Branchen
Finanzanlagenvermittler
Aktuelles
Umsetzung der MiFiD II
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. Oktober 2019 ist es jetzt auch amtlich. Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (PDF) ist seit dem 20. September 2019 beschlossene Sache und ist am 1. August 2020 in Kraft treten. Durch die Verordnung kommen auf die Gewerbetreibenden im Bereich der Finanzanlagenvermittlung zahlreiche neue Anforderungen organisatorischer, technischer und inhatlicher Art zu. Besonders zu erwähnen sind dabei die Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen (sogenanntes Taping) gemäß dem neuen § 18a FinVermV n.F.
Finanzanlagenvermittler
Gem. § 34f GewO (Gewerbeordnung) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde wer, im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler).
§ 34f GewO verlangt neben der Erlaubnis auch eine Eintragung in ein zentrales Register.
Erlaubniserteilung / Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
geordnete Vermögensverhältnisse
Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Berufshaftpflichtversicherung
Sachkunde
Sachkundeprüfung bei der IHK
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen gem. § 4 FinVermV
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
- Abschlusszeugnis
a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
f) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
g) als Investmentfondskaufmann oder -frau; - Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt; - Abschlusszeugnis
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
(2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Zuständigkeit
Die Erlaubnis ist in Rheinland Pfalz bei den Gewerbeämtern als zuständige Erlaubnisbehörde zu beantragen.
- Der Antrag auf Registrierung muss auch über die Erlaubnisbehörde gestellt werden. Diese leitet ihn an die IHK weiter.
Die IHK registriert und versendet den Bescheid an die registrierten Vermittler und in Abdruck an die Erlaubnisbehörde.
Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 GewO zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Änderungsanträge FAV Registerdaten
Über jegliche Änderungen informieren Sie uns bitte umgehend, unaufgefordert und direkt, auch wenn Sie die Änderung bereits anderweitig bekannt gegeben haben.
Antrag Änderung Daten FAV: (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 117 KB) Bitte über die Erlaubnisbehörde einreichen
Antrag zur Löschung der Registrierung FAV: (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 12 KB) Bitte über die Erlaubnisbehörde einreichen
Anträge direkt an Ihre IHK
Weiter zu beachten
Der Gewerbetreibende muss beim Kundenkontakt diverse Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten beachten (§§11-19 FinVermV). U. a. muss er sich von der Geeignetheit der Finanzanlage für den Anleger überzeugen.Weitere Pflichten des Vermittlers finden sich in §§20-25 FinVermV.
Eine weitere Änderung betrifft die Abschlussvermittlung. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes am 19. Juli 2014 genügt für die Abschlussvermittlung eine Erlaubnis nach § 34f GewO nicht mehr, weshalb nun dafür eine Erlaubnis nach dem KWG (Kreditwesengesetz) erforderlich ist. Den Begriff Abschlussvermittlung erläutert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Internetseite "Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung".
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 wurden partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, sowie bestimmte Direkt-Investments wie z.B. in Container oder Rohstoffe als Vermögensanlage in § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) aufgenommen mit der Folge, dass diese der Erlaubnispflicht gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 GewO unterfallen. Gewerbetreibende, die bereits Inhaber einer Erlaubnis für die Darlehensvermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 GewO sind, können gemäß § 157 Abs. 5 und 6 GewO Übergangsfristen für die Stellung des Erlaubnis- und Registrierungsantrags in einem vereinfachten Verfahren (bis zum 01. Januar 2016) und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde (bis zum 1. Juli 2016) gegenüber der Erlaubnisbehörde in Anspruch nehmen. In diesem vereinfachten Verfahren kann bei fehlendem Sachkundenachweis eine auf die Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen beschränkte Erlaubnis erteilt werden, die allerdings erlischt, wenn der Sachkundenachweis nicht bis zum 01. Juli 2016 erbracht wird.
Für die Vermittlung der nun unter § 1 Abs. 2 Ziffer 7 VermAnlG genannten Direkt-Investments ist ab dem 15. Oktober 2015 eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 GewO erforderlich.
Ab dem 31.12.2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig, wenn diese Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Für die Beratung und Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarkt ist dann eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich, d.h. eine § 34 f GewO-Erlaubnis reicht dann dafür nicht mehr aus. (1.Finanzmarktnovellierungsgesetz).
Erlaubnispflicht nach § 34f GewO / Änderung § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. e KWG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass durch das FimanoG I (Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz) die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG zum 01.01.2017 geändert wird (die Wörter „Anbietern oder“ werden gestrichen). Demnach fallen die Vermittler von Vermögensanlagen nur noch dann unter die Ausnahme, wenn die „Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden“. Daher wird die Vermittlung auf dem Zweitmarkt ab 01.01.2017 nicht mehr von der Bereichsausnahme erfasst werden (vgl. Drucksache 17/8099 Art. 2 Nr. 3 des FimanoG I). Die Gesetzesänderung ist Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt 9 K 3960/12F vom 25.02.2013.
Weitere Informationen finden Sie im bei der BaFin.
Die Frage der Zuständigkeit hängt von der regionalen Zuordnung ab. Hinsichtlich der Erlaubniserteilung ist es eine Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers, in Rheinland-Pfalz sind die 210 Gewerbeämter zuständig. Bezüglich Registerführung und Sachkundeprüfung hat sich der Bundesgesetzgeber auf die IHKs festgelegt, wobei die Prüfungen in Rheinland-Pfalz zentral von der IHK Koblenz durchgeführt werden. Prüfungsbewerber können aber auch zu jeder anderen prüfenden IHK gehen, z.B. in Mannheim, Karlsruhe oder Saarbrücken (Links in der rechten Spalte).
Die Kosten, die im Einzelnen wegen der gewerberechtlichen Regelungen auf den Gewerbetreibenden zukommen, hängen von verschiedenen Faktoren ab. Die Industrie- und Handelskammern regeln die Gebühren für das Prüfungsverfahren sowie die Registerführung in ihrem Gebührentarif (siehe Ziffer 4.6), die Kosten für das Erlaubnisverfahren werden von den zuständigen Kommunen festgelegt.