Ausbildung

Merkblatt für Betriebe zur Einstiegsqualifizierung (EQ)

Was haben die Betriebe zu erwarten?

  1. Die Agentur für Arbeit bezuschusst die Vergütung der EQ. Der Zuschuss wird regelmäßig angepasst und beträgt ab 01.08.2024 monatlich 276,00€. Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der EQ.
  2. Zusätzlich zahlt die Agentur für Arbeit einen pauschalierten Zuschuss zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der ebenfalls regelmäßig angepasst wird. Ab dem 01.08.2024 beträgt er monatlich 142,00€.
  3. Die Leistungen werden monatlich nachträglich gezahlt, dies auch für die Zeit des Berufsschulunterrichtes.
  • Eine Förderung der EQ, soll in der Regel nicht vor dem 1. Oktober eines Ausbildungsjahres beginnen.
    Es sei denn, es handelt sich um Personen,
    • die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder
    • die lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind oder
    • die in früheren Jahren die Schule verlassen haben (Altbewerber).
Ein Beginn ist hier nach Prüfung des Einzelfalls bereits ab dem 1. August möglich.
  1. Bei Teilnahme an einem Deutschförderkurs kann der Anteil der Zeit im Betrieb auf mindestens 50 Prozent der EQ-Gesamtzeit reduziert werden.

Was müssen die Betriebe tun?

  1. Der Betrieb schließt mit der Person (bei nicht volljährigen mit den Erziehungsberechtigten) einen EQ-Vertrag. Die Vorlage für den EQ-Vertrag erhalten Sie von Ihrer IHK.
  2. Ein Exemplar des Vertrages ist an die zuständige IHK zu schicken. Das Unternehmen erhält von der IHK eine schriftliche Eintragungsbestätigung über die EQ.
  3. Während der EQ besteht Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- sowie gesetzliche Unfallversicherung).
  4. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegen. Der Zuschuss zur Vergütung wird nur geleistet, wenn diese Auflage erfüllt ist.
  5. Der Betrieb muss einen Antrag auf Förderung vor Beginn der Laufzeit des EQ-Vertrages bei der Agentur für Arbeit in dem Bezirk stellen, wo der EQ-Teilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
  6. Bei minderjährigen EQ-Teilnehmern muss der Betrieb dafür Sorge tragen, dass die Berufsschulpflicht eingehalten wird.
  7. Der Arbeitgeber bescheinigt am Ende der EQ, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der EQ vermittelt wurden und bewertet die Leistungen in einem betrieblichen Zeugnis. Eine Vorlage für ein betriebliches Zeugnis erhalten Sie von ihrer IHK.
  8. Der Arbeitgeber oder der EQ-Teilnehmer muss das Zertifikat über die erfolgreiche Durchführung der EQ bei der zuständigen IHK beantragen und dazu das betriebliche Zeugnis vorlegen.
  9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
  10. Abbrüche, Änderungen der Laufzeit, Informationen zum Verbleib der Teilnehmer nach der EQ sollen der zuständigen Kammer mitgeteilt werden.
  11. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende der EQ-Förderung hat der Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit eine Zusammenstellung über die an den EQ- Teilnehmer gezahlte Vergütung sowie die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge einzureichen und die Zahlungen in geeigneter Form nachzuweisen.

Was müssen die Betriebe beachten?

  1. Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von mindestens vier bis längstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer darf für eine Person insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Bei Förderungen, die sich aneinander anschließen, ist die bisherige Förderzeit in vollem Umfang auf die neue Förderung anzurechnen.
  2. Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des Monats, der dem Beginn des Ausbildungsjahres vorangeht (Anschlussfähigkeit gewährleisten).
  3. Eine Anrechnung der EQ auf eine anschließende Ausbildung im anschlussfähigen Beruf kommt für einen erfolgreichen EQ-Absolventen dann in Betracht, wenn ihm sowohl die Kenntnisse also auch die Fähigkeiten in gleichem Maße wie einem Auszubildenden in diesem Betrieb vermittelt worden sind und eine Teilnahme an der Fachklasse der Berufsschule stattgefunden hat. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall nach Rücksprache mit der IHK.
  4. Eine Förderung der EQ im Betrieb von Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie Eltern ist ausgeschlossen.
  5. Es erfolgt keine Förderung, wenn eine Person bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens) eine EQ durchlaufen hat oder wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt war.
  6. Eine EQ kann aber bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses im selben Ausbildungsbetrieb durchgeführt und gefördert werden.
  7. Eine EQ, die in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird, kann ebenfalls gefördert werden.
  8. Eine EQ ist auch für Menschen mit Behinderungen förderungsfähig, wenn sie auf eine Fachpraktikerausbildung (§ 66 BBiG) vorbereitet.
  9. Wenn ein Arbeitgeber selbst einen EQ-Bewerber findet, der der Agentur für Arbeit noch nicht bekannt ist, muss er den EQ-Bewerber auffordern, sich bei der Agentur zu melden, um das Vorliegen der Fördervoraussetzungen prüfen zu lassen.
  10. Setzt sich die EQ aus Bausteinen der Berufsausbildungsvorbereitung zusammen, so gelten die BBiG-Vorschriften (§§ 68-70) über die Berufsausbildungsvorbereitung auch im Rahmen der EQ. Das bedeutet z.B., dass eine sozialpädagogische Betreuung gefördert werden kann.
  11. Leistungen nach dem EQ-Programm werden angerechnet bzw. nicht erbracht, soweit der Betrieb vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält.
Stand: 01.08.2024