Recht
Abo-Falle
Was ist eine Abo-Falle?
Als Abo-Falle oder auch Vertragsfalle bezeichnet man ein zunächst kostenlos erscheinendes Angebot, welches sich später als überraschend kostenpflichtig herausstellt.
Es gibt zwei Arten von Abo-Fallen:
Zum einen die Abo-Fallen im Internet, bei denen durch täuschende Aufmachungen von Webformularen langfristige kostenpflichtige Abonnements abgeschlossen werden sollen; zum anderen die Vertragsfallen, die auf konventionelle Art per Post untergeschoben werden.
Beiden Varianten ist gemein, dass durch unseriöse Geschäftspraktiken entweder keine oder üblicherweise kostenlos erhältliche Leistungen so irreführend angeboten werden, dass deren Kostenpflicht nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Die Anbieter spekulieren auf die Unachtsamkeit der Besucher, die Texte auf Internetseiten nur flüchtig lesen.
Beispiele:
Angebote z.B. für Routenplaner, Software, Rezepte, Intelligenztests oder Gratis-Leistungen in Form von Probe- Abonnements, die nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kostenlos sind.
Trotz Einführung der sogenannten „Button-Lösung“, die einen Hinweis gegenüber Verbrauchern auf die Kostenpflicht bei einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht, sind Abo-Fallen immer noch existent und bedeuten auch für Unternehmer eine Gefahr. Dies zeigt sich in unserer täglichen Beratungspraxis.
Wie erkennen Sie eine Abo- Falle?
Inmitten des Kleingedruckten findet sich versteckt gelegentlich ein Hinweis auf eine kostenpflichtige Leistung. Oftmals muss man bis ans Ende der Webseite scrollen, um im Fließtext einen Kostenhinweis entdecken zu können. In Online- Formularen wird gerne durch mangelnden Farbkontrast der Preishinweis kaschiert.
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Dienstleistung angeblich kostenfrei zu testen. Wird dann von diesem Angebot Gebrauch gemacht, schließt sich automatisch ein kostenpflichtiges Abonnement an, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gekündigt wird.
Unseriöse Anbieter verschleiern gerne ihre Identität durch eine Adresse im Ausland. Unter angegebenen deutschen Adressen verbirgt sich zum Teil nur ein Briefkasten.
Durch die Verwendung irreführender Internetadressen wird eine Verwechslungsgefahr mit den Adressen seriöser Anbieter hervorgerufen.
Lesen Sie daher immer bis zum Ende! Prüfen Sie die Zahlungsaufforderung genau!
Kurze Zeit nach der Anmeldung bzw. Bestellung bekommen Betroffene eine Rechnung von den Betreibern der Abo-Falle zugesandt.
Prüfen Sie nach Erhalt der Rechnung, ob ein Preishinweis ersichtlich war bzw. ausreichend erkennbar war. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Unternehmers, die Kostenpflichtigkeit eines Angebots zu prüfen.
Sie sollten bei Angeboten im Internet ein Screenshot bzw. Bildschirmfoto zu Beweiszwecken anfertigen.
Wie kann ich mich rechtlich gegen eine Abo-Falle wehren ?
Bestreiten Sie den vermeintlichen kostenpflichtigen Vertragsschluss bei fehlendem oder nicht ausreichend erkennbarem Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit! Fordern Sie Unterlagen an, die die angebliche kostenpflichtige Bestellung bzw. Anmeldung belegen!
Die Gegenseite muss dann einen kostenpflichtigen Vertrag darlegen und beweisen.
Bei versteckten Preishinweisen sollte der vermeintliche Vertragsschluss vorsorglich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Unter einer arglistigen Täuschung versteht man die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, z.B. über die Kostenpflichtigkeit. Der Anfechtende trägt die Beweislast für alle Umstände der Anfechtung. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beginnt die Jahresfrist, innerhalb derer angefochten werden kann, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Irrtum erfährt.
Als Anfechtungsgrund kommt auch ein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung in Betracht.
Bei einem Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, was er sagt, irrt aber über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. Dies ist der Fall, wenn das Geschäft wesentlich andere Folgen nach sich zieht, z.B. die Kostenpflichtigkeit der Leistung.
Hilfsweise sollten Sie auch fristlos oder ordentlich den vermeintlichen Vertrag kündigen.
Ihre Schreiben sollten Sie mit Einschreiben mit Rückschein versenden, um einen Nachweis in der Hand zu haben.
Entgeltklauseln in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet können nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter haben und werden deshalb nicht Vertragsbestandteil, Urteil des BGH vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11.
Achtung: Als Unternehmer steht Ihnen im Gegensatz zu Verbrauchern beim Vertragsschluss im Internet das zweiwöchige gesetzliche Widerrufsrecht nicht zu.
Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten können Teil der Einschüchterungspolitik sein.
Im Zusammenhang mit Abo-Fallen wird gerne ein negativer Schufa-Eintrag angekündigt. Dies sollte Sie nicht beunruhigen. Ein Eintrag bei der Schufa darf nur erfolgen, wenn die Forderung noch offen ist, ausreichend angemahnt wurde und vom Schuldner nicht bestritten wurde.
Im Zusammenhang mit Abo-Fallen wird gerne ein negativer Schufa-Eintrag angekündigt. Dies sollte Sie nicht beunruhigen. Ein Eintrag bei der Schufa darf nur erfolgen, wenn die Forderung noch offen ist, ausreichend angemahnt wurde und vom Schuldner nicht bestritten wurde.
Achtung: Bei Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids sollten Sie unbedingt innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie: Beim gerichtlichen Mahnverfahren prüft das Mahngericht nicht, ob ein Anspruch besteht! Wird kein Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid eingelegt, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid. Dieser ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Wer hilft mir?
Die IHK Pfalz bietet ihren Mitgliedsunternehmen rechtliche Unterstützung an. Verbraucher können sich an die zuständige Verbraucherzentrale wenden.
Im Einzelfall sollte auch genau geprüft werden, ob strafrechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen sind. Eine auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite unter gezielter Verschleierung der Kostenpflicht kann unter Umständen den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllen.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Betreibers von Abo-Fallen im Internet bestätigt, Urteil vom 5.03.2014, Az.: 2 StR 616/12.