Recht
Jubiläumsverkäufe
Jubiläumsverkäufe unterliegen dem Verbot der Irreführung. Das bedeutet insbesondere, dass der Grund für den Jubiläumsverkauf tatsächlich vorliegen muss und nicht vorgeschoben sein darf.
Das zu feiernde Ereignis kann z.B. der Ursprung oder die Tradition, die Herstellung eines bestimmten Produkts oder ein außerbetriebliches Ereignis sein.
Ein persönliches Jubiläum kann ebenso wie ein geschäftliches Jubiläum zum Anlass genommen werden, einen Jubiläumsverkauf zu veranstalten. Der 60. Geburtstag des Unternehmensinhabers kann z.B. als Grund für die Durchführung eines Jubiläumsverkaufes dienen.
Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen dürfen am Jubiläumsverkauf des gesamten Unternehmens teilnehmen, auch wenn sie noch nicht solange wie das Stammhaus bestehen.
Ein Jubiläumsverkauf ist nur zulässig, soweit er zeitnah zu dem Jubiläum stattfindet. Welcher Termin noch als zeitnah anzusehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist z.B. nicht zu beanstanden, wenn ein in der Vorweihnachtszeit gegründetes Unternehmen mit dem Jubiläumsverkauf bis zu den umsatzschwachen Anfangsmonaten des neuen Jahres wartet.
Bei Jubiläumsverkäufen wird man eine Ankündigung einer Aktion ohne Hinweis auf deren Dauer als irreführend ansehen müssen, wenn sie kürzer als eine Woche dauert. Wie lange eine Jubiläumsaktion dauern darf, ist nicht festgelegt. Irreführend wäre es allerdings, wenn der Jubiläumspreis so lange verlangt wird, dass er zum Normalpreis wird.
Bei Geschäftsjubiläen kommt es für die Berechnung des Jubiläums auf die Gründung, d.h. die Aufnahme der Geschäftstätigkeit, sowie die Kontinuität des Unternehmens an. Da der Hinweis auf Alter und Tradition eines Unternehmens Kontinuität suggeriert, muss die wirtschaftliche Fortdauer des Unternehmens vorliegen. Ist die wirtschaftliche Kontinuität gegeben, ist es unerheblich, ob Inhaberwechsel oder Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind. Zwangspausen, z.B. wegen Krieg und Naturkatastrophen, wirken sich nicht auf die Kontinuität der Unternehmens aus. Eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebs ist unschädlich, wenn sie Ausdruck einer organischen Entwicklung des Unternehmens ist, der wesentliche Charakter des Unternehmens gewahrt bleibt und wirtschaftlich keine Unterbrechung vorliegt.
Bei der Alterswerbung für Filialen ist schließlich zu beachten, dass nicht mit dem Alter des Stammhauses bei einer nachträglich übernommenen Filiale geworben werden darf, ohne darauf hinzuweisen, dass die Filiale später eingegliedert wurde.