Recht

Gewerbeanmeldung

Wollen Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, unabhängig davon, ob Kaufmannseigenschaft besteht oder nicht, dies bei der zuständigen Gewerbebehörde (Ordnungsamt / Gewerbeamt Ihrer Gemeinde) anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Vordrucke für die Anzeige nach § 14 GewO erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Anzeigepflicht

Anzeigepflichtig ist auch die Verlegung ihres Betriebes, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes (Tätigkeit) Ihres Gewerbes oder die Aufgabe/Beendigung Ihres Betriebes.
Anzeigepflichtig ist diejenige natürliche oder juristische Person, die ein Gewerbe selbstständig betreibt.
Bei Gründung einer Personengesellschaft (OHG = Offene Handelsgesellschaft, KG = Kommanditgesellschaft, GdbR = Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes) sind alle persönlich haftende Gesellschafter anzeigepflichtig.
Kapitalgesellschaften (AG = Aktiengesellschaft, GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung, KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien) sind selbst Gewerbetreibende und anzeigepflichtig. Keine Anzeigepflicht besteht daher hier für die Vorstände oder Geschäftsführer. Diese handeln bei Erstattung der Gewerbeanzeige als Vertreter.
Der Gewerbetreibende bzw. die Gesellschafter können sich bei der gewerbepolizeilichen Anzeige vertreten lassen, also eine andere Person mit der Anmeldung beauftragen.
Die Anzeige hat „gleichzeitig“ mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen. Die Anzeige bei der Gewerbepolizei ist nicht Voraussetzung für die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit; vielmehr begründet der Beginn der gewerblichen Tätigkeit erst die Anzeigepflicht.
ABER: Zwar garantiert das Grundgesetz die Gewerbefreiheit, jedoch kann die Ausübung eines Gewerbes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

So zum Beispiel:

Nach § 1 Handwerksordnung setzt der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Eingetragen wird nur, wer in dem betreffenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden oder eine Ausnahmebewilligung erhalten hat.

Übermittlung der Gewerbeanzeigen

Die Ordnungsbehörde (das Gewerbeamt/Ordnungsamt) übermittelt die Daten der Gewerbeanzeige an die Berufsgenossenschaft, die allgemeine Ortskrankenkasse(AOK), das Finanzamt, die Handwerkskammer und an uns, Ihre Industrie- und Handelskammer.
Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit werden Sie automatisch Mitglied der zuständigen Kammer (bei Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit Mitglied der Handwerkskammer).

Gewerbeanmeldung/-anzeige durch ausländische Staatsangehörige

  1. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung, sofern es sich nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, unproblematisch. Nach Wohnsitz, Name und Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Ordnungsbehörde, müssen lediglich beide Anmeldebestätigungen bei der Ausländerabteilung des Einwohnerzentralmeldeamtes vorgelegt werden. Die Behörde erteilt dann eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens fünf Jahre, die auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden kann.
  2. Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z.B. USA, Kanada, Schweiz) gelten Sonderregelungen.
  3. Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d.h. Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Änderung der Auflage im Visum stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.
Es empfiehlt sich, vor der Anmeldung Ihres Gewerbes eventuelle ausländerrechtliche Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde zu besprechen.