Recht
Fernabsatzhandel
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312 c BGB). Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen Abwesenden genutzt werden können, wie z.B. Briefe, Kataloge, Telefon oder -fax, Internet usw. Die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für den Fernabsatzhandel finden sich im BGB sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
- I. Grundsätzliche Informationen
- II. Widerrufsrecht
- III. Vereinbarung weiterer entgeltpflichtiger Leistungen
- IV. Hinweis auf Online-Streitsbeilegungsplattform (OS-Plattform) im E-Commerce
- V. Datenschutzerklärung im E-Commerce
- VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- VII. Wettbewerbsrecht
- VIII. Namens- und Markenrecht im E-Commerce
- IX. Urheberrecht im E-Commerce
Anwendungsbereich
Das Fernabsatzrecht erfasst Verträge über den Absatz von Waren und bestimmten Dienstleistungen. Seit dem 13.06.2014 ist davon auszugehen, dass auch Immobilienmaklerverträge davon erfasst werden, was bisher umstritten war.
Keine Anwendung finden die Regelungen, wenn das Absatzsystem nicht in Form des Fernabsatzes organisiert ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Vertreterbesuch der Fall. Weitere Ausnahmen sind in § 312 BGB genannt.
Sonderfall E-Commerce
Besondere Regelungen gelten für den E-Commerce, also den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet, der ein Sonderfall des Fernabsatzvertrages ist.
Verträge können rechtswirksam auch via Internet geschlossen werden. Eine im Einzelfall erforderliche Schriftform kann i.d.R. durch die digitale Signatur ersetzt werden. Nicht im E-Commerce abgeschlossen werden können nach wie vor solche Verträge, die über die Schriftform hinaus weiteren Formanforderungen (z.B. der notariellen Beurkundung) unterliegen. So ist es nicht möglich, Gesellschafts- oder Grundstückskaufverträge auf diesem Weg abzuschließen.
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote im juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website eines Internetshops. Ein verbindliches Angebot ist hier i.d.R. erst das Absenden der Bestellung durch den Kunden (Achtung: bei Versteigerungsplattformen gelten andere Regeln).
I. Grundsätzliche Informationen
1. Im Fernabsatzhandel
Durch das BGB und insbesondere das EGBGB werden dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften umfassende Informationspflichten auferlegt. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er u.a. den geschäftlichen Zweck und die Identität seines Unternehmens ausdrücklich offenlegen.
Auch muss er auf klare und verständliche Weise den Verbraucher über Einzelheiten, wie die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung und deren Preise sowie das Widerrufsrecht informieren.
Der Unternehmer muss dabei dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und verständlich u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistung,
- seine Identität, z.B. seinen Handelsnamen, seine Anschrift, seine Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie ggf. die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt; ein etwaige abweichende Anschrift für Beschwerden ist ebenfalls anzugeben,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben. Kann der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden, muss über die Art der Preisberechnung informiert werden. Zudem muss angegeben werden, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile in der Preisangabe enthalten sind,
- im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; können die Gesamtkosten nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
- die Versandkosten,
- ggf. Kosten für die Nutzung des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen (Bsp.: Telefonnummern mit 0180- oder 0900-Vorwahl).
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass nicht ein bestimmtes Datum angegeben werden muss, sondern, wie bisher auch die Angabe einer Lieferfrist zulässig sein soll. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dies einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Die Angabe, wann die Ware versandbereit ist, reicht nicht.
Zu den Zahlungsbedingungen gehören auch die Zahlungsarten und die Kosten, die ggf. durch Nutzung einer bestimmten Zahlungsart ausgelöst werden. Hier ist zu beachten, dass mindestens ein kostenfreies gängiges Zahlungsmittel angeboten werden muss. Die Kosten, die für eine bestimmte Zahlungsart erhoben werden, dürfen die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen,
- das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dieser Hinweis nicht zu sehr herausgehoben werden darf, da ansonsten die Gefahr besteht, dass mit einer sog. Selbstverständlichkeit geworben wird, was wettbewerbswidrig wäre,
- ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
- ggf. die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge sowie
- ggf. die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
- ggf. Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
- Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie zum Muster-Widerrufsformular, ggf. darüber, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Soweit ein Widerrufsrecht nicht besteht, ist der Verbraucher auch darüber zu informieren, ebenso über die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts (s. zum Widerrufsrecht im Einzelnen unter 3.).
