Recht

Branchenbuchfallen

Tausende von Unternehmen tappen jedes Jahr in die Falle. Sie unterschreiben offiziell aussehende Formulare und schließen damit kostenpflichtige Verträge. Die angeblich zu erbringende Leistung, die Veröffentlichung in einem Branchenbuchverzeichnis, ist vom „Auftraggeber” nur in den seltensten Fällen erwünscht.
Wer gerade die Neueintragung beispielsweise einer GmbH ins Handelsregister oder eine Änderung des Handelsregistereintrags veranlasst hat, ist besonders gefährdet. Er erhält zeitnah Rechnungen, die einen "Registereintrag" in Rechnung stellen, oftmals mit beigefügtem Überweisungsträger.

Die Masche ist immer die gleiche: Formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben erwecken den Eindruck, dass es sich hierbei um behördliche Registrierungen von Unternehmensdaten handelt. Gewerbetreibende unterzeichnen derartige Angebote versehentlich in der Annahme, es bestehe eine gesetzliche Pflicht zur Erfassung oder Aktualisierung der Unternehmensdaten.
Nur dem Kleingedruckten der Formulare ist zu entnehmen, dass es sich um gewerbliche Offerten privater Branchenbuchanbieter handelt, die oftmals mit jährlichen Kosten zwischen 500,00 € und 1.000,00 € verbunden und oftmals für die Unternehmen nutzlos sind. Die Anbieter zielen darauf ab, dass das Kleingedruckte überlesen wird.

Wer Rechnungen erhält, sollte überprüfen, ob ein Auftrag erteilt wurde. Ggf. sollte der Rechnungssteller zum Nachweis des Auftrags aufgefordert werden.
Bei Schreiben, mit denen eigene Daten bestätigt oder aktualisiert werden sollen, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes.
Drängt sich der Eindruck auf, dass es sich um einen Schwindel handelt, bietet sich die Kontaktaufnahme mit der IHK Pfalz an. Die IHK Pfalz überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet im Bedarfsfall entsprechende Verfahren in Kooperation mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ein.
Getäuschte Gewerbetreibende können derartige Verträge wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Außerdem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11, entschieden, dass eine Entgeltklausel an unauffälliger Stelle im Kleingedruckten eines "Angebots" nicht zur Zahlungspflicht des Vertragspartners führt, da sie unwirksam ist.
In vielen Fällen kommt es leider nach wie vor zu Zahlungen oder Unterschriftsleistungen auf rechnungsähnlich aufgemachten Angebotsformularen. Der Irrtum wird meist erst dann bemerkt, wenn beispielsweise durch die Presse auf solche Massenaussendungen hingewiesen wird. Je nach Zeitablauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst sollte versucht werden, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren. Ebenso lohnt die Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank, d.h. derjenigen Bank, bei der das Konto des begünstigten Unternehmens eingerichtet ist.
Der Vertrag sollte per Einschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. In diesem Zusammenhang sollte auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Gleichzeitig sollte die Firma unter Fristsetzung aufgefordert werden, den bereits geleisteten Betrag zurückzuerstatten.
Wird der Irrtum erst nach ca. einem Jahr bemerkt, wenn eine Folgerechnung ins Haus flattert, kann ebenfalls noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt werden.