Dienstleistungen

Versicherungsberater

Definition

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 der GewO. Dies gilt für Versicherungen und Rückversicherungen.
Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

Erlaubniserteilung / Voraussetzungen

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i.  S.  v. § 34d Abs. 2 der GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis -bezogen auf seine Person- zu beantragen.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.

Zuverlässigkeit

Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die genannten Fälle sind nur Regelbeispiele.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er-öffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die genannten Fälle sind nur Regelbeispiele.

Berufshaftpflichtversicherung

Der Antragsteller muss eine Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 8 bis 10 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) für Vermögensschäden abschließen, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung:
  •  Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  •  Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Der Nachweis gegenüber der IHK erfolgt durch eine gesonderte Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens. Der Nachweis darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Versicherungsberater (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht. Bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Versicherungsberater erforderlich.

Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG, nicht GbR)

Ist der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 8 bis 10 Versicherungsvermittlungsverordnung abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.

Sachkunde

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen wer-den. Nachfolgend wird aufgeführt, was als Sachkundenachweis anerkannt wird.
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung i.  V. m.  § 1 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung

Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)

Nach § 19 der Versicherungsvermittlungsverordnung steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.
  • Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Gemäß § 5 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung werden folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für
Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;

2. ein Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;

3. ein Abschlusszeugnis als

a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte  Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler
(sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
Personen, die mindestens seit dem 31. August 2000 selbständig oder nicht selbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -erater tätig waren, bedürfen gemäß § 2 Abs. 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung keiner Sachkundeprüfung. Hierzu reichen Sie bitte detaillierte Nachweise Ihrer Tätigkeit ein: Gewerbemeldungen, Agenturverträge, Provisionsabrechnungen, Tätigkeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen etc.
Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung (§2 Abs. 3 VersVermV).
  • Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unter den Voraussetzungen des § 6 VersVermV  können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise anerkannt werden.
  • Delegation des Sachkundenachweises
Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen:
Ein Gewerbetreibender (natürliche Person), der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann, hat die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf bei ihm beschäftigte vertretungsberechtigte Personen (z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte) zu delegieren, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist, und die den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen. In der Regel ist ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Angestellten ausreichend. Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten nach oben, d. h. eine Beaufsichtigung des Gewerbetreibenden durch bei ihm Angestellte, nicht möglich ist.
Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen:
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en zu erbringen. Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis wie natürliche Personen durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden. Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en erbringen. Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsberater tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.

Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, (Versicherungsberater und gebundene Vermittler) sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
Für die Einhaltung der Weiterbildung ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Die Delegation der Weiterbildungspflicht ist nicht möglich, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
  1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
  2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

Vergütungsregelungen für Versicherungsberater (§ 34d Absatz 2 Satz 3 GewO)

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.
Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist.
Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 GewO Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 [GewO] erfolgt ist.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der IHKs für das Erlaubnisverfahren richtet sich nach dem Sitz der Hauptniederlassung des Antragstellers. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z .B. Tochter-GmbHs).

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
Registrierungsverfahren
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind gemäß § 34 d Abs. 10 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.

Vereinfachtes Verfahren beim Wechsel von Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater

Beim Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater wird bei Vorlage der Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum 22.02.2018 geltenden Fassung keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde bei Erlaubnisbeantragung geprüft. § 156 Abs. 1 GewO
Keine Erleichterung beim Wechsel von Versicherungsberater zum Versicherungsvermittler.
Versicherungsberater darf nicht gleichzeitig Versicherungsvermittler sein. § 34d Abs. 3 GewO

Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten

Formulare