Eine vollständige Aufzählung der Informationspflichten ist an dieser Stelle weder sinnvoll noch möglich. Die Informationspflichten sind im Wesentlichen in Art. 246a § 1 EGBGB geregelt.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher außerdem innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Schriftstück, E-Mail, CD-Rom) zur Verfügung stellen. Das Einstellen auf einer Internetseite reicht nicht aus. Diese Vertragsbestätigung muss auch die in Artikel 246a EGBGB genannten Informationen enthalten, es sei denn, der Verbraucher hat diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger vom Unternehmer erhalten.
Wichtig: Der Unternehmer kann Kosten, wie Fracht-, Liefer- und Versandkosten vom Verbraucher nur verlangen, soweit er über diese Kosten hinreichend informiert hat.
2. Zusätzliche Informationspflichten im E-Commerce
Impressumspflichten
Wer im Internet Waren anbietet, hat darüber hinaus gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) Informationen bereit zu stellen, in denen sich Angaben über den Anbieter bzw. sein Unternehmen finden (sog. Anbieterkennzeichnung oder Impressum). Diese Pflicht trifft aber auch diejenigen, die über ihre Internetseite einen Vertragsschluss nicht ermöglichen, sondern dort nur ihr Unternehmen vorstellen. Teilweise sind die verlangten Informationen identisch mit denen aus Art. 246a EGBGB. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und jederzeit verfügbar sein. Die Informationen müssen dazu an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein. Es reicht aus, wenn auf jeder Seite des Internetauftritts ein ohne weiteres auffindbarer Link zu den Angaben zu finden ist. Der link muss eindeutig beschriftet sein. Der Bundesgerichtshof hält die Bezeichnungen „Impressum“ und „Kontakt“ für eindeutig; bei Versteigerungsplattformen genügt nach h.M. „mich“.
Informiert werden muss über:
- den Namen des Anbieters (ggf. die vollständige Firma),
- bei juristischen Personen (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach oder E-Mail-Adresse sind nicht ausreichend!),
- seine E-Mail-Adresse (Kontaktformular reicht nicht) und Telefonnummer,
- die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden, oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c AO,
- ggf. das zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich der Registernummer,
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z.B. im Makler- und Bauträgergewerbe),
- ggf. Angaben über die Kammer, der der Dienstanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für sog. Mediendienste).
Weitere Pflichten
Zusätzlich muss ein Unternehmer, der einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, dem Kunden (egal, ob Verbraucher oder Unternehmer) nach § 312 i BGB und Art. 246c EGBGB
- angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
- den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
- die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Außerdem muss er den Kunden informieren
- welche einzelnen technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen,
- ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen,
- welchen Verhaltenskodizes sich der Unternehmer unterwirft und wie die zugehörigen Regelwerke elektronisch erreichbar sind.
Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, muss er diesen außerdem spätestens beim Bestellvorgang über die von ihm akzeptierten Zahlungsmittel informieren (s. dazu oben unter 1.). Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Informationen über eventuelle Lieferbeschränkungen zu geben, z.B. Länder, in die nicht geliefert wird, aber auch der Hinweis, dass keine Lieferung an eine Packstation erfolgt.
“Button-Lösung”
Gem. § 312j Abs. 3 S. 1 BGB muss der Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr bei einem Vertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, die Bestellsituation so gestalten, „dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB beinhaltet dann Regelungen für den Fall, dass die Bestellung – wie in der Regel – über eine Schaltfläche erfolgt. Dort heißt es: „Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Unter dem Begriff der Schaltfläche, also des Buttons, versteht der Gesetzgeber jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Damit sollen auch andere Bedienelemente erfasst sein, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben, wie z.B. ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten (Checkbox).
Beschriftet werden muss die Schaltfläche mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen ebenso eindeutigen Formulierung; weitere Zusätze sind nicht zulässig.
