Ausbildung
Wiederholung von Prüfungen
Prüfungswiederholung
Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Prüflinge, die ihre Abschlussprüfung bereits bestanden haben, können von der IHK nicht wiederholt zur Verbesserung der Abschlussnoten zugelassen werden.
Bereits bestandene selbstständige Prüfungsleistungen in einzelnen Prüfungsfächern können nicht wiederholt werden und die Bewertungen werden im Rahmen der Widerholungsprüfung übernommen. Die Anrechnung ist jedoch nur dann möglich, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Ausbildungszeit wurde verlängert
Im Regelfall wird bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis um ein halbes Jahr verlängert. Auszubildende haben gemäß § 21.3 BBiG einen Anspruch auf diese Verlängerung – auch im Fall einer 2. Wiederholung. Die Verlängerung bietet die Möglichkeit und die Pflicht, weiter die Berufsschule zu besuchen und auch in der Praxis die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Mit den Prüfungsergebnissen erhalten der Prüfling und/oder der Ausbildungsbetrieb einen Vordruck für den Verlängerungsvertrag und die Prüfungsanmeldung. Die Vertragsverlängerung erfolgt immer für 6 Monate, um die kompletten Prüfungszeitraum einzuschließen. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sowohl der Änderungsvertrag als auch die Prüfungsanmeldung sind umgehend, vollständig ausgefüllt und mit Stempel und Unterschrift versehen, der IHK einzureichen.
Die IHK Potsdam führt Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen zweimal im Jahr durch. Die Sommerprüfung findet etwa im Zeitraum zwischen Mai und Juli (je nach der Lage der Sommerferien) und die Winterprüfung im Zeitraum zwischen November und Januar statt (Prüfungstermine).
Anmeldeschluss:
- für die Sommerprüfung: 01. Februar
- für die Winterprüfung: 01. September
Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Die Ausbildungszeit wurde nicht verlängert
Sofern ein Auszubildender von seinem Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit nicht Gebrauch machen möchte, kann er sich auch selbst (extern) zur Wiederholungsprüfung anmelden. (Azubis sollten bei der Entscheidung über eine Nichtverlängerung berücksichtigen, dass es seitens der Agentur für Arbeit ggf. zu einem Wegfall finanzieller Leistungen kommen kann.)
Der Azubi meldet sich in diesem Fall unter Berücksichtigung des Anmeldeschlusses (siehe oben) selbst mittels des mit den Prüfungsunterlagen übergebenen Anmeldeformulars an.
Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen werden durch die IHK Gebühren erhoben. Die Rechnungslegung erfolgt nach der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung und ist vorher zu entrichten. Die Gebührenbescheide werden rechtzeitig durch die IHK Potsdam verschickt. (Gebührentarif)