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Information Weiterbildung IDD

Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler- und berater gem. § 34d Abs. 9 GewO in Verbindung mit § 7 VersVermV
Die IHK Pfalz wird im Allgenmeinen wie folgt verfahren:
  1. Ab 2019 wird die Einhaltung der Weiterbildungspflicht rückwirkend für 2018 geprüft werden. Dabei wird nicht nur anlassbezogen, sondern auch generell geprüft. Der geforderte Umfang beträgt 15 Zeitstunden je Kalenderjahr.
  2. Bitte legen Sie Weiterbildungsnachweise nur nach Aufforderung durch Ihre IHK vor.
  3. Vorzulegen ist zunächst lediglich der Nachweis gem. Anlage 4 zur VersVermV.
Aus diesem müssen mindestens ersichtlich sein:
  • Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  •  Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters. 
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
  1. Bitte bewahren Sie alle weiteren Unterlagen Ihre Weiterbildung betreffend ebenfalls 5 Jahre auf. Eine Prüfung über die Angaben in vorgenannter Bescheinigung hinaus ist möglich und wird zumindest im Einzelfall durchgeführt werden. Sie benötigen diese weiteren Unterlagen (Teilnahmebescheinigung usw.), um im Zweifel nachweisen zu können, dass die von Ihnen absolvierte Weiterbildung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  2. Die Weiterbildung muss Ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, Sie muss dabei mindestens den Anforderungen Ihrer ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und die Aufrechterhaltung Ihrer Fachkompetenz und Ihrer personalen Kompetenz gewährleisten. Die Inhalte können sich dabei an die inhaltlichen Anforderungen der Sachkundeprüfung nach Anlage1 der VersVermV orientieren.
  3. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern von Weiterbildungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen. Der Anbieter muss sicherstellen dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt und sie systematisch organisiert ist sowie die Qualifikation derjenigen gewährleistet ist, die die Weiterbildung durchführen.
  4. Es können im Einzelfall folgende Ausnahmen von der Weiterbildungsverpflichtung akzeptiert werden:
  • Die Weiterbildungspflichtigen konnten während des laufenden Kalenderjahres ihrer Weiterbildungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen. 
Beispiel 1 - Nahezu ganzjährige und schwerwiegende Krankheit.
Der Gewerbetreibende muss für die Gründe der Nichteinhaltung der Weiterbildungsverpflichtung entsprechende Nachweise erbringen (z.B. ärztliches Attest).
Beispiel 2 - Mutterschutz und Elternzeit
Ein Absehen von der Weiterbildungspflicht kann daraus jedoch nur dann folgen, wenn dieser Zeitraum das komplette weiterbildungspflichtige Kalenderjahr umfasst.
  1. Eine Aufteilbarkeit der 15 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist nicht möglich.
  2. Die Weiterbildungsverpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird.
  3. Die Weiterbildungsverpflichtung besteht auch dann, wenn von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht wird („Schubladenerlaubnis“).
  4. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist möglich.
Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Vertreter zur Weiterbildung verpflichtet
Für die Einhaltung der Weiterbildung ist es für den Gewerbetreibenden allerdings auch ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Die Delegation der Weiterbildungspflicht ist nicht möglich, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
  • selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
  •  in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
  1. Bei Wechsel eines weiterbildungspflichtigen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person muss der neue gesetzliche Vertreter ebenfalls die Weiterbildungsverpflichtung von 15 Stunden in seiner Person erfüllen. Der ausscheidende gesetzliche Vertreter kann aber seine bereits im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungs-stunden „mitnehmen“.
  2. Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungs-verpflichteten Beschäftigten beginnt der Weiterbildungszeitraum am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, d.h. auch Weiterbildungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit und/oder dem Erlaubniserwerb in dem laufenden Kalenderjahr absolviert wurden, können berücksichtigt werden. Insgesamt müssen 15 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden. Dies gilt auch unterjähriger Tätigkeit.
  3. Wurden mehr als 15 Stunden absolviert, können diese nicht in das nächste Kalenderjahr „mitgenommen“ werden.
  4. Die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten (auch bei nur sporadischem Kundenkontakt) müssen sich ebenfalls in vorgenannten Umfang weiterbilden.
Dies sind insbesondere Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
  • Beratung
  • Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
  • Abschluss von Versicherungsverträgen
  • Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall ( z.B. Schadensmeldung an Versicherungsunternehmen)
  • Ein Abgrenzungskriterium ist die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden
  • Im Übrigen dürfen diese Angestellten nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber deren Zuverlässigkeit geprüft hat und die fachliche Qualifizierung sicherstellt (alleinige Verantwortung des Arbeitgebers). Die Beschäftigung von Personen, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und/oder nicht sachgerecht qualifiziert sind, kann durch die IHK untersagt werden und im Einzelfall zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen und Widerruf der Vermittlererlaubnis führen. 
Die Nichteinhaltung der Weiterbildungs- und Nachweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mir Bußgeld geahndet werden. Gegebenenfalls kann die Nichteinhaltung zum Widerruf der Erlaubnis führen.