21.02.2024

Einfuhrdokumente

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Thema "Import von Waren nach Deutschland / in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU)" haben, empfehlen wir als Einstieg zunächst unseren Artikel "Import - Grundlagen für Newcomer". Dort finden Sie praxisrelevante Hinweise und Erklärungen, die Ihnen erste Kenntnisse zum Ablauf eines Importgeschäftes vermitteln.
Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der EU können verschiedene Papiere von der Zollverwaltung (welche Papiere dies im Einzelnen sind, richtet sich nach der jeweiligen Ware, dem Exportland und dem Ursprung der Ware) oder zusätzlich von Ihnen (Importeur) verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:
  • Papiere, die Sie immer auf Anforderung der EU / des Importlandes ausstellen müssen (z.B. Einfuhranmeldung) bzw. vorlegen müssen (Handelsrechnung, ausgestellt vom Exporteur).
  • Papiere, die Sie zusätzlich für einige Produkte und / oder Ursprungsländer auf Anforderung der EU / des Importlandes vorlegen müssen (z.B. Ursprungszeugnis, Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument, Einfuhrlizenz). Die Ausstellung dieser Papiere muss z.T. durch den ausländischen Exporteur erfolgen (z.B. Ursprungszeugnis)
  • Papiere, die Sie auf freiwilliger Basis von Ihrem Partner im Ausland anfordern, um Zollsatzermäßigungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen zu können (z.B. EUR.1, A.TR). Vorsicht: Voraussetzungen hierfür unbedingt beachten.
  • Papiere, die Sie auf freiwilliger Basis von Ihrem Partner im Ausland anfordern, um ggf. die Waren weiter exportieren zu können (z.B. Ursprungszeugnis)

Handelsrechnung (Commercial Invoice)

Für die Handelsrechnung gibt es keinen vorgeschriebenen Vordruck oder spezielle Formvorschriften. Die Handelsrechnung ist aber dennoch ein wichtiges Dokument, das vom Exporteur im Versendungsland der Waren zu erstellen ist und zum Zeitpunkt der Verzollung im Bestimmungsland vorzulegen ist. Aufgrund der in der Handelsrechnung angegeben Warenbezeichnungen, Mengen und Preise erfolgt die Berechnung der Abgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc).
Neben den üblichen Angaben wie
  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Name und Anschrift des Käufers
  • genaue Bezeichnung der Waren, evtl. mit Angabe der Zolltarifnummern
  • Warenmenge
  • Gewicht, netto und brutto
  • Art der Verpackung
  • Markierung der Verpackung
  • Einzel- und Gesamtpreis der Ware
  • Zahlungsbedingung
  • Lieferbedingung, möglichst Incoterms® 2020 verwenden
  • Ausstellungsdatum
können unter Umständen zusätzliche Anforderungen hinzukommen.

Zollanmeldung / Einfuhranmeldung

Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Eine mündliche Zollanmeldung von gewerblichen Waren ist seit dem 1. Mai 2016 nur noch möglich, wenn die Waren im Reisegepäck des Gewerbetreibenden mitgeführt werden und einen statistischen Warenwert (d.h. Rechnungspreis der Ware + Beförderungskosten + etwaige Kosten wie Verpackungs- oder Versicherungskosten sowie Lizenzgebühren) von 1.000 Euro und / oder ein Gewicht von  1.000 Kilo nicht überschreiten. Die Einfuhranmeldung kann in elektronischer Form mit ATLAS oder über die Internetzollanmeldung IZA angegeben werden.
Da der elektronische Service aber noch nicht in vollem Umfang funktioniert, kann alternativ auch das Formular der Nummer 0737 (erhältlich bei Formularverlagen) verwendet werden. Das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" (PDF) des deutschen Zolls hilft Ihnen beim Ausfüllen. Sie finden es auf der Seite Formulare und Merkblätter des Zolls.
Mit der Abgabe dieses Formulars bestimmt der Zollanmelder, welche Zollbehandlung er wünscht. In den meisten Fällen ist dies die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die neben der technischen Abfertigung auch die Bezahlung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer beinhaltet. Erst danach kann über die Importware verfügt werden. Die statistischen Warennummern können über das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes kostenfrei eingesehen werden.
Die Zollverwaltung verlangt für alle schriftlichen bzw. mit Mitteln der Datenverarbeitung (auch ATLAS) erstellten Zollanmeldungen verbindlich die sogenannte EORI-Nummer. Hintergrund ist die Identifikation der Anmelder, deren Vertreter, Ausführer, Versender sowie der Hauptverpflichteten. Es handelt sich nicht um die Bewilligungsnummer, die für einzelne Zollverfahren vergeben wird.
Die EORI-Nummer ist, je nach Verfahren, in den Feldern 2, 8, 14 und 50 des Einheitspapiers einzutragen. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenfrei von der Generaldirektion Zoll, Dienstort Dresden vergeben. Der Antrag ist online über das Bürger- und Geschäftskundenportal oder auf dem Vordruck 0870 (Beteiligte Stammdaten - Adresserfassung und -berichtigung) abzugeben. Er ist rechtsverbindlich zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen (Hinweise auf der Rückseite des Vordruckes beachten) schriftlich oder per Fax an die Generalzolldirektion, Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement zusenden.
Neben der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr existieren folgende andere Möglichkeiten für die Überführung in ein Zollverfahren bei der Einfuhr:
  • Vorübergehende Verwendung
  • Zolllagerverfahren
  • Aktive Veredelung
  • Passive Veredelung
  • Versandverfahren

