 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Pflichten des Ausbildenden
- § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG – Zulassung zur Abschlussprüfung
- § 4 Abs. 7 Berufsausbildungsvertrag (Online-Vertrag oder Vordruck IHK Potsdam)
- Verordnung über die Berufsausbildung in dem jeweiligen Beruf
Wie sieht ein Berichtsheft aus?
Da die IHK Potsdam keine konkreten Vorgaben für das Führen von Berichtsheften festgelegt hat, gibt es verschiedenen Möglichkeiten, die je nach Berufsbild ausgewählt werden können.
- handschriftlich oder am PC geschrieben
- vorgedruckte Hefte (im Einzelhandel erhältlich oder über die IHK bestellbar); Software; selbst erstellte Vorlagen in einem Ordner
- Tages- oder Wochenberichte oder eine Kombination daraus
- Stichpunkte oder Sätze
- In einzelnen Berufsbildern (z.B. Floristen gibt es spezielle Empfehlungen, die unter dem jeweiligen Beruf zu finden sind)
- Umfang: ca. 1 DIN A4-Seite / Woche
Welche Unterschriften werden benötigt?
- Azubis bestätigen mit ihrer Unterschrift die Angaben im Berichtsheft
- Ausbilder bestätigen mit ihrer Unterschrift zumindest die Kenntnisnahme der Angaben (insbesondere für die Berufsschultage); für die praktische Ausbildung im Betrieb auch die Richtigkeit der Angaben
- Berufsschullehrer müssen die Berichtshefte nicht einsehen oder unterschreiben
- Eltern: bei minderjährigen Azubis bestätigen die gesetzlichen Vertreter die Kenntnisnahme
Wie kommt man an ein Berichtheft?
Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Azubi das Berichtheft zu Beginn der Ausbildung bzw. zu Beginn jedes Ausbildungsjahres kostenfrei zur Verfügung (Ausbildungsmittel). Mit der schriftlichen Bearbeitung geht das Berichtsheft in das Eigentum des Azubis über! Berichtshefte können während der Ausbildungszeit zwar im Betrieb verwahrt werden, sind dem Azubi jedoch bei Bedarf und zu Prüfungen sowie nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses auszuhändigen.
Wie führt man ein Berichtsheft?
- Azubis führen den Nachweis während der Ausbildungszeit im Betrieb
- Die Nachweisführung soll täglich oder wöchentlich erfolgen
- Die Kenntnisnahme durch Ausbilder oder Ausbildende mindestens monatlich
Was steht in einem Berichtsheft?
Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft ist die Visitenkarte des Auszubildenden. Es ist der Nachweis für den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in Berufsschule und Praxis. Der schriftliche Ausbildungsnachweis soll folgende Unterlagen enthalten:
- alle Nachweise der gesamten Ausbildungszeit
- Lehrunterweisungen
- Teamarbeiten und Projektberichte, Berichte zu Exkursionen der Berufsschule
Zusätzlich empfehlen wir folgende Unterlagen dem Berichtsheft beizufügen:
- Sachlich- zeitliche Gliederung und den betrieblichen Ausbildungsplan
- Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Ausbildungsberufes
- Teilnahmebescheinigung an der Zwischenprüfung
- evtl. während der Berufsausbildung erworbene Zertifikate
- Nachweis über die Erstuntersuchung bzw. Nachuntersuchung (JArbSchG) – nur bei minderjährigen Auszubildenden
- Jährliche Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitspass) u. ä. Nachweise (in bestimmten Berufen)
- Betriebliche Arbeitsordnung oder Ähnliches
- wesentliche Informationen über den Ausbildungsbetrieb, z. B. Organigramme
Wie erfolgt die Dokumentation?
- Berufsschule: täglich, fachbezogen (in den Fächern bzw. Lernfeldern vermittelter Stoff)
- Versäumter Unterrichtsstoff der Berufsschule ist vom Auszubildenden nachzuholen; dies sollte im Berichtsheft dokumentiert werden
- Praktische Ausbildung: täglich oder wöchentlich (wenn innerhalb einer Woche gleiche Aufgaben zu erfüllen sind)
- Für Außenstehende (z. B. Ausbildungsberater, Prüfer) ersichtlich, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang vermittelt wurden
- Betriebsinterne Abkürzungen und Fachbegriffe sind zu erklären
- Zeitliche Angaben ersetzen nicht die betriebliche Arbeitszeiterfassung
- Zusätzlich kann der Bezug zur jeweiligen Ausbildungsordnung dargestellt werden (z. B. betriebliche Arbeitsschutzvorschriften --> Punkt 1.3 der Verordnung)