19.02.2024

Weinverkauf in EU-Länder und ins Drittland

1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland

1.1. Grundsätzliches

Die Angabe der USt-ID-Nr. des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung ist bei dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung immer erforderlich. Eine Überprüfung der Ust-ID-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern ist unbedingt notwendig.
Als verbrauchsteuerpflichtige Ware unterliegt Wein beim Verkauf in andere EU-Mitgliedsstaaten einer Überwachungspflicht. Eine Übersicht über die EU-Mitgliedsstaaten, die eine Weinsteuer erheben, finden Sie hier.

1.2. Wahl des Verbrauchsteuerverfahrens

Für die Überwachung von Sendungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gibt es zwei Verfahren: die Beförderung unter Steueraussetzung (s. Abschnitt 1.3.) und die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (s. Abschnitt 1.4.).
Welches Verfahren zu wählen ist, hängt von der verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligung ab, die der Warenempfänger hat:
  • Hat der Empfänger eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger, ist das Verfahren der Steueraussetzung anzuwenden.
  • Hat der Empfänger eine Bewilligung als zertifizierter Empfänger, ist das Verfahren im steuerrechtlich freien Verkehr anzuwenden.
Welche verbrauchsteuerrechtliche Bewilligung der Warenempfänger hat, lässt sich anhand seiner Verbrauchsteuernummer in der SEED-Datenbank (System for Exchange of Excise Data) der EU-Kommission feststellen.
Für Lieferungen an Privatpersonen gelten gesonderte Regelungen (s. Abschnitt 2.).

1.3. Lieferung von Wein unter Steueraussetzung

Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende, der Wein in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Steueraussetzung exportieren möchte, entweder eine Erlaubnis als registrierter Versender (beinhaltet auf Wunsch die Erlaubnis für den Versand verschiedener verbrauchsteuerpflichtiger Produkte) bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt oder eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (VSt-Lagerinhabernummer und VSt-Lagernummer) beantragen. Die Formblätter sind online im Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen über Eingabe der Formularnummer abrufbar:
  • Antrag registrierter Versender: 2736
  • Antrag Steuerlagerinhaber: 2468
Registrierte Versender dürfen lediglich verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, also unversteuert, versenden. In oder von Steuerlagern dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur unter Steueraussetzung versandt oder empfangen werden, sondern auch unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet und gelagert werden. Für jede verbrauchsteuerpflichtige Ware muss jedoch ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragt werden.
Für den gewerblichen Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung muss auch der Empfänger Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger (Beantragung der Erlaubnis mit dem Formular 2745) oder ein Begünstigter (= u.a. ausländische Truppen und deren ziviles Gefolge) sein.
Kleine Weinerzeuger (mit einer durchschnittlichen Erzeugung unter 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres) sind von einem aufwendigen Antragsverfahren zur Erlaubnis als Steuerlagerinhaber befreit. Sie müssen aber beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Formular 2469 anzeigen, dass sie Wein exportieren wollen und auf dem weinrechtlichen Begleitpapier den Hinweis „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger“ anbringen. Wichtig dabei ist, dass das jeweilige Empfängerland eine derartige Ausnahmeregelung umgesetzt hat und anerkennt.
Der Versender muss sich vor Versand der Ware vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Berechtigung zum Bezug von Wein unter Steueraussetzung verfügt. Dies kann über die SEED-Datenbank der EU-Kommission erfolgen.
Alle Beförderungen unter Steueraussetzung, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, müssen zwingend in dem elektronischen Verfahren “Excise Movement Control System” (EMCS) eröffnet und beendet werden.

