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Vorübergehende Ausfuhr von Waren in Drittländer mit und ohne Carnet

Sie möchten mit dem Werkzeugkoffer zur Montage in die Schweiz? Mit dem Messestand nach Taiwan oder Ihr Produkt direkt beim Kunden vor Ort in Großbritannien präsentieren? Hierfür können Sie das Carnet- oder das INF3-Verfahren nutzen.
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Unser kostenfreies Webinar zum Thema (e)Carnet - der Reisepass für die vorübergehende Ausfuhr von Waren” findet am 04.12.2024 von 9:00 bis ca. 11:00 Uhr statt.
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1. Das Carnet – Verfahren

Seit dem 01. Juni 2023 erfolgen Beratung und Ausstellung zentral über die Hauptgeschäftsstelle in Ludwigshafen.
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Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) ausschließlich in die fast 80 angeschlossenen Vertragsstaaten (ATA-Verfahren) und Taiwan (CPD-Verfahren) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Daher kann kein Carnet für zum Beispiel verderbliche Lebensmittel oder Werbeprospekte für eine Messe ausgestellt werden. Durch die unveränderte Wiedereinfuhr entfällt die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern. Das Carnet beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist.
Die entsprechenden Zollstellen kontrollieren beim Carnet-Verfahren, ob die im Carnet angemeldeten Waren tatsächlich mitgeführt werden.
Die Kontrolle und die notwendige Eintragung der entsprechenden Vermerke erfolgen durch die Zollstellen bei jeder
  • Ausfuhr aus der EU,
  • Einfuhr in das Drittland,
  • Wiederausfuhr aus dem Drittland und
  • Wiedereinfuhr in die EU.
Carnets können wegen ihrer Vorteile wie z.B. eine zügige Grenzabfertigung, beliebig häufige Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstellung und teilweisem Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente sehr hilfreich sein.
Die Ausstellung eines Carnets erfolgt durch Ihre zuständige IHK. Mehr Informationen zur Aus- und Wiedereinfuhr erhalten Sie auf der Website des deutschen Zolls oder bei Ihrer zuständigen IHK.
Ein Carnet kann für alle im Kammerbezirk ansässigen Unternehmen und natürlichen Personen ausgestellt werden. Welchem Kammerbezirk Sie angehören, können Sie über den IHK-Finder recherchieren.
Bitte planen Sie einige Tage Vorlaufzeit für die Bearbeitung und Ausstellung eines Carnets ein.

Kosten für die Ausstellung eines Carnets:

  • IHK-Ausstellungsgebühr in Höhe von 95,00 EUR (lt. Gebührentarif der IHK Pfalz)
  • Entgelt für die notwendigen Formulare
  • Versicherungsentgelt seitens Euler Hermes (PDF). Diese deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland. Die Rechnungsstellung des Entgelts für die Kautionsversicherung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA in Hamburg; das Entgelt ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe g) UStG
  • ICC-Entgelt (ICC = International Chamber of Commerce) in Höhe von 12,00 EUR zuzüglich 19% MwSt. Die Rechnungstellung des ICC-Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung der DIHK in Berlin; das ICC-Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG
  • SaaS-Entgelt (SaaS = Software as a Service) für die digitale Antragstellung in Höhe von 11,76 EUR zuzüglich 19% MwSt.
Hinweis: Die Vorlagen sind ausschließlich für Carnets, welche in Papier eingereicht werden, zu nutzen.

2. Carnet ATA oder CPD?

Im Gegensatz zum Carnet ATA kann das Carnet CPD nur einmalig für die vorübergehende Einfuhr von Waren ausschließlich nach Taiwan angewendet werden. Werden neben Taiwan auf der gleichen Reise noch andere Länder besucht, ist zusätzlich noch ein Carnet ATA zu beantragen.

3. Digitale Beantragung

Ihr Weg zum Carnet in 9 Schritten

  1. Registrieren Sie sich unter www.e-ata.de/ludwigshafen
  2. Benennen Sie den eCarnet-Administrator
  3. Freischaltung durch die IHK Pfalz in Ludwigshafen
  4. Beantragen Sie das Carnet ATA bzw. CPD
  5. Unklarheiten werden direkt über das System kommentiert / gelöst
  6. Bewilligung und Druck durch die IHK Pfalz in Ludwigshafen
  7. Erhalten Sie das Carnet ATA bzw. CPD persönlich vor Ort oder per Post (Einschreiben)
  8. Unterschreiben Sie das Carnet (= Antragsteller)
  9. Nämlichkeitssicherung durch den Zoll

Technische Voraussetzungen

  • Internetfähiges Endgerät mit Internet-Browser
    (Aktueller Internet-Browser z.B. Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox oder Apple Safari. Der Internet Explorer ist ungeeignet.)
  • Internet-Anschluss

Registrierung

  • Öffnen Sie das Portal über www.e-ata.de/ludwigshafen.
  • Über “Antrag für Benutzerkonto” registrieren Sie Ihr Unternehmen und den eCarnet-Admin.
    Der eCarnet-Admin ist der erste Ansprechpartner für die IHK Pfalz und für die Registrierung und Verwaltung weiterer Benutzer zuständig.
    Im Rahmen der Registrierung muss dieser den Nutzungsbedingungen für die Webanwendung zustimmen.
  • Die IHK Pfalz prüft manuell die eingegebenen Daten (dies kann bis zu 1-2 Werktage dauern) und aktiviert das Nutzerkonto.
  • Nach Aktivierung können Carnets digital beantragt werden.
Alle weiteren Informationen zur Registrierung und Anlage von weiteren Benutzern entnehmen Sie bitte dem Handbuch “Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung”.

