Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung bei Neugründungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2020 (PDF) (Dok 2020/1286344 ) über die auf sechs Jahre befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer informiert.

Bisherige Rechtslage:

Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Was ändert sich?

Zur Entlastung von Bürokratiekosten für Existenzgründer wird diese besondere Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG.
In Fällen, in denen der Unternehmer einen Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwartet, kann er gemäß § 18 Absatz 2a UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 Euro betragen wird. Im Folgejahr kommt es auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an.
Stand: November 2023
Quelle: BMWi