International
Import - Grundlagen für Newcomer
Einführung
Als Import wird umgangssprachlich der Bezug von Waren aus dem Ausland im Allgemeinen bezeichnet. Im Außenwirtschaftsrecht versteht man unter Einfuhr die Lieferung von Waren aus Drittländern (Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören) in das Inland (§ 2 Abs. 11 Außenwirtschaftsgesetz). In diesen Fällen ist bei der Einfuhr eine zollrechtliche Abfertigung vorgeschrieben. Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in das deutsche Inland gelten dagegen nicht als Einfuhren, sondern als Verbringung von Waren. Somit ist hier auch in den meisten Fällen keine zollrechtliche Abwicklung mehr erforderlich (außer z.B. bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Mineralöl). Ausführliche Informationen über die Rahmenbedingungen für den Handel innerhalb der EU finden Sie in unserem Artikel "EU - Handel innerhalb der EU".
Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 1) lautet: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei.”
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel:
Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und / oder mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien aus Nordkorea). Anhand der in den deutschen Zolltarif (s.u.) eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Falls tatsächlich eine Einfuhrbeschränkung besteht, sind in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, für gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE, für landwirtschaftliche Produkte) zuständige Genehmigungsbehörden. Die Importbestimmungen für Waren aus Drittländern gelten grundsätzlich einheitlich für alle 27 Mitgliedsländer der EU. Dies bedeutet, dass z.B. für Waren aus den USA in allen 27 Mitgliedsstaaten die gleichen Zollbedingungen und Zollsätze gelten. Unterschiede bestehen nach wie vor in der Höhe der nationalen Steuern, z.B. bei Verbrauchsteuern für Alkohol oder Tabak und bei der Umsatzsteuer.
Voraussetzungen für ein Importgeschäft
Gewerbeanmeldung / Handelsregistereintragung / Aufenthaltsgenehmigung
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. GmbH oder OHG) müssen stets in das Handelsregister eingetragen werden.
Wann eine Gewerbeanmeldung notwendig wird, welche Unternehmensform Sie wählen können und wie die Gewerbeanmeldung funktioniert, erfahren Sie in der Existenzgründungsabteilung der für Sie regional zuständigen IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, erfahren Sie im IHK-Finder.
Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, bestehend aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz angehören) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
EORI-Nummer
Falls Waren aus Nicht-EU-Ländern gewerblich importiert werden, muss eine sogenannte EORI-Nummer beantragt werden. Diese EORI-Nummer ist eine Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber dem Zoll und wird auf Antrag kostenfrei von der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement zugeteilt.
Zolltarifnummer
Der Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis, eine sogenannte Nomenklatur. Alle Waren, die als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr auftreten können, sind in diesem Zolltarifschema aufgeführt, d. h. jeder Ware ist eine bestimmte Nummer, sogenannte Zolltarifnummer oder Codenummer, zugeordnet. Die Tarifierung erfolgt im Bereich Einfuhr in Form der Verschlüsselung der Warenbeschreibung bis zur 11-stelligen Codenummer (bei der Ausfuhr nur 8 Stellen), für Marktordnungszwecke auch darüber hinaus. Die in Deutschland angewandten Zolltarifnummern können Sie auf der Auskunftsseite (EZT) der deutschen Zollverwaltung unter Einfuhr → Einreihung → Warennomenklatur recherchieren. Nur die ersten 6 Stellen (die sogenannte “Unterposition”) sind weltweit einheitlich. Daher kann Ihnen Ihr Verkäufer diese sechsstellige Zolltarifnummer häufig nennen. Ab der 7. Stelle unterscheidet sich die Zolltarifnummer bei der Einfuhr in die EU jedoch, daher ist die korrekte Zolltarifnummer in jedem Fall zu verifizieren.
Grundlage für Import wie auch Export stellt die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif dar, denn jede einzelne Codenummer enthält Zollsätze, d. h. von der Zolltarifnummer hängt der zu bezahlende Einfuhrzollbetrag ab. Eine falsche Zolltarifnummer kann zur Steuerhinterziehung führen, wenn Sie bei der Einfuhr zu wenig Zoll bezahlen. Zudem lässt sich aus der Zolltarifnummer unter anderem ableiten, ob
- Verbote und Beschränkungen zu beachten sind,
- die Einfuhr einer Genehmigung oder Lizenz bedarf,
- die Ware Antidupmpingregelungen unterliegt oder
- die Inanspruchnahme eines Kontingents oder einer Zollaussetzung möglich ist.
Beschränkungen beim Import – Produktvorschriften
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Azofarbstoffen, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Besonders groß sind die Anforderungen beim Import von Lebensmitteln. Hier liefert unsere Internetseite "Import von Lebensmitteln" erste Hinweise.
Welche Produktvorschriften zur Vermarktung in den einzelnen EU-Ländern gelten, kann über die Access2Markets-Datenbank der EU-Kommission nach Eingabe des Produktes, des Herkunfts- und Ziellandes unter “Einfuhranforderungen” abgerufen werden.
