Ausbildung

Kaufmann/-frau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 150 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
  1. Auftragsabwicklung von Sendungen,
  2. Zahlungsvorgänge,
  3. Betriebliche Kommunikation,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst: 150 Minuten
  • Vertrieb und kaufmännische Steuerung: 90 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Mündliche/Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Steuerung und Kontrolle der Sendungsabwicklung zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben lösen, wirtschaftliche, organisatorische, technische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche adressatengerecht und situationsbezogen führen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.

Bestehensregeln

Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei Prüfungsbereichen Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst, Vertrieb und kaufmännische Steuerung, Wirtschafts- und Sozialkunde und Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

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