Ausbildung

Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
  1. Leistungsprozess im Gesundheitswesen,
  2. Rechnungswesen,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Geschäfts und Leistungsprozess in Einrichtungen des Gesundheitswesens: 60 Minuten
  • Gesundheitswesen: 90 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Mündliche/Praktische Abschlussprüfung

Prüfungsfach fallbezogenes Fachgespräch (mündliche Prüfung)
Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
  1. interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung,
  2. kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement bearbeiten.
Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern

Bestehensregeln

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

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