Recht

Verschärfung der Sanktionen bei unerlaubter Telefonwerbung

Am 4. August 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” in Kraft getreten. Das Gesetz erweitert den Schutz von Verbrauchern vor unerlaubten Telefonanrufen. Bei Verstößen gegen die Regelungen zur Telefonwerbung drohen nunmehr empfindliche Sanktionen.
Über die bereits geltende Regelung, dass Telefonwerbung der Einwilligung der Verbraucher bedarf, wurde sich in der Vergangenheit oftmals hinweggesetzt.
Die Neuregelung verbietet nunmehr Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Bereits in der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung in Einzelfällen unter Bezugnahme auf allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze Telefonwerbung bis auf wenige Ausnahmen untersagt.

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Verschärfungen für Unternehmen vor:

Verstöße im Falle unerlaubter Telefonwerbung werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet. Die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen (Identitätsverschleierung) ist nach dem Telekommunikationsgesetz nicht mehr erlaubt und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. Die Bundesnetzagentur ist zuständige Bußgeldbehörde für Verstöße gegen unlautere Telefonwerbung im Verhältnis B2C und für Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung im Bereich des B2C sowie B2B. Bei Cold Call im B2B Bereich ist ausschließlich ein Verwaltungsverfahren nach § 67 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wegen rechtswidriger Rufnummernunterdrückung möglich.
Das Verfahren wird durch die Zusendung einer Beschwerde an die Bundesnetzagentur eingeleitet. Die rechtliche Bewertung und Einleitung des Bußgeldverfahrens erfolgt bei der Bundesnetzagentur in Bonn.
Künftig können alle Verträge, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, widerrufen werden. Hierbei entfallen die bisherigen Ausnahmen für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Für das Widerrufsrecht ist auch unwichtig, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Bei fristgerechtem Widerruf braucht der Verbraucher den Vertrag nicht mehr zu erfüllen. Die Widerrufsfristen betragen zwei Wochen oder einen Monat und beginnen, sobald der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Widerrufsfrist regelmäßig einen Monat.
Die Neuregelung verbessert auch den Schutz vor untergeschobenen Verträgen. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt, kann er alle Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon abgeschlossen hat, widerrufen. Nach einem wirksamen Widerruf muss der Verbraucher für die erbrachten Leistungen keinen Wertersatz zahlen, es sei denn er wurde vor Vertragsschluss auf eine solche Zahlungspflicht hingewiesen und die Leistungen mit seiner Zustimmung noch vor Ende der Widerrufsfrist erbracht.
Beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters kann der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Anbieter nur dann auftreten und kündigen, wenn er eine Kündigung oder die Vollmacht dazu in Textform vorlegen kann. Somit sollen Kündigungen verhindert werden, die von Verbrauchern überhaupt nicht veranlasst wurden.
Unternehmen müssen künftig noch stärker auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen bei der Telefonwerbung achten, wenn sie nicht das Risiko empfindlicher Geldbußen eingehen wollen.