Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung zwingend

Sie können für die Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die Umsatzsteueranmeldung und auch die Zahlung der entsprechenden Umsatzsteuer muss dann nicht bis zum 10. des Folgemonats, sondern bis zum 10. des auf den Folgemonat folgenden Monats beim Finanzamt eingegangen sein.
Viele Unternehmer nutzen diesen zeitlichen Aufschub. Aber aufgepasst: Wenn Sie die Dauerfristverlängerung beantragt und vom Finanzamt genehmigt bekommen haben, sind Sie verpflichtet, mit der ersten Voranmeldung des neuen Jahres auch eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Umsatzsteuerschuld des laufenden Jahres anzumelden und zu entrichten. Grund ist, dass das Finanzamt Ihnen den monatlich abzuführenden Umsatzsteuerbetrag ja regelmäßig für einen Monat stundet - und dafür eine Sicherheit will.
Melden Sie diese Sondervorauszahlung nicht an und überweisen Sie den Betrag nicht fristgerecht, so darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen! Verzichten Sie also entweder auf die Dauerfristverlängerung oder berücksichtigen Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar des jeweiligen Jahres die Sondervorauszahlung.

Stand: November 2023