Wer stellt die Einfuhranmeldung aus?

Die Einfuhranmeldung ist vom Anmelder bei der Zollstelle abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Unionszollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Europäischen Union. Bei der Abgabe einer Einfuhranmeldung kann sich das importierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen (z.B. Spedition).

Was wird geprüft?

Im Wesentlichen wird geprüft:
  • ob die Einfuhranmeldung vollständig ausgefüllt ist,
  • ob Original und Durchschrift übereinstimmen,
  • ob die statistische Warennummer stimmt und ob die Ware einer Einfuhrbeschränkung unterliegt
  • ob die Ware für die Einfuhr verboten ist (z.B. Artenschutz)

Zollwertanmeldung D.V. 1

Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Das Formular ist online beim Bundesfinanzministerium erhältlich (bei Suche in den Formularen und nach "0464”  und “0465” oder “Zollwertanmeldung”). Der Zollwert wird je nach Sachverhalt unterschiedlich ermittelt. Auf die Vorlage der Zollwertanmeldung D.V.1 kann verzichtet werden, wenn:
  • der Zollwert der eingeführten Waren insgesamt (auch bei Teilsendungen) 20.000 Euro nicht übersteigt
  • bei Einfuhren ohne gewerblichen Charakter, z.B. Waren die im Reiseverkehr eingeführt werden
  • es sich um Zollkontingentsware handelt
  • Drittlandsware eingeführt wird, die im Rahmen einer Präferenzregelung zollfrei ist
  • die nach dem Zolltarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer beantragten außertariflichen Zollbefreiung nicht erhoben werden (z.B. Übersiedlungsgut)
 Einfuhrgenehmigung / Einfuhrlizenz
Die Einfuhrgenehmigungspflicht gilt im Wesentlichen für einige Textilwaren sowie Lebensmittel in bestimmten Drittländern (§ 39 AWV). Ob bei der Einfuhrabfertigung eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, ist wiederum vorab im gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC) oder im Einfuhrzolltarif der Deutschen Zollverwaltung (EZT) zu prüfen. Falls dies der Fall sein sollte, muss der Importeur vorab eine Einfuhrgenehmigung beantragen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist für gewerbliche Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Güter aus Drittländern (ebenfalls recherchierbar im TARIC oder EZT) ist anstelle der Einfuhrgenehmigung eine Einfuhrlizenz vorzulegen. Das Verfahren verläuft ähnlich wie bei der Einfuhrgenehmigung. Antragsstelle ist hier allerdings nicht das BAFA, sondern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren und das Antragsmuster zur Einfuhrlizenz "AGRIM" finden Sie in diesem Merkblatt des BLE (PDF).
Falls Waren einer Pflicht zur Einfuhrgenehmigung oder -lizenz unterliegen, ist eine Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nur möglich, wenn die Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz vorliegt.

Internationale Einfuhrbescheinigung / Wareneingangsbescheinigung

(Beantragung online über das ELAN-K2 Ausfuhr-System)
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Diese kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) online beantragt werden (§ 30 AWV). Weitere Informationen zur internationalen Einfuhrbescheinigung bzw. Wareneingangsbescheinigung finden Sie auf den Seiten des BAFA.

Einfuhrkontrollmeldung

Bei der Einfuhrabfertigung einiger Waren des Kapitels 27 (Mineralöle, u.a.) ist als weiteres Papier die Einfuhrkontrollmeldung (EKM) vorzulegen, wenn die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt wird und der Wert der Einfuhrsendung 1.000 Euro übersteigt (§ 35 Abs. 1 AWV). Die EKM ist ein besonderes Meldepapier, das u.a. der Marktbeobachtung, Freigabe von Kautionen, Abrechnung mit dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds sowie der Überwachung von Einfuhrquoten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dient.
Ob bei der Einfuhrabfertigung eine EKM vorgeschrieben ist, ist wiederum vorab im gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC) oder im Einfuhrzolltarif der Deutschen Zollverwaltung (EZT) zu prüfen.
Als Formular ist ein als “Einfuhrkontrollmeldung” gekennzeichnetes Mehrstück von Exemplar Nr. 6 des Einheitspapiers zu verwenden, wenn dieses für die Zollanmeldung benutzt wird.

