Recht

E-Mail-Werbung

Was ist bei Werbung per E-Mail erlaubt

Im Zeitalter der Telekommunikation ist die Versendung von Werbemitteilungen mittels E-Mail eine beliebte Werbestrategie. E-Mail-Werbung ist im Vergleich zu anderen Werbemitteln billiger, schneller, arbeitssparender und gezielter einsetzbar.
Werbung per E-Mail ist jedoch nicht grenzenlos erlaubt. Das Werbemittel E-Mail ist immer dann rechtlich unzulässig, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Hinsichtlich des Adressatenkreises ist es dabei unerheblich, ob sich die Werbemails an Verbraucher oder Unternehmer richten.
Das Einverständnis für die Nutzung der E-Mail-Adresse kann durch Werbebriefe bzw. vorbereitete Antwortschreiben eingeholt werden.
Einige Gerichte haben entschieden, dass das double-opt-in-Verfahren, bei dem der Werbende zunächst eine Bestätigungsmail sendet und den Adressaten auffordert, mittels Link die Einwilligung zu bestätigen, zum Beweis der ausdrücklichen Einwilligung genügt. Im Streitfall muss der Werbende darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine ausdrückliche Einwilligung vorlag.
Ausnahmsweise ist die Nutzung der E-Mail-Adresse ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig. Nach § 7 Abs.3 UWG ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn er
  • die E-Mail-Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat,
  • er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden, § 6 Abs.2 Telemediengesetz (TMG). Bei absichtlichem Verstoß gegen diese Vorschrift sieht das TMG ein Bußgeld bis zu 50.000 € vor.

Wie wehre ich mich gegen unerlaubte E-Mails (Spams)?

a) Wettbewerbsrechtliche Schritte

Die individuelle Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung, wozu der Unterlassungsanspruch gegen Spams zählt, steht nur Mitbewerbern zu. Voraussetzung hierfür ist, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Von einem solchen ist auszugehen, wenn beide Unternehmer versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb des selben Kreises von Endverbrauchern abzusetzen.
Falls kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt, können von Spams Betroffene entweder einen Verbraucherverband oder eine andere qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, z.B. die Industrie- und Handelskammern, einschalten.

b) Bürgerlich-rechtliche Schritte

Alternativ besteht unter Umständen für Unternehmen die Möglichkeit, einen eigenen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach den §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb geltend zu machen.
Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, weil regelmäßig der Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt wird.
Bei Zulässigkeit der Übermittlung einer einzelnen E- Mail ist mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung durch verschiedene Absender zu rechnen. Das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails bedeutet einen zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Darüber hinaus könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online- Verbindung und die Übermittlung der E- Mail durch den Provider anfallen.
Bei privaten Anschlussinhabern kann unverlangte E-Mail-Werbung wegen der damit verbundenen Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Folge eines Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruchs nach §§ 823 Abs.1, 1004 BGB analog darstellen.
Wer keine Werbung per E-Mail wünscht, kann seine E-Mail-Adresse in die deutsche Mail-Schutzliste (www.robinsonliste.de) eintragen lassen.
Aus technischer Sicht besteht darüber hinaus die Möglichkeit, so genannte Spams mittels Spamfilter auszusortieren.