Weitere erste Informationen auf ihren Websiten / Links zu Ansprechpartnern für den Import bestimmter Produkte bieten folgende Stellen:
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (bei Fragen z.B. zu Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflichten, Zusammensetzungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Verbraucherprodukten wie Spielwaren oder Kosmetik, Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln)
- Für Produktsicherheit die zuständigen Landesbehörden (für in Rheinland-Pfalz ansässige Unternehmen beispielsweise die SGD Nord und SGD Süd)
- Verbände der betreffenden Wirtschaftsbranche
- Hier können Sie nach der für Sie und Ihr Produkt zuständigen Behörde suchen.
Für die regional für Sie zuständigen Stellen sprechen Sie bitte Ihre IHK vor Ort an.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zur Produktkennzeichnung.
Einfuhrabgaben
Die Einfuhrabgaben können mit Hilfe der jeweiligen Zolltarifnummer und dem Ursprung der Ware ermittelt werden. Anfallen können:
Zölle
Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig vergünstigte Zölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Vertragsland haben und dieser durch den Importeur korrekt nachgewiesen wird.
Welcher Zollsatz für Ihre Importware anfällt, können Sie vorab im Internet prüfen. Dafür benötigen Sie die Zolltarifnummer und den Ursprung der Ware. Drei Möglichkeiten haben Sie für die Prüfung:
- Der gemeinsame Zolltarif der EU (TARIC)
- Die Access2Markets-Datenbank der EU
- Der Elektronische Zolltarif der deutschen Zollverwaltung (EZT)
Einfuhrumsatzsteuer
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der nationalen Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz in Deutschland von normalerweise 19 % (ermäßigter Satz 7 %, z.B. für Lebensmittel). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können. Jedoch muss bei der Abfertigung der Einfuhrwaren zum freien Verkehr neben den Zollgebühren immer auch die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.
Verbrauchsteuern
Auf Alkohol, Tabakwaren, Kaffee und Mineralöl werden zusätzliche Abgaben - Verbrauchsteuern- erhoben. Umfangreiche Informationen zum Thema Verbrauchsteuern liefert das Internetangebot der deutschen Zollverwaltung.
Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
Zusätzliche Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse können ebenfalls bei der Einfuhr erhoben werden. Auch hier kann der unter obigem Punkt “Zölle” genannte Zolltarif im Internet (TARIC, EZT) Auskunft geben.
Antidumping- oder Antisubventionszölle
Antidumpingzölle und -subventionszölle sind zusätzliche Zölle, die von der Europäischen Union beschlossen werden. Damit sollen z.B. die Preise bestimmter Importwaren an das übliche Preisniveau angeglichen werden, wenn diese im Ausfuhrland bewusst unter Marktpreis verkauft oder subventioniert wurden. Relativ oft werden Waren aus China mit solchen Zöllen belegt. Diese werden bei TARIC und EZT ebenfalls gelistet.
Berechnung von Einfuhrabgaben
Hier finden Sie ein Beispiel der deutschen Zollverwaltung zur Berechnung von Einfuhrabgaben in die Europäische Union.
Import-Zollabwicklung und Einfuhrdokumente
Handelsrechnung
Die Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten mit allen notwendigen Angaben, wie u.a. Warenbeschreibung, Menge, Gewicht, Preis, Lieferbedingung, Zolltarifnummer, bildet die Grundlage für die Verzollung der Importwaren. Die angegebenen Werte werden vom Zoll für die Berechnung des Zollwertes herangezogen. Diese vom Exporteur ausgestellte Handelsrechnung sollte keine ausländische Umsatzsteuer enthalten. Hier finden Sie mehr Informationen zur Handelsrechnung.
Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die bei der zuständigen Zollstelle elektronisch vorgelegt werden muss. Die Einfuhranmeldung muss über das elektronische Verfahren ATLAS, beispielsweise mittels der kostenfreien Internetzollanmeldung (IZA), abgegeben werden. Einfuhranmeldungen in Papierform sind ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich nicht mehr möglich, außer bei Ausfall des elektronischen Verfahrens. Das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" des deutschen Zolls (zu finden in den Formularen und Merkblättern des Zolls unter dem Suchbegriff "0737") hilf Ihnen beim Ausfüllen.
Bei der Einfuhr kann zwischen sechs unterschiedlichen Zollverfahren gewählt werden. Das Verfahren zur "Überlassung zum zollrechtlich (und steuerrechtlich) freien Verkehr" ist das Verfahren, um die Ware nach dem Import zur freien Verfügung zu haben. Mehr Informationen zu den verschiedenen Einfuhrverfahren finden Sie beim Zoll.
Die Einfuhranmeldung ist unter Angabe der EORI-Nummer des Empfängers auszufüllen. Zudem muss in der Einfuhranmeldung die oben erwähnte 11-stellige Zolltarifnummer für die Ware angegeben werden, um die Höhe von Zöllen, Steuern und Abgaben berechnen zu können.
Erleichterungen bei der Einfuhranmeldung
Seit dem 1. Mai 2016 mit Einführung des Unionszollkodexes (UZK) ist eine mündliche Zollanmeldung nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich. Für kommerzielle Waren kann die mündliche Zollanmeldung nur noch erfolgen, wenn die Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden und einen Wert von nicht mehr als 1.000 Euro haben, oder bei bestimmten, abgabenfreien Rückwaren.
