Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Verpackungsgesetz

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) sieht zahlreiche Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen vor. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist dafür zuständig, die Produktverantwortlichen zu registrieren und für Transparenz und Rechtsklarheit zur sorgen. Sie stellt außerdem eine Vielzahl an Informationen rund um das Verpackungsgesetz zur Verfügung.

Wen betrifft das Gesetz?

Das Gesetz betrifft alle Hersteller von Verpackungen im Sinne des VerpackG (PDF) = alle Unternehmen, die erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen. Hersteller können demnach Produzenten, Handelsunternehmen, Importeure oder auch Versand- und Onlinehändler sein.
Betroffen sind alle Unternehmen in Deutschland sowie solche mit Sitz im Ausland, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Deutschland verkaufen.
Treffen diese Voraussetzungen zu, muss das Unternehmen seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Wie werden Verpackungen unterschieden?

Es gibt Verpackungen
  • mit Systembeteiligungspflicht = fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Dazu zählen u.a. mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen oder Versandverpackungen (inkl. Füllmaterial)
  • ohne Systembeteiligungspflicht = Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
Zu den privaten Endverbrauchern zählen private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen. So beispielsweise Gaststätten, Kantinen, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Büros oder auch handwerkliche und landwirtschaftliche Betriebe, deren Abfälle im haushaltstypischen Rhythmus abgeholt werden. Ob eine Verpackung “typischerweise” beim privaten Endverbraucher anfällt, wird mittels einer Betrachtung des gesamten Marktes beurteilt.
Weitere Informationen der ZSVR:

Welche allgemeinen Pflichten sind zu erfüllen?

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer in Verkehr gebrachter Verpackungen finanzieren und dabei folgenden Pflichten nachkommen:
  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID
  • Systembeteiligungsvertrag, um ihre Verpackungsmengen an einem dualen System zu beteiligen
  • Datenmeldung zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
Bei der Überschreitung bestimmter Mengenschwellen, müssen zu den Datenmeldungen der jährlichen Verpackungsmengen zusätzlich Vollständigkeitserklärungen abgegeben werden. Die Schwellenwerte sind:
  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 kg
  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 kg
Geltende Ausnahmeregelung für Serviceverpackungen: Es können bereits durch den Lieferanten vorbeteiligte Verpackungen erworben werden – diese Vorbeteiligung sollte immer schriftlich bestätigt werden!
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht: Alle Hersteller von Verpackungen, auch von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Serviceverpackungen, müssen sich LUCID registrieren!
Bei einer Nicht-Erfüllung der Pflichten wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße in unterschiedliche Höhe geahndet werden kann.
Weitere Informationen der ZSVR:

Welche weiteren Regelungen gibt es?

Neben den allgemeinen Pflichten rund um die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem Dualen System legt das VerpackG weitere Vorgaben für den Umgang mit Verpackungen fest. So beispielsweise:
  • § 5 – Beschränkung des Inverkehrbringens: Verpackungen dürfen bestimmte Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht überschreiten. Außerdem ist in diesem Paragraphen auch das Plastiktütenverbot geregelt.
  • § 6 – Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials: Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden.
  • §§ 30a-32 – Anforderungen an Getränkeverpackungen: Das Verpackungsgesetz regelt unter anderem Mindestrezyklatanteile, Pfand- und Rücknahmepflichten sowie Hinweispflichten von Getränkeverpackungen.
  • §§ 33-34 – Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen: Im VerpackG ist außerdem die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe bei der Mitnahme von Speisen und Getränken geregelt.