Recht

Erlaubnisverfahren

Nicht jede Geschäftsidee lässt sich mit dem Hinweis auf die Freiheit der Gewerbeausübung ohne weiteres realisieren. Der Gesetzgeber hat für verschiedene gewerbliche Tätigkeiten Einschränkungen getroffen, die die Gewerbeausübung an bestimmte fachliche oder rechtliche Voraussetzungen und eine besondere behördliche Erlaubnis knüpfen. Entsprechende Erlaubnispflichten, etwa für das , oder , sind in der Gewerbeordnung geregelt.
Die IHK hilft in diesen Fällen, die gesetzlichen Hürden zu überwinden. Sind beispielsweise besondere Kenntnisse oder Schulungen erforderlich, bietet die IHK entsprechende Unterrichtungsverfahren an oder führt die notwendigen Prüfungen durch. Sie prüft auf Anfrage der Genehmigungsbehörden ferner, ob Gründe vorliegen, die eine Erlaubnis gegebenenfalls verhindern.

Erlaubnis zur Ausübung eines Gaststättengewerbes

Nach § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz hat der Gewerbetreibende gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde (Ordnungsamt der Stadt bzw. Gemeinde) den Nachweis zu erbringen, dass er im Rahmen eines IHK-Unterrichtungsverfahrens grundlegende Kenntnisse der lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen erworben hat. Die IHK Pfalz führt jeden Monat ein Unterrichtungsverfahren durch. Anmeldungen sind schriftlich an die IHK zu richten.

Ansprechpartnerin:

Daniela Fürst-Gund, Tel. 0621 5904-1521, E-Mail: daniela.fuerst-gund@pfalz.ihk24.de
Auch Informationen zu Betriebsvergleichsdaten stellt Ihnen die IHK bei Bedarf zur Verfügung.

Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt).
Die Erteilung der Erlaubnis ist abhängig von dem Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit, dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung und dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Darüber hinaus erteilt die Behörde eine Erlaubnis nur, wenn vorher bei der IHK eine Sachkundeprüfung über die zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten erfolgreich abgelegt wurde.
Durch die Unterrichtung bei der IHK sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Wer als Selbständiger das Bewachungsgewerbe ausüben will, muss an eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt haben, entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter von Bewachungsunternehmen, die mit Bewachungsaufgaben direkt befasst sind. Für alle anderen Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsverordnung ein mindestens 40-stündiges Unterrichtungsverfahren vor. Für bestimmte, besonders konfliktgeneigte Aufgaben ist zusätzliche eine Sachkundeprüfung Voraussetzung.
Zuständig für die Durchführung der Unterrichtungsverfahren und die Abnahme der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern.

Ansprechpartner

Robin Rollar, Tel. 0621 5904-1555, E-Mail: robin.rollar@pfalz.ihk24.de

Immobilienmakler

Voraussetzung zur Ausübung des Maklergewerbes ist eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Die Aufnahme der Tätigkeit setzt persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse voraus.
Der Nachweis gesonderter Sach- oder Fachkunde stellt keine formale Voraussetzung zur Gewerbeausübung dar. Die Pflichten der Immobilienmakler sind insbesondere in der Makler-Bauträgerverordnung geregelt.
Die IHK Pfalz hält dazu ausführliche Informationen bereit.

Ansprechpartner

Tobias Mahr, Tel. 0621 5904-2040, E-Mail: tobias.mahr@pfalz.ihk24.de

Wohnimmobilienverwalter

Seit 01.08.2018 bedürfen Wohnimmobilienverwalter die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erlaubnisersteilung sind persönliche Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, sowie geordnete Vermögensverhältnisse.

Immobiliardarlehensvermittler

Der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
Immobiliardarlehensvermittler bedürfen ab dem 21.3.2016 einer Erlaubnis, die u. a. einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung erfordert. Sie müssen zudem in das bereits für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater bestehende Register nach § 11a der Gewerbeordnung eingetragen werden. Hierbei sind Übergangsregelungen nach §160 GewO vorgesehen.

Ansprechpartner

Tobias Mahr, Tel. 0621 5904-2040, E-Mail: tobias.mahr@pfalz.ihk24.de

Versicherungsvermittlung

Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer (Vermögensschaden-) Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet wird dafür ein zentrales Register geschaffen, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammer elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.
Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), sowie Versicherungsberater. Unterschieden wird nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern.
Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermitt­lung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Weitere Informationen und Anträge finden Sie hier...

Ansprechpartner

Tobias Mahr, Tel. 0621 5904-2040, E-Mail: tobias.mahr@pfalz.ihk24.de

Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Der Handel mit bestimmten Warengattungen setzt eine Schulung mit abschließender Prüfung voraus. Zu diesen erlaubnispflichtigen Waren gehören auch die sogenannten "freiverkäuflichen" Arzneimittel, die außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen und ausschließlich der Vorbeugung oder Verhütung von Krankheiten dienen. Das Spektrum der freiverkäuflichen Arzneimittel reicht von Kamillentee über Baldriantinktur bis hin zu Hundehalsbändern gegen Flohbefall. Die IHK Pfalz organisiert und führt - mit einem Prüfungsausschuss - regelmäßig Sachkundeprüfungen für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln durch und informiert über Schulungsmöglichkeiten.

Ansprechpartnerin

Anna Castellana, Tel.: 0621 5904-1511, E-Mail anna.castellana@pfalz.ihk24.de

Handel mit Waffen

Der Handel mit Schusswaffen setzt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Eine Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Der Fachkundenachweis ist durch eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Regierung zu erbringen, der bei einer IHK des jeweiligen Bundeslandes eingerichtet ist. In Rheinland-Pfalz hat diese Aufgabe die IHK Rheinhessen mit ihrer Zweigstelle in Worms übernommen. Eine Prüfung entfällt dann, wenn der Antragsteller entweder als Büchsenmacher die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt oder mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen tätig war, sofern diese Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Weitere Informationen zum Thema Waffenhandel stellt die IHK Rheinhessen zur Verfügung.

Versteigerungen

Die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Lebensverhältnisse.
Zuständige Behörden für die Erlaubniserteilung sind die Stadtverwaltung und Verbandsgemeindeverwaltungen.

Ansprechpartnerin

Saskia Reinhardt, Tel. 0621 5904-2030, E-Mail: saskia.reinhardt@pfalz.ihk24.de