Dienstleistungen
Honorar-Finanzanlagenberater
Honorar-Finanzanlagenberater
Am 1. August 2014 trat § 34h GewO (Gewerbeordnung) in Kraft. § 34 h GewO soll Provisionsunabhängiger Honorar-Finanzanlagenberatung einen eigenständigen Status geben.
Zu beachten ist, dass durch § 34h GewO lediglich eine zusätzliche Regelung bezüglich einer Form der Finanzanlagenberatung in Kraft tritt, die andere gesetzliche Regelungen zur Anlagenberatung z.B. nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder nach § 34f GewO unberührt lässt.
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wenn über diesen Anwendungsbereich hinaus zu Finanzanlagen wie z.B. Aktien beraten werden soll, ist eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz für Wertpapierdienstleistungsunternehmen erforderlich.
Erlaubniserteilung / Voraussetzungen
Die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen sind mit denen der Finanzanlagenvermittlererlaubnis identisch. Ausführliche Informationen zu diesen Erlaubnisvoraussetzungen wie z. B geordnete Vermögensverhältnisse, der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, der Sachkunde finden Sie hier auf unserer Internetseite.
Da die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen identisch sind, kann eine bestehende Finanzanlagenvermittlererlaubnis gemäß § 34f GewO gegen Vorlage der Original-Erlaubnisurkunde bei der zuständigen Erlaubnisbehörde in eine entsprechende Honorar-Finanzanlagenberatererlaubnis gemäß § 34h GewO umgetauscht werden.
- Die Erlaubnis ist in Rheinland Pfalz bei den Gewerbeämtern als zuständige Erlaubnisbehörde zu beantragen.
- Der Antrag auf Registrierung muss auch über die Erlaubnisbehörde gestellt werden. Diese leitet ihn an die IHK weiter. Die IHK registriert und versendet den Bescheid an die registrierten Vermittler und in Abdruck an die Erlaubnisbehörde.
Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Anträge an Ihre IHK
- Antrag Eintragung Vermittlerregister Natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 86 KB) (Nr. 5813438)
- Antrag Eintragung Vermittlerregister Juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 89 KB) (Nr. 5813440)
- Antrag Änderung Daten FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB) (Nr. 4424814)
- Antrag Löschung der Registrierung FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 12 KB) (Nr. 5955536)
- Antrag Eintragung Mitarbeiter FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) (Nr. 4427652)
- Antrag Änderung Mitarbeiter FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) (Nr. 4424816)
- Antrag Löschung Mitarbeiter FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 64 KB) (Nr. 4424820)
Weiter zu beachten
Bei der Honorar-Finanzanlagenberatung ist die Vermittlung von Finanzanlagenprodukten im Zusammenhang mit der Beratung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Honorar-Finanzanlagenberater dürfen Zuwendungen, die auf einer Vermittlung als Folge der Beratung beruhen, aber nur dann annehmen, wenn die empfohlene Finanzanlage ohne diese Zuwendung nicht erhältlich ist. Die Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.
Honorar-Finanzanlagenberater-Erlaubnis gemäß § 34h GewO und ein Finanzanlagenvermittlererlaubnis gemäß § 34f GewO können nicht gleichzeitig. Diese beiden Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Deshalb erlischt auch die Finanzanlagenvermittler-Erlaubnis, wenn sie in eine Honorar-Finanzanlagenberater-Erlaubnis umgetauscht wird.
Die FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) hat auch hier Gültigkeit.
Die Honorar-Finanzanlagenberater unterliegen grundsätzlich denselben, von den §§ 11 ff. FinVermV vorgegebenen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Nach § 12a FinVermV besteht für diese Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, dem Anleger vor der ersten Anlageberatung Informationen über ihre Vergütung zur Verfügung zu stellen. Nach § 17a FinVermV müssen Honorar-Finanzanlagenberater Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Geschäfts in umfassender und verständlicher Weise offenlegen. Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage seiner Anlageberatung nach dem 1. August 2014 erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.
Nach dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz ist ab dem 31.12.2016 für die Beratung zu Vermögensanlagen, die nicht erstmals öffentlich angeboten werden, d.h. für die Beratung zu Vermögensanlagen im Zweitmarkt eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich. Die folgenden Fragen sollen Ihnen einen ersten Überblick über die Regelung des § 34h GewO geben.