Für Waren mit einem Wert unter 150 Euro wird ein reduzierter Datensatz bei der Zollanmeldung abgefragt. Die Anmeldung solcher Sendungen erfolgt entweder über das ATLAS-Modul ATLAS-IMPOST oder – für Unternehmen ohne ATLAS-Zugang und Privatpersonen – über die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK).
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind Waren mit einem Wert bis zu 150 Euro zollfrei, aber nicht einfuhrumsatzsteuerfrei.
Summarische Eingangsanmeldung
Vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ist in der Regel eine summarische Eingangsanmeldung (ESumA) bei der EU-Eingangszollstelle einzureichen. Hierzu ist grundsätzlich der Beförderer zuständig, also z.B. eine Spedition, welche die Waren für einen Käufer transportiert.
Zollwertanmeldung D.V. 1
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert 20.000 Euro nicht übersteigt (bei Teilsendungen Gesamtwert der Waren) oder (auf Grund von Präferenzabkommen) zollfrei sind. Das Formular ist online beim Zoll erhältlich (bei Suche in den Formularen und nach "D.V.1"). Der Zollwert wird je nach Sachverhalt unterschiedlich ermittelt. Mehr Informationen zur Zollwertermittlung hier.
Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
Für einige Waren muss dem Zoll bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden. Dieses muss vor dem Versand der Waren vom Exporteur im Exportland bei seinen zuständigen Behörden beantragt werden. Ob dies der Fall ist (meistens für Textilien), kann wiederum dem unter "Punkt 1." genannten Zolltarif (TARIC) entnommen werden. Weitere Informationen zum Thema "Ursprungszeugnis" finden Sie hier.
Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren
Falls für Importprodukte Einfuhrgenehmigungen erforderlich sein sollten, müssen diese vor dem Import für gewerbliche Produkte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für landwirtschaftliche Produkte bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden. Ob eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist wiederum dem Zolltarif (EZT, TARIC) zu entnehmen.
Internationale Einfuhrbescheinigungen / Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie wird auf Antrag vom BAFA erteilt.
Förmliche Präferenznachweise
REX
Einige Exportländer genießen für bestimmte Produktgruppen besondere Zollvorteile. Die EU möchte diesen Ländern damit bessere Chancen für ihre Produkte zugestehen. Dies sind i.d.R. Entwicklungsländer oder besondere Branchen. Der Nachweis, dass die betroffene Einfuhrware berechtigt ist, diese besonderen Zollvorteile in Anspruch zu nehmen, erfolgt mit Hilfe des Status des Registrierten Ausführers (REX). Das Selbstzertifizierungssystem hat zum 1. Januar 2017 begonnen und ist in den meisten Staaten abgeschlossen. Unternehmen werden von der jeweiligen Zollverwaltung auf Antrag in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Dieses System ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A aus Entwicklungsländern. Ob beim Herkunftsland Ihrer Waren REX bereits angewandt wird, sehen Sie hier.
A.TR
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist eine Freiverkehrsbescheinigung und gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei. Voraussetzung für die Ausstellung der A.TR in der Türkei ist lediglich, dass die Waren in der Türkei produziert wurden oder sich in zollrechtlich freiem Verkehr befinden. mit Hilfe der A.TR können Waren aus der Türkei (ausgenommen landiwrtschaftliche sowie Kohle- und Stahlprodukte) zollfrei in die EU importiert werden.
EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung
Umfangreicher sind die Voraussetzungen im Bereich der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED bzw. der Ursprungserklärung auf der Rechnung. Hier kommt es darauf an, ob die EU mit dem Exportland ein Präferenzabkommen geschlossen hat und ob die entsprechende Ware die Anforderungen dieses Abkommens erfüllt. Dies kann unter Eingabe des HS-Codes der zu importierenden Ware und des Landes, aus dem die Ware geliefert wird, unter wup.zoll.de ermittelt werden. Mit Hilfe dieser Präfererenznachweise ist die Einfuhr je nach Ursprungsland und Warenwert entweder zollfrei oder zu reduzierten Zollsätzen möglich.
Weitere Informationen zu den Einfuhrdokumenten finden Sie auch in unserem Artikel zu diesem Thema.
Produkthaftung
Auch Sie als Importeur können für Fehler Ihrer importierten Produkte haften. Lesen Sie dazu den Artikel “Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz” unserer Rechtsabteilung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung Ihrer für Sie zuständigen IHK.
Unsere Zollseminare
Die IHK Pfalz bietet eine große Zahl praxisorientierter Seminare und Webinare zu verschiedensten Zollthemen für Einsteiger und Fortgeschrittene an. Eine Übersicht unserer aktuellen Exportseminare finden Sie hier. Gerne nehmen wir Sie unverbindlich in unseren Verteiler auf. Sie erhalten dann regelmäßig per E-Mail oder Post Einladungen zu unseren Veranstaltungen. Ihre Adresse wird vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Stand: 20.02.2024