Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Wer wird über die Gewerbeanmeldung informiert?
Wenn Sie Ihre Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt vollzogen haben, gehen Durchschriften/Meldungen an folgende Behörden:
- Statistisches Landesamt
- Zuständige Landesbehörden für Immissionsschutz und Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht)
- Bundesagentur für Arbeit
- Staatliches Eichamt
- Lebensmittelkontrollbehörden und Baubehörden
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Spitzenverband der Berufsgenossenschaften)
- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer
- Finanzamt
- Zollverwaltung, Überwachung Schwarzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung
- Zuständiges Registergericht
Im Allgemeinen kommen die von der Gewerbeanzeige informierten Behörden, soweit erforderlich, auf den Existenzgründer zu. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
1. Berufsgenossenschaft
Innerhalb einer Woche nach der Gewerbeanmeldung hat sich der Existenzgründer gemäß § 192 SGB VII bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft/Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zur Prüfung der Versicherungspflicht zu melden.
Dies kann telefonisch geschehen. Der Existenzgründer erhält einen Erhebungsbogen sowie ein Anmeldeformular zugeschickt. Welche Berufsgenossenschaft für das neue Unternehmen zuständig ist, kann unter der kostenlosen Infoline der DGUV 0800 6050404 erfragt werden.
2. Finanzamt
Folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sind – sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) – elektronisch nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO zu übermitteln:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und
- forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.
Für Unternehmer, die mit Abnehmern/Lieferanten in EU-Staaten Geschäfte tätigen, kann gleichzeitig die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt werden. Diese kann auch später noch schriftlich oder online erfolgen.
Bundeszentralamt für Steuern - Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis
www.formulare-bfinv.de – Formularcenter – Unternehmen – Umsatzsteuer
(Erforderliche Angaben: Name, Anschrift, UStNr. und zuständiges USt.- Finanzamt).
www.formulare-bfinv.de – Formularcenter – Unternehmen – Umsatzsteuer
(Erforderliche Angaben: Name, Anschrift, UStNr. und zuständiges USt.- Finanzamt).