Recht
Das gerichtliche Mahnverfahren
Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat, kann der Gläubiger Klage auf Zahlung erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Das gerichtliche Mahnverfahren stellt gegenüber der Zivilklage einen kostengünstigen und einfachen Weg dar, um gegen den Schuldner bei unbestrittenen Geldforderungen einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Wenn mit Einwänden des Schuldners zu rechnen ist, bedeutet das gerichtliche Mahnverfahren einen Umweg gegenüber der sofortigen Klageerhebung.
Zulässigkeit
Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme in €. Unzulässig ist das Mahnverfahren bei Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Das Mahnverfahren findet darüber hinaus nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist oder die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
Für Mahnbescheide, die im Ausland zugestellt werden müssten, gelten besondere Vorschriften.
Ablauf des Verfahrens
Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt.
Zuständiges Gericht
Sachlich zuständig ist stets das Amtsgericht unabhängig von der Höhe der Geldforderung. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort bzw. Sitz des Antragstellers. Die einzelnen Bundesländer haben überwiegend zentrale Mahngerichte eingerichtet. Für Antragsteller mit Wohnort bzw. Sitz in Rheinland- Pfalz ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Mayen, Zentrale Mahnabteilung, 56723 Mayen, zu stellen.
Mahnantrag
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt im automatisierten Mahnverfahren. Informationen erhalten Sie über nebenstehenden Link.
Das Antragsformular ist vom Antragsteller vollständig auszufüllen. Der notwendige Inhalt des Antrags umfasst:
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten
- die Bezeichnung des Mahngerichts
- den Geldbetrag und die Bezeichnung der Haupt- und Nebenforderungen
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist
- die Bezeichnung des Gerichts für ein streitiges Verfahren
Schließlich muss der Antrag handschriftlich unterzeichnet oder signiert werden.
Dem Antrag sind erschöpfende Hinweise beigefügt.
Mahnbescheid
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erlässt der Rechtspfleger den Mahnbescheid. Der Mahnbescheid wird dann dem Antragsgegner zugestellt. Hiervon wird der Antragsteller in Kenntnis gesetzt.
Mit dem Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht entstehen Kosten für den Antragsteller in Form einer Verfahrensgebühr. Diese richtet sich nach dem Streitwert.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids und beträgt zwei Wochen. Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
Bei rechtzeitig erhobenem Widerspruch kann jede Partei, d.h. Antragsteller oder Antragsgegner, die Durchführung des Klageverfahrens beantragen. Vom Antragsteller kann der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnantrag gestellt werden, vom Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchs. Das Mahngericht gibt den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, innerhalb von zwei Wochen seinen Anspruch zu begründen.
Vollstreckungsbescheid
Wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen dem Mahnbescheid widerspricht, erlässt das Amtsgerichts auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt.
Wenn der Schuldner auch nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht zahlt, kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) die Zwangsvollstreckung einleiten.
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden und kann den Vollstreckungsbescheid im Ganzen oder teilweise angreifen. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid zuständige Prozessgericht abzugeben. Durch die Einlegung des Einspruchs wird in das Klageverfahren übergeleitet.