1.4. Lieferung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr

Während der Beförderung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr in ein EU-Land konnte bis zum 12.02.2023 ein sogenanntes vereinfachtes Begleitdokument (vBD) mitgeführt werden. Der gewerbliche Empfänger konnte den Bezug der Ware vor Beginn der Beförderung dem für ihn zuständigen Zollamt formlos mitteilen.
Seit dem 13.02.2023 müssen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr in andere EU-Mitgliedstaaten ebenfalls über EMCS abgewickelt werden. Die Möglichkeit zur Nutzung des vereinfachten Begleitdokuments (vBD) bei Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr besteht nicht mehr. Für die Abwicklung über EMCS zur Beförderung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr muss die seit dem 13.02.2023 existierende neue Rechtsperson des “Zertifizierten Versenders” dafür beantragt werden.
Vor erstmaliger Nutzung von EMCS im steuerrechtlich freien Verkehr ist die Dauerbewilligung der neuen Rechtspersonen des “Zertifizierten Versenders” bzw. des “Zertifizierten Empfängers” beim zuständigen Hauptzollamt mittels Formblatt zu beantragen. Die Bewilligung kann auch nur für einzelne Sendungen als „Zertifizierter Versender / Empfänger im Einzelfall“ über das gleiche Formblatt beantragt werden. Die Formblätter sind online im Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen über Eingabe der Formularnummer abrufbar:
  • Antrag Zertifizierter Versender: 2742, dazugehörige notwendige Anlage Warenverzeichnis Zertifizierter Versender: 2743
  • Antrag Zertifizierter Empfänger: 2758, dazugehörige notwendige Anlage Warenverzeichnis Zertifizierter Empfänger: 2759
Auch ein Unternehmen, das bereits über die Bewilligung für ein Steuerlager bzw. als Registrierter Empfänger verfügt, muss den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zur Bewilligung des Zertifizierten Versenders bzw. Empfängers an sein Hauptzollamt senden, damit die Bewilligung als Zertifizierter Versender bzw. Empfänger als erteilt gilt.

1.5. Zugang zur EMCS-Anwendung

Die kostenfreie Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist ausschließlich über das Bürger- und Gechäftskundenportal des Zolls erreichbar. Die Identifizierung muss mit einem ELSTER-Zertifikat (Organisationszertifikat für Unternehmen) erfolgen. Zertifikate, die durch das Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt werden, sind nicht nutzbar. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der EMCS-Info 11/22 und in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS des Zolls in Kapitel “3.1 Zugang zu und Teilnahmevoraussetzungen für EMCS (Anmeldung).”
Ausfüllhinweise zu EMCS erhalten Sie im Handbuch zur Nutzung der IEA zum IT-Verfahren EMCS des Zolls.
Hier finden Sie Ansprechpartner des deutschen Zolls für technische Fragen und Anwenderfragen zur Internet-EMCS-Anwendung.
EMCS ist auch kostenpflichtig über eine der vom Zoll zertifizierten Softwareanbieter zugänglich.
Ebenso ist es möglich, sich bei der EMCS-Abwicklung durch einen Dienstleister vertreten zu lassen. Hierfür muss der Antrag 033094 im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen ausgefüllt werden.

2. Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland (Versandhandel)

Der Versand von Wein an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten ist vor dem erstmaligen Versand in ein Land beim für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt in Deutschland anzuzeigen. Ebenso sind über die gelieferten Waren Aufzeichnungen zu führen.
Die Verbrauchsteuer wird generell im Mitgliedstaat des Empfängers entrichtet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Dies gilt ab dem ersten gelieferten Liter Wein. Vor Lieferung der Ware muss der Versender sich daher bei der für den Empfänger zuständigen Zollbehörde je nach Mitgliedstaat als “Versandhändler” registrieren lassen oder einen Beauftragten benennen, der in diesem Fall Steuerschuldner für die im Zielland verbrauchsteuerpflichtige Ware wird und eine Steueranmeldung abgibt. Dies gilt überwiegend auch beim Versand von Wein in Länder, in denen die Verbrauchsteuer auf Wein null Euro beträgt. Der Versandhändler oder Beauftragte muss zudem eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
Die Deutschen Auslandshandelskammern mit ihren Repräsentanzen auch in den EU-Mitgliedstaaten sind Ihnen bei der Registrierung als Versandhändler oder der Suche nach einem Beauftragten gerne behilflich.
Die Umsatzsteuer für verbrauchsteuerpflichtige Waren muss ab einem Schwellenwert von 10.000€ für alle Umsätze im EU-weiten Versandhandel im Empfängerland abgeführt werden. Für die Umsatzsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren besteht (im Gegensatz zur Verbrauchsteuer) die Möglichkeit, diese über den One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
Aufgrund der Regelungen zur Verbrauchsteuer ist es für Unternehmen daher bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich, ohne vorherigen bürokratischen Aufwand auch nur vereinzelt an Privatpersonen im EU-Ausland Wein zu liefern. (Es ist im Übrigen auch nicht möglich, Wein innerhalb der EU steuerfrei von Privat an Privat als Geschenk zu versenden.)