Schwierig ist die Frage zu beantworten, welche Formulierungen ebenso eindeutig sind wie „zahlungspflichtig bestellen“. Als zulässig sieht die Begründung zum Gesetz die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ an. Als unzureichend werden genannt: „Anmeldung“, „weiter“ oder „bestellen“, da diese Formulierungen nicht zwingend auf eine Zahlungspflicht hinweisen, sondern z.B. auch bei der Bestellung eines Newsletters verwandt werden können. Das OLG Hamm hat die Beschriftung „Bestellung abgeben“ für unzulässig erachtet, das LG Berlin die Beschriftung „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“.
Die Beschriftung muss gut lesbar sein. Dies betrifft sowohl die Schriftgröße und-art, als auch die Frage, ob die Gestaltung ausreichend kontrastreich ist (Bsp.: rote Schriftfarbe vor dunkelrotem Hintergrund dürfte nicht ausreichen). Es dürfen keine grafischen Elemente auf der Schaltfläche vom Text ablenken.
Wichtig: Der Vertrag wird nur geschlossen, wenn der Unternehmer die Vorgaben aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern ein Vertrag gar nicht zustande gekommen ist. Die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB trägt der Unternehmer.
Bestimmte Informationen, die der Unternehmer erteilen muss, müssen darüber hinaus unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt werden (§ 312j Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei handelt es sich um folgende Informationen aus Art. 246a § 1 EGBGB:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
- den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
- im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis,
- ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
- ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.
Das im Gesetz verwandte Wort „unmittelbar“ beinhaltet sowohl eine zeitliche als auch eine räumliche Komponente. Zum einen müssen die Informationen in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Bestellung erteilt werden, also am Ende des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Informationen zu Beginn des Bestellprozesses genügen nicht.
Außerdem müssen sie auch in einem „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn, wie in der Regel, die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in der Nähe dieser Schaltfläche angezeigt werden. Trennende Gestaltungselemente, die ablenken oder den Eindruck erwecken, dass zwischen den Informationen und der Bestellung kein Zusammenhang besteht, sind unzulässig. Dem Verbraucher soll bewusst sein, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten link erreichbar oder in einem gesondert herunterzuladenden Dokument enthalten sind.
Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen klar und eindeutig formuliert sein und hervorgehoben werden. Sie müssen sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben. Auch hier müssen Schriftgröße, -art und -farbe so gewählt sein, dass die Informationen gut erkennbar sind. Von sonstigen Informationen sollen sie deutlich abgesetzt sein.
Besonderheiten bei Versteigerungsplattformen oder anderen Internetauktionsplattformen
Bei Versteigerungsplattformen oder anderen derartigen Internetauktionsplattformen gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind: Der Verkäufer kann bei Internetauktionen als Information über den Gesamtpreis keinen eigenen Preis angeben, da diesen der Käufer bestimmt. Daher soll der Gesetzesbegründung zufolge als Preis der Betrag genannt werden, den der Käufer maximal zu zahlen bereit ist, also sein Höchstgebot. Als Information auf der Schaltfläche sollen hier die Worte „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichen.
II. Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen hat der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht. Das Rückgaberecht gibt es seit dem 13.06.2014 nicht mehr.
Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Für den Verbrauchsgüterkauf sieht § 356 Abs. 2 BGB eine komplizierte Regelung zum Fristbeginn vor:
Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf,
- der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
- bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
- bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
- der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a Abs. 2 Nr.1 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat (s.u.).
Wichtig: Das sog. ewige Widerrufsrecht ist abgeschafft. Das Widerrufsrecht erlischt, mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Beginn der Widerrufsfrist.
Belehrung über das Widerrufsrecht, neues Muster-Widerrufsformular, Wertersatz
Neue Regelungen finden sich auch zu den Informationen, die der Unternehmer zum Widerrufsrecht erteilen muss (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Wichtig ist hier insbesondere die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, es sei denn, der Unternehmer hat diese übernommen. Hinzugekommen ist auch die Pflicht, über das neu eingeführte Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a §§ 1, 2 EGBGB) zu informieren und dies der Widerrufsbelehrung beizufügen.
