Recht

Urheberrecht im Internet

Das Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber schöpferischer Werke in den Bereichen der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei werden die Urheber nicht als Personen geschützt, sondern in Bezug auf ihre Werke.

Geschützte Werke

Als urheberrechtlich schutzfähige Werke nennt das Gesetz Sprachwerke, z.B. Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (beispielsweise Architektur); Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Websites im Internet, die eine gewisse gestalterische Höhe erreichen, können als Datenbankwerke urheberrechtlichen Schutz genießen.

Voraussetzungen des Urheberrechts

Voraussetzung für den Schutz durch das Urheberrecht ist, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Persönlich bedeutet, dass das Werk von einem Menschen geschaffen werden muss. Reine Maschinenerzeugnisse und bloße Naturprodukte fallen nicht unter den urheberrechtlichen Werkbegriff, da an ihnen der Mensch nicht steuernd mitgewirkt hat. Allerdings kann sich der Urheber technischer Hilfsmittel bedienen. Eine schöpferische Leistung ist zum Beispiel gegeben, wenn der Urheber das Werk mittels eines Computerprogramms persönlich gestaltet.
Es muss weiterhin eine individuelle, geistige Leistung erbracht worden sein. Das vom Urheberrecht geschützte Werk ist das Ergebnis eines künstlerischen Schaffensprozesses. Eine geistige Schöpfung liegt also nur vor, wenn das Werk einen vom Urheber stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt hat, der auf den Leser, Hörer oder Betrachter unterhaltend, belehrend, veranschaulichend, erbauend oder sonst wie anregend wirkt. Das Werk ist folglich ein durch den menschlichen Geist geprägtes Produkt, welches die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt.

Entstehung des Urheberrechts

Der maßgebliche Zeitpunkt für den Schutzumfang des Werkes ist seine Schaffung. Der Urheberrechtsschutz entsteht damit automatisch.
Das Urheberrecht bedarf im Gegensatz zum Marken- oder Patentrecht keiner Anmeldung oder Eintragung. Ein Register, welches mit dem Patent- und Markenamt vergleichbar wäre, gibt es im Bereich des Urheberrechts nicht.
Die oftmals zu lesenden Hinweise wie „alle Rechte vorbehalten“ oder „urheberrechtlich geschützt“ sowie die Anbringung eines Copyright-Symbols (©) sind zwar sinnvoll, um etwaige Nutzer auf möglicherweise bestehende Schutzrechte aufmerksam zu machen, sie begründen aber keinen Urheberrechtsschutz. Der Copyright- Vermerk kann jedoch nach außen dokumentieren, dass der Urheber bereit ist, seine Rechte zu verteidigen.
In jedem Fall sollte jedoch der Name des Urhebers im Zusammenhang mit dem Werk angegeben werden, damit seine Urheberschaft vermutet wird und er auch bei etwaigen vom Gesetz erlaubten Nutzungen in jedem Fall genannt werden kann - sogenannter Urhebervermerk.
Der Copyright-Vermerk darf nicht mit dem Urhebervermerk verwechselt werden. Der Urhebervermerk besagt, wer Urheber des Werkes ist, während der Copyright-Vermerk angibt, wer Rechtsinhaber ist.

Wer ist Urheber?

Das deutsche Urheberrecht richtet sich nach dem Schöpferprinzip. Urheber ist danach stets der tatsächliche Werkschöpfer, also diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung selbst geschaffen hat. Juristische Personen oder Personengesellschaften können deshalb nie Urheber, sondern gegebenenfalls Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten sein.
Möglich ist zudem auch eine Miturheberschaft, sofern mehrere Personen ein Werk gemeinsam schaffen und jede dieser Personen schöpferisch dazu beiträgt. In diesem Fall steht die Urheberschaft an dem Werk diesen Personen gemeinsam zu. Die Miturheber müssen deshalb einstimmig über eine Veröffentlichung bzw. Verwertung des Werkes entscheiden.