3. Lieferung durch pauschalierenden Winzer ins EU-Ausland

3.1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland

Für pauschalierende Winzer gilt u.a. die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht. Die Weinlieferung an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet den deutschen pauschalierenden Winzer gem. § 24 Abs. 1 Satz. 2 UStG. zum Ausweis der deutschen pauschalen Umsatzsteuer von 9,0 %. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Mehrwertsteuersatz durchführen. Es kommt also zu einer Doppelbesteuerung. Allerdings kann sich der ausländische Unternehmer die gezahlte deutsche Umsatzsteuer auf Antrag in Deutschland erstatten lassen.

3.2. Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland

Bei Weinlieferungen an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss auch der pauschalierende Winzer die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Er benötigt eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Bei Abholung durch eine ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, oder durch eine von ihr beauftragte Spedition, weist der Winzer die deutsche Umsatzsteuer von 19% aus.

4. Export von Wein in Drittländer

Beim Export von Wein in Drittländer sind verschiedene, auf das jeweilige Bestimmungsland abgestimmte, gesetzliche Bestimmungen und Zollvorschriften zu beachten. Die Mehrheit der Länder verlangt spezielle Dokumente, wie z.B. Weinbegleitdokumente, Analysezertifikate oder Ursprungszeugnisse und die Erfüllung bestimmter Anforderungen an Ausstattung und Etikettierung der Erzeugnisse.
Die Nutzung von EMCS ist bei Nutzung einer Ausgangszollstelle in Deutschland nicht notwendig. Sofern der Wein über einen anderen EU-Mitgliedsstaat in ein Drittland exportiert werden soll ist der Wein zwingend unter Steueraussetzung mit EMCS in diesen Mitgliedssaat zu befördern. D.h., der Versender muss Steuerlagerinhaber ein. Zusätzlich muss eine Ausfuhranmeldung über ATLAS abgegeben werden. Beim Export in die Schweiz gilt die Besonderheit, dass auch hier EMCS anzuwenden ist.
Detaillierte Informationen zur Anwendung von ECMS bei der Ausfuhr von Wein aus der EU finden Sie in der Verfahrensanweisung zu ECMS in Kapitel 4.2.4. Zum 14.02.2024 wurde eine Schnittstelle zwischen den IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr und EMCS in Betrieb genommen. Damit wird der bisherige notwendige manuelle Datenabgleich des Benutzers weitestgehend abgelöst (siehe Atlas-Info 0566/24 (PDF)). Weitere Zollmeldungen zur Schnittstelle zwischen ATLAS und EMCS finden Sie hier.

5. Einfuhrbestimmungen von Wein in den einzelnen Zielmärken

Nähere Informationen zur Weinvermarktung innerhalb der EU und in den meisten Drittländern stellt das Exportportal für deutsche Weine der IHK Trier zur Verfügung. Es enthält Informationen über die wichtigsten Begleitpapiere, Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften sowie Zölle, Steuern und sonstige Abgaben für den Export in rund 50 Länder. Mitglieder der IHK Trier haben kostenlosen Zugang, andere interessierte Unternehmen können einen kostenpflichtigen Zugang erwerben.