Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland

Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) erleichtert die Beschäftigung

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Arbeitserfahrung  leichter nach Deutschland einwandern. Die drei Säulen der Gesetzesnovelle lauten: Qualifikation, Erfahrung, Potenzial. Mit dem neuen Gesetz wurden bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschlüssen wie die Blaue Karte EU fortgeführt und teilweise erweitert. Zudem ist es mit der neuen Chancenkarte möglich, nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Wir erläutern Ihnen gerne die Neuerungen im Detail und zeigen, worauf Sie bei der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland achten müssen.
Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen sind seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:

Qualifikationssäule

Als Fachkraft gilt, wer einen im Herkunftsland staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Hochschul- oder Berufsabschluss hat. Der Abschluss muss in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden. Die Fachkraft kann damit ab November 2023 jede qualifizierte Tätigkeit ausüben. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Bei Einreise für qualifizierte Beschäftigung als anerkannte Fachkraft (§18a AufenthG):

  • Arbeitsvertrag / Arbeitsplatzangebot
  • Anerkennungsbescheid (volle Gleichwertigkeit des Abschlusses)
  • Über Sprachkenntnisse entscheidet der / die Arbeitgeber*in
  • qualifizierte Beschäftigung in jedem nicht-reglementierten Beruf möglich
Bei teilweiser Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation können Fachkräfte eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Dauer von 24 Monaten für Qualifizierungs-/Anpassungsmaßnahmen erhalten (Verlängerung bis max. 36 Monate). Einen Qualifizierungsplan müssen sie erst nach Einreise erstellen. Sie müssen über hinreichende Sprachkenntnisse (A2) verfügen und dürfen eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausüben. 
Ebenfalls seit März 2024 ist die Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse möglich. Erforderlich sind hierfür hinreichende Deutschkenntnisse (A2). Erteilt wird das Visum für bis zu sechs Monate.

Bei Einreise zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§16d Abs. 1+2 AufenthG)

  • Arbeitsvertrag / Arbeitsplatzangebot für eine Anpassungsqualifizierung
  • Anerkennungsbescheid (teilweise Gleichwertigkeit)
  • Sprachkenntnisse mind. A2-Level

Blaue Karte der EU

Hochschulabsolventen aus Drittstaaten können die Blaue Karte der EU erhalten, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage haben (diese muss ihrer Qualifikation angemessen sein). Hier gilt seit November 2023 ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für Engpassberufe.
Weitere Voraussetzungen:
  • Die Beschäftigungsdauer mindestens sechs Monate
  • Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.300 Euro (im Jahr 2024).
Bei Beschäftigungen in Mangelberufen können Sie die Blaue Karte EU auch mit einem geringeren Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 41.041,80 Euro (im Jahr 2024) erzielen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Gehaltsschwellen für jedes Jahr bekannt.
Diese Berufsgruppen gelten in Deutschland als Mangelberufe.

Erfahrungssäule

Ab März 2024 können Fachkräfte mit einem mindestens zweijährigen, im Herkunftsland anerkannten Hochschul- oder Berufsabschluss sowie mindestens zwei Jahren Berufserfahrung (die in Verbindung mit der angestrebten Tätigkeit stehen muss)  einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern es sich um nicht-reglementierte Berufe handelt. Das Mindestgehalt beträgt im Regelfall 45% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Ausnahmen gelten bei tarifgebundenen Arbeitgebern.
Die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ausgestellt. Sie ist für Personen geeignet, die eine nicht hochschulische berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben.
Die ZAB prüft und bescheinigt, ob
  •  die Ausbildung abgeschlossen wurde,
  •  im Herkunftsstaat anerkannt ist
  •  und mindestens zwei Jahre in Vollzeit absolviert wurde.
Die Auskunft kann bei Ausländerbehörden und Visastellen verwendet werden, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen – zum Beispiel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. So wird für Fachkräfte eine schnellere Einreise nach Deutschland ermöglicht. Nutzen Sie Ihre DAB, um über eine Chancenkarte, eine Anerkennungspartnerschaft oder den Weg für Berufserfahrene eine Arbeit in Deutschland zu beginnen.
Alles Infos bei der digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB).

Bei Einreise für qualifizierte Beschäftigung mit ausländischem Abschluss und Berufserfahrung (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. §6 BeschV):

  • Arbeitsvertrag / Arbeitsplatzangebot mit Mindestgehalt
  • mind. 2-jährige Ausbildung mit im Herkunftsland staatlich anerkanntem Abschluss
  • 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung
  • Anerkennung in Deutschland nicht nötig
  • Über Sprachkenntnisse entscheidet der / die Arbeitgeber*in

Bei Einreise für Anerkennungsverfahren und qualifizierte Beschäftigung (Anerkennungspartnerschaft ) (§16d Abs. 3 AufenthG i.V.m.+ §2a BeschV):

  • Arbeitsvertrag / Arbeitsplatzangebot auf Fachkraftniveau
  • Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft (z. B. als Anlage zum Arbeitsvertrag)
  • mind. 2-jährige Ausbildung mit im Herkunftsland staatlich anerkanntem Abschluss
  • Sprachkenntnisse mind. A2-Level

Sonderregelung für IT-Fachkraft oder eine Führungskraft im IT-Bereich ohne formalen Bildungsabschluss:

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Fachkraft in Deutschland mit der Beschäftigungsdauer mindestens sechs Monate
  • Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 41.041,80 Euro (im Jahr 2024).
  • Sie haben in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich gesammelt. Die Berufserfahrung muss sich auf Hochschulniveau bewegt haben und muss für die Ausübung der Beschäftigung in Deutschland erforderlich sein.

Potenzialsäule

Seit Juni 2024 ist es möglich, auch ohne konkretes Jobangebot einzureisen und ein Visum zur Arbeitssuche zu erhalten. Hierfür wird für zwölf bis maximal 24 Monate eine so genannte Chancenkarte erteilt, die für vorhandene Qualifikationen, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und Potential der Ehepartner Punkte vergibt.
Möglich sind sowohl eine zweiwöchige Probebeschäftigung als auch eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche.  Mit der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) verbessern Sie Ihre Möglichkeiten, Kontakte zu deutschen Arbeitgebern zu knüpfen und eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland zu finden.

Weitere Regelungen

Seit März 2024 gibt es für Asylbewerber die Möglichkeit zum Spurwechsel , sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen und sich bereits in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden bzw. ein konkretes Angebot haben. Dann können sie den Asylantrag zurücknehmen und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen.
Verlängert und ab Sommer 2024 mit einem höhreren Kontingent von 50.000 Erlaubnissen wurde die Westbalkanregelung. Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien erhalten für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen eine Arbeitserlaubnis. 
Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten wurde vereinfacht. Es wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Das muss der Arbeitgeber übernehmen. Zudem wird die Vorrangprüfung gestrichen und es werden keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.

Linkliste

Das ist ein Überblick über die Neuerungen des FEGs mit Infos der Seiten Make it in Germany und Unternehmen Berufsanerkennung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.