Rechte, die sich aus dem Urheberrecht ergeben

Der Urheber wird durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt. Aus diesem ergibt sich ein Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht, Entstellungen oder Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten.
Zudem hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten, sogenanntes Verwertungsrecht. Darunter fallen:
  • das Vervielfältigungsrecht
  • das Verbreitungsrecht
  • das Ausstellungsrecht
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung
  • das Senderecht
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung

Ansprüche bei einer Verletzung des Urheberrechts

Urheberrechtliche Rechtsverletzungen können unter den Voraussetzungen der §§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) strafrechtlich verfolgt werden.
Nach § 97 Abs. 1 UrhG steht dem Verletzten ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung bzw. bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der Verletzungshandlung zu. Darüber hinaus kann der Verletzte bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen. Sonstige Geldansprüche können sich auch aus dem Bereicherungsrecht, der Geschäftsführung ohne Auftrag, dem Deliktsrecht oder Wettbewerbsrecht ergeben.
Der Verletzte hat außerdem einen Auskunftsanspruch auf Darlegung des erzielten Gewinns.

Nutzungsrechte

Weder das Urheberrecht als Ganzes noch die einzelnen Verwertungsrechte sind übertragbar. Der Urheber kann an seinem Werk nur Nutzungsrechte einräumen. Dabei schließt er Werknutzungsverträge (Lizenzverträge) beispielsweise mit einem Verleger, Sendeunternehmen oder Theater ab. Dem Vertragspartner wird damit das Recht eingeräumt, das Werk gegen Zahlung eines Entgelts in bestimmter Weise zu verwenden, z.B. zur Vervielfältigung und Verbreitung, zur Sendung oder bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes.
Die Einräumung eines Rechts kann sich dabei auf eine einzige Nutzungsart beschränken, oder auf mehrere oder alle Nutzungsarten erstrecken. Das jeweilige Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Je eingeschränkter die Befugnisse sind, über die der Urheber verfügt hat, desto besser ist er geschützt.

Nutzungsrechte ohne Genehmigung

In einigen Fällen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausnahmsweise ohne Genehmigung und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. Zum Beispiel dürfen zum privaten und eigenen Gebrauch Vervielfältigungen von urheberrechtlichen Werken angefertigt werden. Außerdem besteht ein sogenanntes Zitatrecht, das gestattet, unter Nennung der Quelle angemessene Teile eines Werkes in wissenschaftlichen Arbeiten zu verwenden. Ausprägungen der freien Werknutzung finden sich auch im Bereich der Rechtspflege, des Sendebetriebs und zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken. Ausgenommen von der freien Werknutzung ist regelmäßig die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zu kommerziellen Zwecken.

Vergütungsrechte

Sofern dem Urheber nicht schon durch den Abschluss eines Vertrags eine angemessene Vergütung zusteht, wird ihm in bestimmten Fällen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch eingeräumt. Nachdem die Vervielfältigungstechniken mittlerweile so weit fortgeschritten sind und sich die private Nutzung von Videorekordern, Tonbandträgern, Fotokopiergeräten, DVD-Brennern und Scannern nicht mehr kontrollieren lässt, wurde das Recht auf Privatkopien eingeräumt. Zum Ausgleich für die erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch begründet das Urheberrechtsgesetz Vergütungsansprüche gegen die Hersteller, Importeure und Händler von zur Vervielfältigung von Werken bestimmten Geräten und von Speichermedien. Abgabepflichtig sind auch die Großhersteller von Fotokopiergeräten.

Erlöschen

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es geht dann auf die Erben des Urhebers über.

Verwertungsgesellschaften

Da viele Urheber ihre Rechte von Verwertungsgesellschaften wahrnehmen lassen, besteht die Möglichkeit, von diesen Auskünfte über das Urheberrecht zu erhalten. Eine Verpflichtung der Urheber, sich von Verwertungsgesellschaften repräsentieren zu lassen, besteht allerdings nicht.
Verwertungsgesellschaften bieten den Urhebern eine kollektive Wahrnehmung der betroffenen Rechte an. Zu den Aufgaben der Verwertungsgesellschaften gehören unter anderem die Vergabe von Nutzungsrechten (Lizenzen) sowie die Einziehung der jeweiligen Vergütungen.
Bekannte Verwertungsgesellschaften sind die
  • GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertritt das gesamte Weltrepertoire an urheberrechtlich geschützter Musik
  • VG Wort – Verwertungsgesellschaft Wort, nimmt die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen wahr
  • VG Bild-Kunst – Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die Erst- und Zweitverwertungsrechte für bildende Künstler wahr.
  • GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, nimmt die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahr
  • VG Media - Verwertungsgesellschaft Media, der Urheber- und Leistungsschutzrechte Medienunternehmen mbH
  • VGF - Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH, nimmt die Rechte von deutschen und ausländischen Kinofilmproduzenten, Produzenten anderer Filmwerke sowie Regisseuren von Spielfilmen wahr.