Ursprungszeugnis (Certificate of Origin)

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist eine Art "Personalausweis für Waren" und bescheinigt den "nicht-präferentiellen Ursprung" von Waren. Verlangt werden UZs bei der Einfuhr von bestimmten Waren aus bestimmten Drittländern. Ob bei der Einfuhr ein UZ verlangt wird, ist dem gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC) oder dem Einfuhrzolltarif der Deutschen Zollverwaltung (EZT) zu entnehmen. Wenn der TARIC die Vorlage eines UZ vorsieht, ist eine Abfertigung der Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne UZ aus dem Versendungsland nicht möglich. Dieses Ursprungszeugnis muss dann durch den Exporteur im Exportland ausgestellt werden.
Unter Umständen benötigen Sie ein Ursprungszeugnis auch dann, wenn Sie die Ware selbst exportieren möchten und dafür den Ursprung der Ware nachweisen müssen. Weitere Informationen zum UZ finden Sie in unserem Artikel. 

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Präferenznachweis

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist ein förmlicher Präferenznachweis. Sie ist nur einsetzbar, wenn Sie Waren aus Staaten beziehen, mit denen die EU Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EU assoziiert sind, und sofern die Anwendung der Warenverkehrsbescheinigung im Abkommen festgelegt wurde. Welche Länder dies sind können Sie unter wup.zoll.de einsehen.
Präferenznachweise werden im Lieferland ausgestellt und dürfen vom Exporteur nur dann beantragt werden, wenn die Exportware den jeweiligen Anforderungen des Abkommens genügt. Meist sind dies Anforderungen an den Ursprung der Ware (z.B. Begrenzung des Drittlandanteils). Wenn alle Voraussetzungen korrekt erfüllt sind, bedingt die Vorlage der EUR.1 günstigere Einfuhrzollsätze. Oftmals wird dadurch auch kein mehr Zoll erhoben. Ob die Vorlage einer EUR. 1 möglich ist, können Sie vorab im gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC) oder im Einfuhrzolltarif der Deutschen Zollverwaltung (EZT) überprüfen.

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Je nach Abkommen genügt bei einem Warenwert unter 6.000 Euro meist auch eine Ursprungserklärung des Exporteurs auf der Handelsrechnung. Der zu verwendende Wortlaut kann je nach Präferenzregelung unterschiedlich sein und kann auf der Internetseite wup.zoll.de nachgelesen werden. Beispielsweise lautet der vorgeschriebene Text im Abkommen EU / Schweiz wie folgt:
"Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Schweizer Ursprungswaren sind."
Ort, Datum, Unterschrift und Name in Druckbuchstaben des Ausführers
Unabhängig von dieser Erleichterung gelten auch für Warensendungen unter 6.000 Euro die präferenzrechtlichen Vorschriften in gleichem Umfang wie bei der Vorlage einer EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung. Das Formular EUR.1 können Sie bei Formularverlagen bestellen.

Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Um die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen oder der PEM-Kumulierung anwenden zu können (mehr Informationen zum Thema Kumulierung), müssen die Vormaterialien Ursprung in den Partnerstaaten haben, d.h. es ist nur eine eingeschränkte Kumulierung zulässig (es sei denn, die alternativen Übergangsregeln – “transitional rules” – werden angewendet, s. oben verlinkte Seite zur Kumulierung). Dies ist mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bei der Einfuhr nachzuweisen. Eine EUR-MED kann auch verwendet werden wenn keine Kumulierung angewendet wurde, aber der Empfänger der Ware diese in ein anderes Land der Kumulierungszone weiter exportieren möchte. Die EUR-MED muss beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Der Zoll stellt Informationen zur Beantragung der EUR-MED bereit. Erhältlich ist der Vordruck bei Formularverlagen.

Warenverkehrsbescheinigung A.TR. - Freiverkehrspräferenz

(Vordruck A.TR.)
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gilt ausschließlich im Warenverkehr mit der Türkei. Sie ist seit dem 1. Juli 1996 für den Warenverkehr mit industriellen Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs der EU einsetzbar.
Besonderheiten:
  • Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der EU in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
  • Diese Regelung gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und EGKS-Waren.
  • Die A.TR. wird von dem Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft und bescheinigt. Die nachträgliche Ausstellung einer A.TR. ist möglich.
  • Die A.TR. muss innerhalb einer Frist von drei Monaten jener Zollstelle des Ausfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden.
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben befreit. Der Ursprung spielt dabei keine Rolle. Für welche Waren eine A.TR. ausgestellt werden kann, können Sie unter wup.zoll.de unter Eingabe der "Türkei" im Länderfeld einsehen.

Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung (LE) dient zum Nachweis des Ursprungs oder eines bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrades einer Ware innerhalb der EU. Bei der Einfuhr sind Lieferantenerklärungen nur in seltenen Fällen relevant:
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung bei Lieferungen aus der Türkei: für die paneuropäische Kumulierung und die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. die Pan-Euro-Med-Kumulierung – nähere Informationen stellt der Zoll hier bereit.
  • Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprung bei Lieferungen aus den EWR-Staaten, dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada, den Maghreb-Staaten (Algerien, Tunesien, Marokko), den MAR-Staaten, einigen Staaten im Paneuropa-Mittelmeerraum oder den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG): für die bilaterale Kumulierung im Rahmen der betreffenden Präferenzabkommen.

Versandanmeldung T1 / T2

Das Versandverfahren T1 regelt die Beförderung von Nichtunionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der EU über das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Vertragsparteien sind die EU, Island, Schweiz, Norwegen, Türkei, Mazedonien und Serbien) ohne Veränderung des zoll- und steuerrechtlichen rechtlichen Status der Waren. Es regelt auch die Beförderung von Nichtunionswaren zwischen der EU und einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Vertragsparteien sind die EU, Island, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Andorra, Türkei, Nord-Mazedonien, Serbien und Ukraine), die bei der Einfuhr in die EU z.B. Zöllen unterliegen.
Das Versandverfahren T2 regelt die Beförderung von Unionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der EU über das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ohne Veränderung des zoll- und steuerrechtlichen rechtlichen Status der Waren. Es regelt auch die Beförderung von Unionswaren, die in eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ausgeführt werden sollen. Das Versandverfahren T2 wird auch bei der Beförderung von Waren zwischen der EU und San Marino bzw. Andorra verwendet, die unter die Zollunion fallen.
Um den zollrechtlichen Status von Unionswaren nachweisen zu können, wird das Versandpapier T2L benutzt. Ab 1. März 2024 kann der Nachweis über ein T2L ausschließlich elektronisch über das System “Proof of Union Status” (PoUS) ausgestellt werden.
Das Versandverfahren T2F regelt die Beförderung von Unionswaren aus, nach oder zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinien über die Steuerharmonisierung keine Anwendung finden (Åland-Inseln, Berg Athos, Kanalinseln, Kanarische Inseln, überseeische französische Departements). Zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren wird das Versandpapier T2LF genutzt. Ab 1. März 2024 kann der Nachweis über ein T2LF ausschließlich elektronisch über das System “Proof of Union Status” (PoUS) ausgestellt werden.
Die Abwicklung erfolgt über das Verfahren ATLAS-Versand (NCTS).

Rückwaren /Auskunftsblatt INF. 3

Bei vorübergehender Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland können sie, unter bestimmten Voraussetzungen von Einfuhrabgaben befreit, wieder in die Europäische Union eingeführt werden (Anerkennung der Rückwareneigenschaft).
Voraussetzungen:
  • diese Regelung findet Anwendung nur bei der vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, d.h. Waren, die sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr im zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr der EU befunden haben;
  • die Waren müssen in unverändertem Zustand und innerhalb von 3 Jahren wieder in das Zollgebiet der EU eingeführt werden.
Wenn bereits beim Versand der Waren in Drittländer schon bekannt ist, dass diese wieder in die Gemeinschaft zurückkommen, wird die Rückwareneigenschaft mit dem Auskunftsblatt INF. 3 (Vordruck 0329) nachgewiesen. Das ist z.B. der Fall, wenn Messegut zur Ausstellung in ein Land ausgeführt wird, in dem das Carnet-A.T.A.-Verfahren nicht möglich ist. Das Auskunftsblatt INF. 3 wird der zuständigen Zollstelle vor dem Export der Waren vorgelegt. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung der Zollstelle vorzulegen, damit der Zollbeamte die Nämlichkeitssicherung vornehmen kann.
Wenn Güter reimportiert werden, die ursprünglich zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt waren, dient das bei der Ausfuhr ausgestellte Ausfuhrpapier grundsätzlich als Nachweis für die Rückwareneigenschaft. Bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren ist der Zollstelle eine Einfuhranmeldung vorzulegen.
Waren, die als Rückwaren anerkannt und als solche zollfrei eingeführt werden, sind in der Regel auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Wenn Rückwaren in einen anderen Mitgliedsstaat zurückkommen, als den, aus dem sie ursprünglich ausgeführt wurden, verlangt die Zollstelle des Einführers (Einfuhrstaat) ein von der Zollstelle des Ausführers (Ausfuhrstaat) ausgestelltes Auskunftsblatt INF. 3 als Nachweis.