Recht
Sonderverkäufe
Bis zum Jahre 2004 waren Aus- und Räumungsverkäufe und sonstige Sonderveranstaltungen streng reguliert. Mit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes sind seither Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher beispielsweise Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe/Filialschließung/Umbau, Jubiläumsverkäufe oder sonstige Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass möglich. Einer vorherigen Anzeige und der Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Auch eine genaue zeitliche Höchstdauer fehlt.
Folgende Werbung ist z.B. zulässig:
- "Auf alle Sommersachen 30 % Preisnachlass"
- "Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5.- alles 20 % günstiger”
- "Wir räumen unser Lager - alle Winterkollektionen reduziert"
- “Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 % Rabatt auf alles"
- "Wir schließen unsere Filiale - 30 % auf alles".
Allerdings sind auch diese Werbeaktionen selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen andere Tatbestände des neuen UWG verstoßen.
Achtung des Irreführungsverbots
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer irreführend wirbt. Auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
Beispiele:
- Werden Preisreduzierungen von 30 % beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.
- Wer mit einem Räumungsverkauf wirbt, muss die dafür angegebenen Gründe nachweisen können. Wird beispielsweise mit einem " Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe" geworben, bedarf es der endgültigen Aufgabe der gesamten Geschäftstätigkeit.
Keine Mondpreiswerbung
Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein. Bei Produkten, deren Anschaffung aus dem Rahmen fällt (Möbel, Teppiche), kann diese Frist auch wesentlich länger sein.
Keine unsachliche Einflussnahme
Dieser Tatbestand umfasst die im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung entwickelten Verbote unsachlicher Einflussnahme auf Kunden durch Nötigung, Täuschung, übertriebenes Anlocken, Ausnutzen der Spiellust oder Gefühlsausnutzung. Jede Werbung, die die Entscheidungsfreiheit des Adressaten beeinträchtigt, ist nach wie vor untersagt. Das Geschäft soll nur wegen der Preiswürdigkeit oder Leistungsfähigkeit des Angebots abgeschlossen werden und nicht auf Grund der unsachlichen Beeinflussung.
Sonderverkäufe können hier z.B. betroffen sein, wenn es sich um ein Angebot handelt, das nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt. Das Publikum hat hier kaum eine Möglichkeit, echte Preisvergleiche anzustellen, so dass enormer Kaufdruck entstehen kann. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten. Solche schwierigen Konstellationen können leicht vermieden werden, wenn der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.
Einhaltung des Transparenzgebots
Als Verkaufsförderungsmaßnahme unterfällt auch der Sonderverkauf dieser Vorschrift. Ein solcher Verkauf wird unlauter, wenn der werbende Unternehmer die Bedingungen für die Preisnachlässe nicht klar und eindeutig angibt. Auf bestehende zeitliche Begrenzungen ist hinzuweisen. Das bedeutet aber nicht, dass Sonderverkaufsveranstaltungen ohne zeitliche Begrenzung unbeschränkt zulässig wären. Es gibt auch noch heute zeitliche Grenzen für einen Saisonschlussverkauf, Jubiläumsverkauf oder Räumungsverkauf. Als Anhaltspunkte kann bei Saisonschlussverkäufen von drei, bei Jubiläums- und Räumungsverkäufen von vier Wochen ausgegangen werden.
Der kalendermäßige Anfangstermin eines Sonderverkaufs muss nur dann in der Werbung angegeben werden, wenn dieser Termin in der Zukunft liegt, wenn der Sonderverkauf also zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung noch nicht läuft.
Nach einer Entscheidung des BGH muss bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, dessen Ende noch offen ist, kein Endzeitpunkt angegeben werden.
Keine Lockvogelwerbung
Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge vorhanden sein. Nach der Begründung zum neuen UWG ist eine Mindestvorratsfrist von zwei Tagen vorgesehen, wenn in der Tagespresse geworben wird. Wird der Sonderverkauf mittels Prospekten angekündigt, sollte der Vorrat eine Woche, bei Katalogen mindestens einen Monat reichen.
Kann der Verkäufer nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen. Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff " Restposten " verdeutlicht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.