Der Unternehmer kann seine Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren, dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das richtig ausgefüllte Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt. Die Widerrufsbelehrung muss, so die Gesetzesbegründung, dem Verbraucher zugehen; es reicht nicht aus, dass sie auf der Webseite des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird.
Wichtig: Das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung befindet sich in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB findet (für Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen); dieses Muster gilt EU-weit. Verwenden Sie nur dieses Muster!
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen bestehen Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Die gesetzliche Regelung sieht in § 312g BGB für einige Waren vor, dass von Anfang an kein Widerrufsrecht besteht, für andere, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt vorzeitig u.a. bei
- Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
- Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
- Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.
Besteht kein Widerrufsrecht oder kann es vorzeitig erlöschen, muss der Verbraucher hierüber informiert werden.
Ausübung des Widerrufsrechts
Der Widerruf muss durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, wenn auch nicht in Textform; daher ist z.B. auch ein Widerruf per Telefon möglich. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen; eine Pflicht zur Begründung des Widerrufs gibt es nicht. Zur Erklärung des Widerrufs kann der Verbraucher u.a. ein neu eingeführtes Muster-Widerrufsformular nutzen.
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Internetseite des Unternehmens auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss allerdings der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem sog. dauerhaften Datenträger (Papier, CD, E-Mail, Telefax o.ä.) bestätigen.
Rechtsfolgen des Widerrufs, Kosten der Hin- und Rücksendung
Nach dem Widerruf sind empfangene Leistungen (also die Ware auf Seiten des Verbrauchers und ggf. bereits geleistetes Entgelt auf Seiten des Unternehmers) spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Für den Unternehmer beginnt diese Frist mit dem Zugang der Widerrufserklärung, für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Der Händler kann aber die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware erhalten oder der Verbraucher einen Nachweis der Rücksendung erbracht hat.
Zu erstatten sind dem Verbraucher auch die Kosten der Hinsendung; dies gilt nicht, soweit einem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich freiwillig für eine andere als die angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Die Kosten der Rücksendung trug bis Juni 2014 der Unternehmer. Betrug der Preis der zurückzusendenden Ware bis zu 40,- €, konnten die Kosten der Rücksendung aber durch eine vertragliche Regelung dem Verbraucher auferlegt werden. Das war auch bei einer teureren Ware möglich, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hatte. Die gesetzliche Regelung sieht nunmehr vor, dass der Verbraucher bei einem Widerruf die Kosten der Rücksendung übernehmen muss, wenn der Unternehmer vor Abgabe der Bestellung darauf hingewiesen hat (s.o.). Selbstverständlich bleibt es Händlern freigestellt, auch weiterhin diese Kosten zu übernehmen.
Nach den gesetzlichen Regelungen hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für einen Wertverlust der Ware nur zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist weiter, dass er zuvor vom Unternehmer ordnungsgemäß gem. Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 357 BGB). Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat.
III. Vereinbarung weiterer entgeltpflichtiger Leistungen
Eine Entgeltpflicht für eine Leistung, die über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, kann mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbart werden. Die Gesetzesbegründung zählt hierzu entgeltpflichtige Nebenleistungen (z.B. Garantieverlängerungen), aber auch Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren.
Keine Voreinstellungen im E-Commcerce
Beim Verkauf über das Internet darf das Unternehmen keine Voreinstellungen zu derartigen kostenpflichtigen Leistungen vornehmen, etwa durch bereits angekreuzte Tickboxen. Stattdessen muss der Verbraucher aktiv werden, d.h. er müsste in einer Tickbox das Kreuz setzen.
IV. Hinweis auf Online-Streitsbeilegungsplattform (OS-Plattform) im E-Commerce
Aufgrund der EU Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) müssen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der Union niedergelassen Online-Marktplätze anbieten, einen leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform der Europäischen Kommission auf ihrer Website einstellen.
Offline-Verträge werden von der OS-Plattform nicht erfasst. Damit der Link leicht zugänglich ist, bietet sich eine Aufnahme in das Impressum (s. unter I. 2.) an. Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, müssen zudem ihre E-Mail-Adressen angeben.