Beantragung von Carnet ATA bzw. CPD

  • Nach Aktivierung Ihres Benutzerkontos können Sie über den Button “Neues ATA Carnet” bzw. “Neues CPD Carnet (TW)” einen neuen Carnet-Antrag öffnen.
  • Füllen Sie die vom Portal vorgegebenen Felder aus.
  • Der Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiter bearbeitet werden.
  • Sie können den Antrag jederzeit einreichen oder diesen auch wieder löschen.
Alle weiteren Informationen zur Beantragung eines Carnet entnehmen Sie bitte dem Handbuch “Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung”.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es zwingend notwendig ist, dass der Antragsteller (= der Carnet-Inhaber) das ausgestellte Carnet vor der Nämlichkeitssicherung unterschreibt.

4. Die vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA- bzw. CPD-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Hierbei ist generell eine Sicherheit im Importland zu hinterlegen, welche bei der Wiederausfuhr zurückerstattet wird. Voraussetzung ist, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden (Unionsware), d. h. die Ware muss verzollt und versteuert oder innerhalb der EU hergestellt worden sein.

4.1 Benötigte Dokumente

Zur Ausfuhr wird eine Proformarechnung mit diesem Vermerk genutzt:

auf Deutsch:
"Zur vorübergehenden Verbringung von
...Berufsausrüstung / Warenmustern,...
...für die Messe / Ausstellung..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
auf Englisch:
"Temporary importation
...of professional equipment /of commercial samples
...for fair/exhibition"

"No commercial value - only for customs purposes"
Einige Länder wie z.B. Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate verlangen allerdings auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (siehe Konsulats- und Mustervorschriften). Bei Auslandsmessen empfiehlt es sich beim Organisator der Messe nachzufragen.
Bei Einfuhren in Ländern, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, kann bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. ab 6.000 Euro Warenwert eine Warenverkehrsbescheinigung wie z.B. A.TR., EUR.1 oder EUR-MED beigefügt werden.

4.2 Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilo muss die vorübergehende Ausfuhr beim Zoll angemeldet werden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung der Zollverwaltung.
(a) Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro und Waren, die keiner Ausfuhrgenehmigung des BAFA unterliegen):
Die Vorabfertigung durch das lokal zuständige deutsche Binnenzollamt ist nicht erforderlich. Es genügt eine Abfertigung durch die Grenzzollstelle, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
(b) Zweistufige Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert, Pflicht ab einem Warenwert von 3.000 Euro, sofern keine Bewilligung durch das Hauptzollamt vorliegt):
Vorabfertigung durch das deutsche zuständige Binnenzollamt nach erstellter Ausfuhranmeldung. Die Vorabfertigung geschieht entweder beim Zollamt selbst oder im Unternehmen. Für die Gestellung im Unternehmen muss mit der Ausfuhranmeldung ein "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" abgegeben werden. Entweder kommt der Zoll zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Unter anderem ist hier der Vorteil, dass eine Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich ist. Gegebenenfalls ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig.

4.3 Rückwarenregelung: Auskunftsblatt INF3

Das INF 3-Auskunftsblatt Nr. 0329 (erhältlich über einen Formularverlag, eine Auswahl von Formularverlagen finden Sie über diese Auflistung) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Damit sind dann keine Zölle zu zahlen.
Wenn Rückwaren in einen anderen Mitgliedsstaat zurückkommen, als aus dem sie ursprünglich ausgeführt wurden, verlangt die Zollstelle des Einführers (Einfuhrstaat) ein von der Zollstelle des Ausführers (Ausfuhrstaat) ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 als Nachweis.
Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Seriennummer, etc.) in Feld 4 und die Statistische Warennummer in Feld 9 unabdingbar.
Bei mehreren Warenpositionen ist es ratsam, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazuzulegen und mit dem Vordruck zu verbinden. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".

4.4 Einfuhr in das Drittland

Bei der Einfuhr in das Drittland wird die Proformarechnung wie oben beschrieben dem Zoll des Importlandes zusammen mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren vorgelegt und eine vorübergehende Einfuhr angemeldet. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

4.5 Ausfuhr aus dem Drittland

Bei Wiederausfuhr der vorübergehend importierten vollständigen und unveränderten Waren wird die Kaution bzw. Sicherheitsleistung zurückerstattet. Als Nachweis dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen.

4.6 Wiedereinfuhr in die EU

Bei der Wiedereinfuhr sollten die Waren als Rückwaren angemeldet werden. Dabei ist ein Nachweis bereitzuhalten, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um dieselbe Ware handelt, die zuvor ausgeführt wurde. Als Ausfuhrnachweise können beispielsweise die Ausfuhranmeldung oder das Auskunftsblatt INF3 (s.o.) dienen.
Werden die Waren mit einem entsprechenden Nachweis, unverändert und innerhalb von drei Jahren nach der Ausfuhr wieder in die EU eingeführt, können sie als Rückwaren zollfrei eingeführt werden. Rückwaren sind in der Regel auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn Ausführer und Einführer identisch sind und der Einführer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Ware darf jedoch nicht im Drittland an ein anderes Unternehmen / eine Privatperson verkauft worden sein.