Dienstleistungen
Aktuelles: IDD Umsetzungsrichtlinie
- Neu bei Antragstellung
- Bestandsschutz
- Neu: Sachkundeprüfung/Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- Neu: Weiterbildungspflicht
- Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO
- Neu: Versicherungsumfang gem. § 12 VersVermV
- Neue Ordnungswiderigkeitentatbestände gem. § 26 VersVermV
- Neue Ordnungswiderigkeitentatbestände gem. § 144 GewO
- Neue Anforderungen an die Geschäftsorganisation u.a. gem. §§ 14, 15 VersVermV
- Spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten gem. §§ 18 f. VersVermV
Folgende Änderungen wurden u. a. vorgenommen:
- Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Vermittlern künftig untersagt.
- Versicherungsberater noch § 34e Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) a. F. wird künftig unter § 34d Abs. 2 GewO geführt.
- Gesetzliche Klarstellung, dass parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nicht zulässig ist.
- Neben Berufshaftpflichtversicherung, kann auch gleichwertige Garantie vorgelegt werden
- Sachkundedelegation bei natürlichen Personen nicht mehr möglich, wenn Erlaubnisinhaber selbst vermittelt, berät oder hierfür in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
- Gem. § 34d Abs. 9 GewO wird Weiterbildungspflicht für Vermittler, Berater sowie für mitwirkendes Personal eingeführt. 15 Stunden pro Jahr. Dies gilt nicht für produktakzessorische Vermittler und Bagatellvermittler.
- Änderungen im Versicherungsvermittlerregister. Einzutragen sind künftig auch Personen, die für Vermittlung oder Beratung in leitender Position tätig sind.
- Neue Bußgeldtatbestände
- Öffentlich Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug
- Übergangsregelungen
Einzelheiten sind in der seit 20.12.2018 in Kraft getretenen Versicherungsvermittlerverordnung geregelt. Versicherungsvermittlerverordnung
Neu bei Antragstellung
Angaben bei der Antragstellung gem. §1 VersVermV
Der Erlaubnisantrag nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung muss künftig enthalten
- Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Antragstellers halten, sowie die jeweilige Höhe der Beteiligung,
- Angaben über natürliche oder juristische Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nr.7 Versicherungsaufsichtsgesetz.(VAG) zum Antragsteller, die zu Interessenkollisionen führen können (unter engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nr.7 VAG versteht man eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind),
- Angabe der Tatsachen, die ausschließen, dass die Beteiligungen nach Nummer 1 und die engen Verbindungen nach Nummer 2 die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.
Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Bestandsschutz
Die Bestandsschutzregelung (sog. "Alte-Hasen-Regelung") wird fortgeführt (§ 2 Absatz 3 VersVermV n. F.): Personen, die seit dem 31.08.2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung
Neu: Sachkundeprüfung/Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für
Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2. ein Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung ode der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3. ein Abschlusszeugnis als
a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Neu: Weiterbildungspflicht
Weiterbildung gem. § 7 VersVermV
Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Selbststudium verlangt eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.
Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 3 der VersVermV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb einer der in § 5 aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise zu sammeln und 5 Jahre aufzubewahren. (Fristbeginn ist Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde.)
Die Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass eine Erklärung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abzugeben ist.
Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO
Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, Versicherungsberater und gebundene Vermittler sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
Diese Weiterbildungspflicht gilt nicht für gebundene Vermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (§ 34d Absatz 8 GewO) sind von der Weiterbildungspflicht nicht erfasst.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO) sind ebenfalls nicht erfasst, jedoch darf das VU nur mit Ihnen zusammenarbeiten, wenn sie weitergebildet wurden (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VAG)
Für die Einhaltung der Weiterbildung ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Die Delegation der Weiterbildungspflicht ist nicht möglich, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
- selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
- in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Neu: Versicherungsumfang gem. § 12 VersVermV
Umfang der Versicherung
Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 290 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 910 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Diese Mindestversicherungssummen werden angepasst durch technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114).
Neue Ordnungswiderigkeitentatbestände gem. § 26 VersVermV
Wer einen Nachweis, eine Unterlage, eine Aufzeichnung oder einen Beleg bezüglich der Weiterbildungsverpflichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt handelt ordnungswidrig. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.
Neue Ordnungswiderigkeitentatbestände gem. § 144 GewO
Für Versicherungsvermittler und -berater relevant ist die Einführung eines neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes für den Fall, dass sich der Gewerbetreibende nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet.
Neue Anforderungen an die Geschäftsorganisation u.a. gem. §§ 14, 15 VersVermV
Die Verordnung enthält Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung und Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Abschnitt 1 §§ 14, 15 VersVermV n. F.). Der Vermittler muss insbesondere die Art seiner Vergütung offenlegen.
Spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten gem. §§ 18 f. VersVermV
Weiter sind spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ( §§ 18 f. VersVermV n. F.) in die Verordnung aufgenommen worden. Die Einzelheiten hierzu regelt die unmittelbar anzuwendenden delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8).
Um die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland in nationales Recht umzusetzen, war es erforderlich das Geldwäschegesetz (GwG)zu ändern. Das neue Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.
Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des Gesetzes, wenn sie als sogenannter "ungebundener Vermittler" tätig werden. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten können Sie hier einsehen.