Seit April 2016 gilt für bestimmte Unternehmen eine weitere Informationspflicht. Unternehmen, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese zur Streitbelegung nutzen, informieren. Neben dem Link im Internetauftritt, muss ein Link zu der OS-Plattform auch in E-Mails aufgenommen werden, mit denen ein Angebot erfolgt. Diese Informationen sind ggf. auch in AGB für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen (s. unter VI.).
Außerdem trifft Unternehmer, die eine Webseite unterhalten ab dem 01.02.2017 zusätzlich die Pflicht, auf die Möglichkeit zur sog. Verbraucherstreitbeilegung hinzuweisen; dieser Hinweis sollte im Zusammenhang mit den Informationen zur OS-Plattform erfolgen.
V. Datenschutzerklärung im E-Commerce
Jeder Onlineauftritt muss gemäß § 13 TMG eine Datenschutzerklärung enthalten, also auch dann, wenn dort nur ein Unternehmen vorgestellt wird und Vertragsabschlüse dort nicht erfolgen können. Die Datenschutzerklärung informiert Besucher der Website, wie verantwortungsbewusst der Betreiber mit ihren persönlichen Daten umgeht. Diese Erklärung muss schnell auf einer Website zu finden sein. Sie gehört in eine eigene Rubrik, die mit ein oder zwei Mausklicks von jeder Seite aus erreichbar ist.
Die Datenschutzerklärung sollte folgende Fragen beantworten:
- welche personenbezogenen Daten erhoben werden und zu welchen Zwecken dies erfolgt,
- auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten erhoben und verarbeitet werden,
- ob Daten an Dritte weitergegeben werden und falls dies der Fall ist, welche und für welche Zwecke (d.h. aber nicht, dass eine Datenweitergabe immer zulässig ist),
- welche Rechte ein Benutzer hat (z.B. Auskunftsrechte oder Ansprüche auf Löschung von Daten),
- mit welchen Maßnahmen Daten vor Missbräuchen geschützt werden,
- wer bei zusätzlichen Fragen zum Datenschutz Auskunft geben kann.
Es empfiehlt sich, in eine Datenschutzerklärung auch Hinweise auf den Umgang mit den Protokolldateien des Webservers aufzunehmen sowie dazu, ob Cookies gesetzt werden und welche Informationen diese enthalten.
VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB können auch bei Fernabsatzverträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen auch dort uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht des BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
- Der Unternehmer muss v o r Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen,
- der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein,
- die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen zu kleinen Schriftgrad verwenden!),
- der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.
VII. Wettbewerbsrecht
Auch im Fernabsatzrecht gelten uneingeschränkt die weiteren Regelungen des Wettbewerbsrechts, insbesondere des UWG. So ist z.B. Werbung per Telefon gegenüber einem Verbraucher nach § 7 UWG verboten. Zulässig ist sie nur, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.
VIII. Namens- und Markenrecht im E-Commerce
Eine registrierte Internet-Domain kann namens- oder markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden. Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden.
IX. Urheberrecht im E-Commerce
Unternehmenspräsentationen auf einer Website (wie die Website insgesamt) oder Teile davon können einen Geschmacksmusterschutz genießen oder urheberrechtlich geschützt sein und dürfen dann nur mit Zustimmung des Berechtigten verbreitet, kopiert oder verändert werden. Berechtigter der hieraus entstehenden Schutzrechte ist derjenige, der sie selbst erstellt hat. Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen. Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt. Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig.
Achtung: Wird auf eine Internetseite verlinkt, auf der sich Inhalte befinden, die gegen das Urheberrecht verstoßen (z.B. eine Fotografie, die dort unter Verstoß gegen das Urheberrecht eingestellt ist), so ist nach neuerer Rechtsprechung auch derjenige, der auf diese Seite verlinkt, urheberrechtlich verantwortlich. Voraussetzung ist, dass die Seite desjenigen, der den Link setzt, mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und nicht die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das betroffenen Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Dabei wird das Wort „Gewinnerzielungsabsicht“ weit ausgelegt. Wer einen Link setzt, muss sich dieses Risikos bewusst sein und sollte, soweit möglich, darauf achten, dass die Seite, auf die verlinkt wird, keine Inhalte hat, die gegen Urheberrecht verstößt.